Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der 1939 geborene Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland und erhält von der
Beklagten seit März 2016 laufend ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Mit Schreiben vom 28.6.2017 informierte die Beklagte den Kläger über die ab 1.7.2017 geltende Neuregelung des § 41a SGB XII. Zukünftig würden nach Ablauf der vierten Woche eines Auslandsaufenthalts bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mehr erbracht. Die hiergegen eingelegte "Beschwerde" wertete die Beklagte als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid
vom 5.12.2017 als unzulässig zurückwies, da ein Verwaltungsakt nicht vorliege. Die Klage, mit der der Kläger insbesondere
das Ziel verfolgt hat, "die Vorschrift des § 41a SGB XII vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen", hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Aachen vom 23.2.2018; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2019). Mangels Verwaltungsakt scheide eine Anfechtungsklage aus; auch eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Rücknahme des
Informationsschreibens sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, ebenso eine Feststellungsklage.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss des LSG und die Beiordnung von Rechtsanwalt P. beantragt. Die Entscheidung der Vorinstanz sei "sehr
stark kapitalistisch und CDU-Partei verseucht".
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt
(§
54 Abs
1 SGG) stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG insbesondere zum sog formellen Verwaltungsakt nicht (vgl etwa BSG vom 18.9.1997 - 11 RAr 85/96 - SozR 3-4100 § 34 Nr 4 - juris RdNr 15; BSG vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 7.2.2012 - B 13 R 109/11 R - juris RdNr 15); entsprechendes gilt für die Zulässigkeitsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bei einer allgemeinen Leistungsklage
(§
54 Abs
5 SGG; vgl dazu BSG vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr 97 RdNr
19). Auch hinsichtlich einer (vorbeugenden) Feststellungsklage (§
55 Abs
1 Nr
1 SGG) sind klärungsbedürftige Rechtsfragen angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Notwendigkeit eines hinreichend konkreten Lebenssachverhalts oder einem hinreichend konkret bevorstehenden Verwaltungshandeln
in Form belastender Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr 1 RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18, jeweils mwN; vgl auch BSG vom 21.8.2019 - B 8 SO 28/19 B - juris RdNr 4 zu einer Klage gegen eine zukünftige Anwendung des § 41a SGB XII).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nach dem Vorstehenden ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist der Kläger vor der Entscheidung des LSG angehört
worden (§
153 Abs
4 Satz 2
SGG). Zu Recht sind SG und LSG auch davon ausgegangen, dass die Klage gegen das Informationsschreiben sowohl als Anfechtungsklage als auch als ggf
denkbare Fortsetzungsfeststellungsklage, als Leistungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage unzulässig war.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.