Angemessenheit von Unterkunftskosten bei der Sozialhilfe - "Toleranzen"; Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten
Gründe:
I.
Die am 7. Februar 1962 geborene Klägerin zu 1 ist die allein erziehende Mutter der 1988 bzw. 1994 geborenen Kläger zu 2 und
3. Ihr wurde unter dem 1. Juni 1995 eine Bescheinigung nach §
5 WoBindG erteilt, wonach sie mit ihren beiden Kindern zum Bezug einer Sozialwohnung mit drei Wohnräumen und einer Gesamtwohnfläche
bis 75 qm berechtigt ist. Am 28. September 1995 mietete die Klägerin zu 1 zum 15. Oktober 1995 eine Dreizimmerwohnung mit
einer Wohnfläche von 68 qm zu einem Mietpreis von 780 DM monatlich (ohne Heizungs- und Nebenkosten). Am 4. Oktober 1995 beantragte
sie beim Beklagten für sich und ihre Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gab hierzu an, sie habe bisher bei ihren Eltern
gewohnt und nur eine geringe Miete bezahlen müssen; nachdem die Räume für sie und ihre Kinder nicht ausreichten, habe sie
ausziehen müssen.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung ab, die für die Wohnung zu entrichtende Miete sei
unangemessen hoch; die Klägerin zu 1 habe die Wohnung angemietet, ohne sich vorher über die Angemessenheit der Miete und somit
die Kostentragung zu informieren. Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996),
weil der angemessene Mietpreis pro Quadratmeter nach der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnungsbauprogramm 1996 vom 15.
Dezember 1995 (GABl BW 1996 S. 1) unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Mietpreissteigerungen und der
örtlichen Verhältnisse im Rhein-Neckar-Kreis 10 DM betrage - was auch den Feststellungen des Ringes Deutscher Makler für die
Anmietung von einfachem Wohnraum in diesem Gebiet entspreche - und weil die nach der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Wohnungsbindungsgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GABl BW S. 1145) angemessene Wohnungsgröße wegen des geringeren Wohnraumbedarfs
der Kläger zu 2 und 3 lediglich 61 qm betrage (pro Kind nur 8 qm statt ansonsten 15 qm für jeden weiteren Haushaltsangehörigen).
Die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten betrügen daher lediglich 610 DM (Kaltmiete). Das von den Klägern diesbezüglich
eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren hat den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996 zum Streitgegenstand
und ist Gegenstand des Revisionsverfahrens 5 C 11.01.
Mit weiterem Bescheid vom 9. April 1996 setzte der Beklagte für den Zeitraum ab 1. März 1996 die den Klägern zustehende Hilfe
zum Lebensunterhalt neu fest, wobei die Unterkunftskosten wiederum nicht berücksichtigt wurden. Den auch hiergegen eingelegten
Widerspruch wies der Beklagte ebenfalls zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1996).
Auf die von den Klägern erneut erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen unter
Wiederholung der Ausführungen in dem den vorausgegangenen Zeitraum betreffenden Urteil verpflichtet, den Klägern für die Zeit
vom 1. März 1996 bis zum 16. Juli 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten mit einer Kaltmiete
von 610 DM zuzüglich angemessener Nebenkosten zu gewähren und dies damit begründet, der Beklagte sei beanstandungsfrei von
der Angemessenheit eines Wohnflächenbedarfs von nur (45 + 8 + 8 =) 61 qm und eines Quadratmeterpreises von nur 10 DM Kaltmiete
ausgegangen; die Kläger könnten aber die Übernahme ihrer Unterkunftskosten in diesem Umfang beanspruchen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die auch hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten in Wiederholung der Ausführungen in dem
den vorangegangenen Bewilligungszeitraum betreffenden Verfahren zurückgewiesen: Die - teilweise - Klagestattgabe sei zwar
nicht deshalb zu Recht erfolgt, weil im Falle der Anmietung unangemessenen Wohnraums jedenfalls die angemessenen Unterkunftskosten
vom Sozialamt zu übernehmen seien. Hier seien jedoch die Kosten der Unterkunft nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen,
weil sie entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Sinne des sozialhilferechtlich Notwendigen angemessen
seien. Maßgeblich sei der nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmende Bedarf des (der) Hilfebedürftigen. Anhaltspunkte
für die als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennende Wohnfläche böten die den sozialen Wohnungsbau betreffenden landesrechtlichen
Vorschriften, die für drei Personen überwiegend eine Gesamtwohnfläche von 75 qm als angemessen festlegten. Der vom Verwaltungsgericht
für erforderlich gehaltene Wohnflächenabzug sei nicht gerechtfertigt; denn er hätte zur Folge, dass ein großer Teil der im
sozialen Wohnungsbau hergestellten Wohnungen von allein erziehenden Müttern mit Kindern schon wegen der Wohnungsgröße von
vornherein nicht in Anspruch genommen werden könnte, obwohl diese Familien Anspruch auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins
hätten. Die Rechtsprechung, wonach grundsätzlich für Kinder (bis zum Einschulungsalter) bei der Ermittlung der sozialhilferechtlich
angemessenen Wohnfläche ein Abzug von den im sozialen Wohnungsbau als angemessen anerkannten Wohnungsgrößen vorzunehmen sei,
werde jedenfalls in ihrer Grundsätzlichkeit nicht aufrechterhalten. Für eine grundsätzliche Flächenreduzierung bei Kindern
auf 8 qm gebe es keine Rechtfertigung. Was die Situation der Kläger anbelange, bestehe für eine im Einzelfall wegen besonderer
Umstände nach unten oder oben zulässige Abweichung von der für Haushaltsangehörige sonst geltenden Wohnflächenobergrenze von
je 15 qm kein Anlass; denn die Klägerin zu 2 sei bei Abschluss des Mietvertrages bereits sieben Jahre alt, also im schulpflichtigen
Alter und deshalb zumindest tagsüber auf ein eigenes Zimmer angewiesen gewesen. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht
in nicht zu beanstandender Weise als sozialhilferechtlich angemessen ermittelten Quadratmeterpreises von 10 DM und bei Berücksichtigung
einer angemessenen Wohnfläche bis 75 qm errechne sich insgesamt eine sozialhilferechtlich angemessene Miete von 750 DM. Die
von der Klägerin zu 1 zu entrichtende Miete von 780 DM überschreite diesen Rahmen nur geringfügig, was noch zu tolerieren
sei, zumal der als sozialhilferechtlich angemessen angesehene Quadratmeterpreis von 10 DM nur ein Durchschnittswert sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte - ebenso wie in dem den vorangegangenen Zeitraum betreffenden Verfahren 5 C 11.01 - die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO rügt. Er
ist der Meinung, die Klägerin zu 1 habe eine sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung gemietet, da für noch nicht schulpflichtige
Kinder ein Wohnflächenbedarf von nur 8 qm anzuerkennen gewesen sei und das Mietpreisniveau im Rhein-Neckar-Kreis nach Erhebungen
des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 31. Oktober 1994 durchschnittlich nur 9,65 DM/qm betragen habe; eine Überschreitung
sei im Falle der Kläger nicht anzuerkennen, da angemessene Unterkunftsalternativen bestanden hätten.
Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil. Sie tragen u.a. vor, ihre Wohnung sei nicht unangemessen. Nach dem Mannheimer
Mietspiegel von 1996 hätten sich die Mieten statistisch gegenüber dem Jahr 1994 um 6,3 % verändert; dies ergebe auf der Grundlage
der Statistik von 1994 einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 10,26 DM. Hinsichtlich des Wohnflächenbedarfs sei auf
den nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf - hier für die jetzt schulpflichtigen
Kinder - abzustellen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Über die Revision kann nach § 141 Satz 1 i.V.m. §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet
haben und dieser Verzicht über die Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags und die auf ihn bezogene, ablehnende
Stellungnahme des Beklagten hinaus fortwirkt.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO); denn es verstößt gegen §
3 Abs.
1 RegelsatzVO in der für den hier maßgeblichen Zeitraum (1. März 1996 bis 16. Juli 1996) noch anzuwendenden Fassung vom 20.
Juli 1962 (BGBl I S. 515) - a.F. -. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, mangels Entscheidungsreife aber lediglich
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO).
Für den hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 16. Juli 1996 gilt das Gleiche wie in dem den vorangegangenen Bewilligungszeitraum
betreffenden Urteil des Senats im Verfahren 5 C 11.01. Dort hat der Senat ausgeführt:
"Mit Bundesrecht unvereinbar ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Überschreitung des vom Beklagten als Obergrenze
im Sinne von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO als angemessen akzeptierten Quadratmeterpreises sei 'noch zu tolerieren', weil dieser
nur ein 'Durchschnittswert' und die Überschreitung nur geringfügig sei. Eine solche Überschreitung wäre wegen der gleichheitssichernden
Funktion des nach generellen Kategorien aufgefächerten (z.B. nach regionalen Wohnungsmärkten und Wohnungsgrößen gegliederten)
Ausgangswertes der Bedarfsbemessung nur nach Maßgabe von den Quadratmeterpreis beeinflussenden Umständen des jeweiligen Einzelfalles
zulässig. Ebenso wie z.B. ein typisierter, generell festgelegter Wohnflächenbedarf pro Person ist dieser allein von typisierten
Wohnungsmerkmalen und von der Mietpreissituation auf dem regionalen Wohnungsmarkt abhängige Anknüpfungspunkt der Angemessenheitsprüfung
zunächst gleichbleibend und einzelfallunabhängig zugrunde zu legen, bevor von ihm mit Rücksicht auf die individuelle Bedarfslage
des Hilfesuchenden abgewichen werden darf. 'Toleranzen', wie sie die Vorinstanz hinsichtlich der Mietzinshöhe eingeräumt hat,
sind deshalb, selbst wenn sie nur geringfügig sind, mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, sofern sie nicht durch Besonderheiten
des Einzelfalles begründet sind. Für derartige Besonderheiten sind dem Berufungsurteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst
zu klären, welches Klagebegehren nach der Berufung allein des Beklagten noch im Streit steht, und dementsprechend gegebenenfalls
noch tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht auf Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der ganzen Kaltmiete in Höhe
von 780 DM monatlich geklagt. Da aber allein der Beklagte gegen das ihn zu Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger unter Berücksichtigung
einer Kaltmiete von 610 DM verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt hat, wird, was die Unterkunftskosten
anbelangt, nur noch um die sozialhilferechtliche Berücksichtigung von monatlich 610 DM gestritten. Ob dieser (verbliebene)
Klageanspruch der Kläger begründet ist, beurteilt sich danach, worauf er gestützt ist.
Wird der verbliebene Klageanspruch streitgegenständlich darauf gestützt, dass die Kläger einen Unterkunftskostenbedarf in
Höhe von monatlich 780 DM haben, ist die Klage nur dann begründet und folglich die Berufung zurückzuweisen, wenn die an sich
(abstrakt) für den Wohnbedarf der Kläger unangemessen hohen Unterkunftskosten hier deshalb angemessen sind, weil die Wohnung
der Kläger in den Bedarfsmonaten, die im Streit sind, die einzig verfügbare oder ihnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt gewesen ist (BVerwGE 101, 194 >201<). Dazu fehlen Feststellungen.
Wird der verbliebene Klageanspruch dagegen streitgegenständlich (nunmehr) darauf gestützt, dass die Kläger nur einen Unterkunftskostenbedarf
in Höhe von monatlich 610 DM haben, sie also nur (noch verbleibende) Unterkunftskosten in dieser Höhe als Bedarf sozialhilferechtlich
geltend machen, ist die Klage dann begründet und folglich die Berufung zurückzuweisen, wenn sich im Tatsächlichen erweist,
dass kein höherer Unterkunftskostenbedarf besteht. Dazu fehlen ebenfalls Feststellungen.
Nach § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in seiner für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung besteht ein Sozialhilfeanspruch auf Übernahme von
Aufwendungen für die Unterkunft grundsätzlich nur dann, wenn diese angemessen sind. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass die Hilfeleistung für die Unterkunft so zu bemessen ist, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf
tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (s. BVerwGE 101, 194 >197<). Dem genügt ein Anspruch auf einen Teilbetrag der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht, wenn dieser seiner Höhe nach
zwar angemessenen Unterkunftskosten entspricht, aber nicht ausreicht, den geltend gemachten, offenen Unterkunftskostenbedarf
zu decken; denn nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest übrig bleiben (BVerwG,
a.a.O.). Deshalb ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. die nur teilweise
Deckung eines weitergehenden Unterkunftskostenbedarfs nicht zulässig ist.
Allerdings bezieht sich der sozialhilferechtliche Unterkunftskostenbedarf dann nicht notwendig auf die gesamten Unterkunftskosten,
wenn der Hilfebedürftige freie, also sozialhilferechtlich nicht einzusetzende Mittel für die Unterkunftskosten verwendet und
deshalb nicht die gesamten Unterkunftskosten, sondern nur einen noch offenen Kostenrest als sozialhilferechtlichen Bedarf
geltend macht. In einem solchen Fall besteht in Höhe der freiwillig eingesetzten Mittel bereits gedeckten Unterkunftskosten
kein sozialhilferechtlicher Unterkunftskostenbedarf und reduziert sich der sozialhilferechtliche Unterkunftskostenbedarf auf
den noch offenen Kostenrest. Auf diesen Kostenrest bezogen ist zu entscheiden, ob es Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem
Umfang im Sinne des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - BVerwG 5 B 65.98 - >Buchholz 436.0 § 3 BSHG Nr. 13 = FEVS 51, 49< zu Umzugskosten).
Die Kläger haben zunächst einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 780 DM geltend gemacht. Möglicherweise halten
sie an diesem Betrag als Unterkunftskostenbedarf fest. Möglicherweise reduzieren die Kläger aber ihren Unterkunftskostenbedarf
auf monatlich 610 DM unter Hinweis darauf, dass die Differenz von monatlich 170 DM bereits aus freien, sozialhilferechtlich
nicht einzusetzenden Mitteln aufgebracht ist. Das wird der Verwaltungsgerichtshof zu klären haben.
Sollte sich ergeben, dass die Kläger ihr Hilfebegehren auf einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 610 DM reduziert
haben, wird das Berufungsgericht ermitteln müssen, ob die Kläger von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 780 DM
bereits 170 DM mit freien, sozialhilferechtlich nicht einzusetzenden Mitteln selbst getragen haben und deshalb tatsächlich
nur noch ein offener Bedarf an Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 610 DM besteht, auf den sich dann die Angemessenheitsprüfung
bezieht.
Sollte sich ergeben, dass die Kläger ihr Hilfebegehren nach wie vor auf einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich
780 DM stützen, wird der Verwaltungsgerichtshof der Frage nachgehen müssen, ob die Wohnung der Kläger in den Bedarfsmonaten,
die hier im Streit sind, die einzig verfügbare und ihnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gewesen ist oder
ob die Kläger nicht eine preisgünstigere, einerseits bedarfsgerechte, andererseits aber auch sozialhilferechtlich angemessene
Wohnung hätten finden und beziehen können (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 201)."