Gründe
I
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger zum wiederholten Mal gegen die Wirksamkeit eines vor dem LSG abgeschlossenen
Vergleichs und begehrt die Anrechnung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) zu einem früheren Zeitpunkt.
Das vorangegangene Schwerbehindertenverfahren L 18 SB 49/17 über Ausmaß und rückwirkende Feststellung des GdB war am 29.11.2017 durch einen Vergleich über einen GdB von 80 ab dem 19.5.2016
erledigt worden. Der Kläger machte danach geltend, die Höhrinduktionsanlage des Gerichts sei defekt gewesen, weshalb er den
Vergleichsschluss nicht verstanden habe. Seine darauf gestützte Vergleichsanfechtung blieb ohne Erfolg (LSG Urteil vom 9.8.2018 - L 18 SB 49/17). Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 18.2.2019 - B 9 SB 61/18 B).
Mit Bescheid vom 8.12.2017 hat der Beklagte den Vergleich ausgeführt. Widerspruch und Klage, gerichtet auf Feststellung eines
GdB von 80 ab dem 1.1.2008, sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 27.3.2018, Gerichtsbescheid vom 25.9.2018).
Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf einen GdB von 80 ab dem 1.1.2008 ebenfalls verneint. Die darauf gerichtete Klage
sei bereits unzulässig. Die Bescheide zur Ausführung des gerichtlichen Vergleichs enthielten keine eigenständig anfechtbaren
Regelungen. Zudem habe sich der Kläger im Vergleich ausdrücklich mit deren späterem Inhalt einverstanden erklärt, weshalb
ihm das Rechtsschutzinteresse fehle (Urteil vom 26.6.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er Verfahrensfehler geltend macht.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 29.7.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil sie die allein behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Der Kläger beruft sich (erneut) darauf, der im Erörterungstermin am 29.11.2017 abgeschlossene Vergleich sei nicht wirksam
zustande gekommen, was das LSG in seinem Urteil verkannt habe. Er will daraus Verfahrensmängel herleiten, die er indes nicht
in der erforderlichen Weise darlegt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Das hat der Kläger versäumt.
Will eine Nichtzulassungsbeschwerde wie diejenige des Klägers rügen, das LSG habe den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt
und deshalb §
123 SGG verletzt, dann muss sie aufzeigen, weshalb das LSG über einen anderen Streitgegenstand als den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten entschieden habe. Hierzu muss die Beschwerde mitteilen, welchen Antrag der anwaltlich vertretene Kläger zum Schluss
des Berufungsverfahrens gestellt und warum das LSG durch seine Entscheidung die damit von ihm geltend gemachten Ansprüche
ganz oder teilweise verfehlt hat (Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 21 mwN). Dazu führt die Beschwerde nichts Näheres aus. Ebenso wenig dargelegt wird die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs.
Worin die angebliche Verletzung von "§
45 und §
54 SGG" begründet sein sollten, ergibt sich ebenfalls nicht.
Letztlich wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorwurf, das LSG sei zu Unrecht von einem wirksamen Vergleich und infolgedessen
vom Fehlen überprüfbarer Verwaltungsakte ausgegangen, gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in seinem Einzelfall.
Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 24 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.