BVerwG, Beschluss vom 30.03.1993 - 5 B 144.92, FEVS 44, 148
»Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit den §§ 76 bis 78
BSHG gehören auch Einkünfte des Hilfeempfängers in Geld oder Geldeswert, die ihm aufgrund eigener Unterhaltsansprüche gegen seinen
(geschiedenen) Ehegatten zustehen, zu seinem Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und sind mithin bei der Berechnung
des zusätzlichen Barbetrags zu berücksichtigen.«
Fundstellen: DÖV 1994, 175, EzFamR aktuell 1993, 283, FEVS 44, 148
Normenkette: BSHG § 21 Abs. 3 Satz 4, § 76
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 08.04.1992 4 L 147/90 , VG Braunschweig 28.09.1990 4 A 4003/90
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Denn die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von §
132 Abs.
2 Nr.
1
VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine
grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung
im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Daran fehlt es hier.
Die mit der Beschwerdebegründung als klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Anrechenbarkeit von Ehegattenunterhaltsansprüchen
im Rahmen des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich aus der genannten Vorschrift in Verbindung mit den §§ 76 bis 78
BSHG ohne weiteres beantworten läßt. Danach gehören auch Einkünfte des Hilfeempfängers in Geld oder Geldeswert, die ihm aufgrund
eigener Unterhaltsansprüche gegen seinen (geschiedenen) Ehegatten zustehen, zu seinem Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
und sind mithin bei der Berechnung des zusätzlichen Barbetrags zu berücksichtigen. Dies ist jedenfalls im Ergebnis auch im
rechtswissenschaftlichen Schrifttum nicht umstritten. Anderes ergibt sich nicht etwa aus der vom Beklagten für seine abweichende
Auffassung herangezogenen Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 31. Mai 1974 für die Bemessung
des erhöhten Taschengeldes nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG a.F. (NDV 1974, S. 172 f.; ihr für die neue Rechtslage folgend: Schellhorn, BSHG, 13. Aufl. 1988, § 21 RdNrn. 37, 42). Denn diese Empfehlung geht - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat - gerade davon aus, daß
auch Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten typischerweise dem Ausgleich für geleistete Arbeit dienen und ein daraus erbrachter
Kostenbeitrag deshalb, wie vom Gesetzgeber für das erhöhte Taschengeld vorausgesetzt worden sei, aus Mitteln persönlicher
Lebensvorsorge oder selbst erworbener Rechtsposition stammt.
Der Vortrag der Beschwerde, daß die Entscheidung der genannten Frage für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle von Bedeutung
sei und damit auch erhebliche wirtschaftliche und soziale Folgen habe, reicht demgegenüber für eine Zulassung der Revision
nach §
132 Abs.
2 Nr.
1
VwGO nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §
188 Satz 2
VwGO.