Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung des §
48 Abs.
1 Sätze 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes -
BAföG -.
Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, studierte von September 1976 bis Dezember 1981 in der damaligen CSSR Tiermedizin.
Ende 1981 kam er in die Bundesrepublik Deutschland, wo er, nachdem er die deutsche Sprache erlernt hatte, 1983 am Studienkolleg
H. die Hochschulreife erwarb.
Im Sommersemester 1984 begann der Kläger an der Universität H. Humanmedizin zu studieren. Auf seinen im September 1985 gestellten
Antrag, ihm für dieses Studium Ausbildungsförderung zu gewähren, genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 1985
den Wechsel des Klägers vom Studium der Tiermedizin zum Studium der Medizin; außerdem wurde die Förderungshöchstdauer für
dieses Studium dergestalt auf 14 Semester festgesetzt, daß sie 1990 mit dem Monat März enden und das Wintersemester 1985/86
als sechstes Fachsemester des Klägers gelten sollte. In einem weiteren Bescheid vom 19. November 1985 lehnte der Beklagte
die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 1985 bis September 1986 ab, weil die Voraussetzungen
des §
48 BAföG nicht erfüllt seien.
Der vom Kläger nur gegen den Bescheid vom 19. November 1985 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung
vom 9. September 1986 über seine daraufhin erhobene Klage legte der Kläger dem Verwaltungsgericht ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes
für Medizin und Pharmazie vom 11. April 1986 über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung vor. Im Hinblick auf die Bestandskraft
des Bescheides vom 18. November 1985 nahm er jedoch die Klage zurück, nachdem der Beklagte erklärt hatte, daß er über einen
Antrag des Klägers auf Änderung dieses Bescheides unverzüglich entscheiden und im Falle einer für den Kläger günstigen Entscheidung
auch den Bescheid vom 19. November 1985 ändern werde.
Den sodann vom Kläger sinngemäß gestellten Antrag, den Bescheid vom 18. November 1985 dahingehend zu ändern, daß das Wintersemester
1985/86 nicht als sechstes, sondern als viertes Fachsemester ausgewiesen werde, und ihm vom September 1985 an Leistungen nach
Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 1986 ab. Den
dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück.
Mit Bescheid vom 3. November 1986 lehnte der Beklagte ferner den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung
für den Bewilligungszeitraum Oktober 1986 bis September 1987 ab. Über den dagegen eingelegten Widerspruch wurde vom Beklagten
nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene, vom Kläger am Ende auch auf den zuletzt angeführten Zeitraum erstreckte
Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen den Beklagten - unter Abweisung der Klage im übrigen - verpflichtet,
den Bescheid vom 18. November 1985 zurückzunehmen, soweit darin die Förderungshöchstdauer geregelt ist, und dem Kläger für
das Studium der Humanmedizin nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 1. September 1985 bis 30. September
1987 mit Ausnahme der Zeit vom 1. April 1986 bis 8. September 1986 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Begründet ist das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts im wesentlichen wie folgt:
Die - zulässige - Klage sei zum überwiegenden Teil auch begründet. Die in dem Bescheid des Beklagten vom 18. November 1985
enthaltene Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer entspreche nicht den Anforderungen des § 11 a Abs. 2 der Förderungshöchstdauerverordnung,
weil es die Umstände des hier gegebenen Einzelfalls erforderten, bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer das Tiermedizinstudium
des Klägers in der CSSR außer Betracht zu lassen.
Soweit der Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. September 1985 bis zum 30. September 1987 begehre, stehe §
48 Abs.
1 BAföG einer Förderung nur hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 1986 bis 8. September 1986 entgegen. Der Kläger habe sich seit
dem 1. April 1986 im fünften Fachsemester befunden. Für die davor liegende Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. März 1986
habe der Beklagte die Förderung nicht von der Vorlage eines Leistungsnachweises nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 oder 2
BAföG abhängig machen dürfen. Den zum Sommersemester 1986 einzureichenden Eignungsnachweis habe der Kläger (erst) dadurch erbracht,
daß er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. September 1986 gemäß §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes über eine vor Ende des vierten Fachsemesters bestandene Ärztliche Vorprüfung vorgelegt
habe, so daß ihm von diesem Zeitpunkt an wieder Förderung zugestanden habe. Unschädlich sei, daß dieses Zeugnis im Zeitpunkt
der Vorlage nicht den aktuellen Leistungsstand - also denjenigen des fünften Semesters - dokumentiert habe. Denn anders als
§
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG verlange das Gesetz im Falle der Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses nicht, daß es das Erbringen der »bis zum Ende des
jeweils erreichten Fachsemesters« üblichen Leistungen bescheinige. Die Auffassung, der Auszubildende müsse bei einer - hier
gegebenen - Überschreitung der Viermonatsfrist des §
48 Abs.
1 Satz 3
BAföG neben dem Zwischenprüfungszeugnis eine aktuelle Leistungsbescheinigung vorlegen, werde nicht geteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten insoweit, als dieser zur Bewilligung von Ausbildungsförderung
für die Zeit vom 9. September 1986 bis zum 30. September 1987 verpflichtet wird. Gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des
§
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 3
BAföG.
Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2 VwGO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium der Humanmedizin in
der Zeit vom 9. September 1986 bis zum 30. September 1987 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
-
BAföG - zu bewilligen, verletzt Bundesrecht nicht.
Entgegen der Annahme des Beklagten steht §
48 Abs.
1 BAföG, der hier in der auf dem 7.
BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) beruhenden Fassung anzuwenden ist, einer Förderung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen. Nach Satz
1 dieser Vorschrift wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur geleistet, wenn
der Auszubildende vorgelegt hat entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen
erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen
worden ist (Nr. 1), oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber,
daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen
erbracht hat (Nr. 2). Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Regelung erfüllt, weil dieser am 9. September
1986 in der damaligen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit dem Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ein
Zwischenprüfungszeugnis vorgelegt hat, das nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts den Anforderungen des §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG genügt. Daß die Vorlage erst im sechsten Monat des nach den Feststellungen der Vorinstanz fünften Fachsemesters des Klägers,
mithin erst nach Ablauf der Viermonatsfrist des §
48 Abs.
1 Satz 3
BAföG stattgefunden hat, hatte, anders als die Revision meint, nicht zur Folge, daß der Kläger eine aktuelle Leistungsbescheinigung
seiner Ausbildungsstätte hätte vorlegen müssen.
§
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG stellt die Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses nach Nr.
1 und die Vorlage einer Bescheinigung nach Nr. 2 als Förderungsvoraussetzung gleichberechtigt nebeneinander mit der Folge,
daß der Auszubildende, der ein den Merkmalen der Nr. 1 entsprechendes Zeugnis nachweisen kann, die ausdrücklich nur alternativ
geforderte Bescheinigung nach Nr. 2 nicht vorlegen muß. Diese Bescheinigung wird also nur von dem Auszubildenden verlangt,
der ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung nicht präsentieren kann. Dies gilt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift
für die gesamte förderungsfähige Ausbildungszeit, die der Auszubildende von seinem fünften Fachsemester an noch absolviert.
§
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG macht dies, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 34.85 - (Buchholz 436.36 §
48 BAföG Nr. 11 S. 8 = FamRZ 1989, 334 [335]) schon klargestellt hat, mit der einleitenden Formulierung »vom fünften Fachsemester an«, d.h. mit der Nennung des
Anfangszeitpunktes deutlich, von dem an die Leistung von Ausbildungsförderung von der Vorlage eines Leistungsnachweises -
in der einen oder der anderen Form - abhängig ist.
Daß die vorstehend aus dem Gesetzeswortlaut entwickelte Auslegung zutreffend ist, wird durch die systematische Stellung und
die Entstehungsgeschichte des §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG bestätigt. Auch das ist bereits dem Senatsurteil vom 3. Juni 1988 zu entnehmen. Danach ist §
48 BAföG systematisch im Zusammenhang mit §
9 BAföG zu sehen. Die in Absatz
1 dieser Vorschrift für die Gewährung von Ausbildungsförderung geförderte Eignung des Auszubildenden wird in der Regel angenommen,
solange dieser die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach §
48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§
9 Abs.
2 BAföG). Das Gesetz knüpft also an die Vorlage eines Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten.
Legt der Auszubildende einen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb
der Förderungshöchstdauer abschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende ein die Voraussetzungen des §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG erfüllendes Zwischenprüfungszeugnis zu einem Zeitpunkt vorlegt, in dem das Ende seines fünften Fachsemesters kurz bevorsteht
oder schon überschritten ist.
Allein dieses Ergebnis entspricht auch den bei den Gesetzesberatungen erkennbar gewordenen Vorstellungen des Gesetzgebers.
Wie im einzelnen ebenfalls in dem Urteil des Senats vom 3. Juni 1988 ausgeführt ist (vgl. aaO. S. 8 f. bzw. S. 335 f.), diente
die durch das 2.
BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eingeführte Möglichkeit, den förderungsrechtlich gebotenen Eignungsnachweis außer durch Vorlage einer Eignungsbescheinigung
der Ausbildungsstätte auch durch Vorlage des Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung zu führen, dem Ziel, die Ausbildungsstätten
von dem Verwaltungsaufwand zu entlasten, der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes dadurch entstanden war, daß sie förderungsrechtliche
Leistungsbescheinigungen auch dann ausstellen mußten, wenn der Auszubildende ein die Eignung bestätigendes Zwischenprüfungszeugnis
vorweisen konnte. Dieser Entlastungseffekt ist vollkommen nur erreichbar, wenn das nach Maßgabe der Nr.
1 des §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG erworbene Zwischenprüfungszeugnis der Leistungsbescheinigung nach Nr.
2 ohne Rücksicht darauf gleichgestellt wird, wann es vom fünften Fachsemester an dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt
wird.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zwingt auch §
48 Abs.
1 Satz 3
BAföG nicht dazu, Zwischenprüfungszeugnisse nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG als tauglichen Eignungsnachweis nur dann anzuerkennen, wenn sie nicht später als bis zum Ende des vierten Monats des fünften
Fachsemesters vorgelegt werden. Nach der genannten Vorschrift gelten die Nachweise (im Sinne der Sätze 1 und 2 des §
48 Abs.
1 BAföG) als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt
werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden
sind. Diese Regelung hat Bedeutung nur unter dem Gesichtspunkt der rückwirkenden, den Verlust von Ausbildungsförderung verhindernden
Erfüllung der den Auszubildenden treffenden Nachweispflicht: Die Vorlage von Eignungsnachweisen wirkt, wenn sie in den ersten
vier Monaten eines Semesters erfolgt und auch im übrigen den Anforderungen des §
48 Abs.
1 Satz 3
BAföG genügt, auf das Ende des vorhergehenden Semesters zurück mit der Folge, daß für das laufende Semester von dessen Beginn an
Förderung geleistet werden kann, sofern ein entsprechender Antrag gemäß §
15 Abs.
1 BAföG gestellt worden ist. Eine Aussage dahin, daß im fünften Fachsemester nach Ablauf der Viermonatsfrist des §
48 Abs.
1 Satz 3
BAföG die Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG nicht ausreicht, die Gewährung von Ausbildungsförderung vielmehr von der Vorlage eines Leistungsnachweises abhängig ist,
der den Leistungsstand vom Ende des erreichten Fachsemesters ausweist (vgl. Tz. 48.1.2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1986 [GMBl. S. 397]), enthält §
48 Abs.
1 Satz 3
BAföG nicht. Davon ist der Senat schon in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 3. Juni 1988 ausgegangen, in dem klargestellt
worden ist, daß die Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung im Sinne des §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG auch dann die Leistung von Ausbildungsförderung rechtfertigt, wenn der Auszubildende in einem höheren als dem fünften Fachsemester
erstmals Ausbildungsförderung beantragt. Dabei ist ohne Bedeutung, daß diese Entscheidung noch zur Rechtslage nach dem Stand
des 6.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) ergangen ist. Denn die hier maßgebliche Fassung des §
48 Abs.
1 Satz 3
BAföG unterscheidet sich für Fälle der vorliegenden Art von der Fassung nach dem 6.
BAföG-Änderungsgesetz nur im Wortlaut, aber nicht in der Sache (s. auch die Begründung zum Entwurf eines 7.
BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/410 S. 15 zu Art. 1 Nr. 24).
Auch die vom Beklagten weiter angeführten Gesichtspunkte führen nicht dazu, daß das Studium des Klägers vom 9. September 1986
an nur gefördert werden könnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt eine aktualisierte Leistungsbescheinigung vorgelegt hätte. Daß
Leistungsbescheinigungen im Sinne der Nr.
2 des §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vorlage anders als Zwischenprüfungszeugnisse nach Nr. 1 stets den aktuellen Leistungsstand
des Auszubildenden auszuweisen haben, ist, wie in dem Urteil des Senats vom 3. Juni 1988 ebenfalls schon ausgeführt ist (vgl.
aaO. S. 10 f. bzw. S. 336), im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß es für die Ausbildungsstätten um so schwieriger und belastender
wäre, nachträglich eine auf den Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters abstellende Bescheinigung zu erteilen, je
mehr die Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbetrieben worden ist. Bei Auszubildenden, die ein Zwischenprüfungszeugnis
nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG erlangt haben, entstehen derartige Schwierigkeiten und Belastungen nicht, weil dieses Zeugnis nach dem in der Prüfung vor
Ende des vierten Fachsemesters ausgewiesenen Leistungsbild gefertigt worden ist, beim Auszubildenden also schon präsent ist
und von diesem jederzeit mit der Vermutungswirkung des §
9 Abs.
2 BAföG vorgelegt werden kann. Diese Vermutungswirkung ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn im Einzelfall begründete Zweifel an
der Eignung bestehen (s. §
48 Abs.
3 BAföG). Sie lösen die Notwendigkeit einer konkreten Eignungsbeurteilung aus. Generelle, auf die Prüfung im Einzelfall verzichtende
Annahmen wie die Einschätzung des Beklagten, bei Auszubildenden, die mehrere Semester seit dem Beginn des Studiums ohne Förderung
absolviert hätten und Nebenerwerbstätigkeiten nachgegangen seien, sei die Vermutung der Eignung regelmäßig nicht mehr angebracht,
können deshalb diese Vermutung allein nicht entkräften.
Bleibt nach allem die Revision ohne Erfolg, fallen nach §
154 Abs.
2 VwGO die Kosten dieses Rechtsmittels dem Beklagten zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus §
188 Satz 2
VwGO.
B e s c h l u ß:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 9.026 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem anteiligen Bedarf von 506 DM für 22 Tage im September 1986 und dem Gesamtbedarf
nach §
13 Abs.
1 Nr.
2 und Abs.
2 Nr.
2 BAföG in der Fassung des 10.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) für den Bewilligungszeitraum Oktober 1986 bis September 1987 in Höhe von (12 x 710 =) 8.520 DM.