BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 22.88, FEVS 42, 353
Zulässigkeit der Klage; Einrede der Schiedsvereinbarung; Schiedsvereinbarung; Geltendmachung durch Einrede; Kostenerstattung
der Sozialhilfe bei Übertritt aus dem Ausland Ausschluß bei Unterbringungsregelung durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
»1. Eine Schiedsvereinbarung führt im Verwaltungsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede zur Abweisung der Klage
als unzulässig (Abgrenzung zu BVerwGE 5, 293).
2. a) Nach dem Schutzzweck des § 108 BSHG genügt als Unterbringungsregelung nach § 108 Abs. 6 BSHG eine Verteilungsregelung, die - wenn auch im Zusammenwirken mit weiteren Regelungen - die willkürliche, unkontrollierbare
Belastung irgendeines Sozialhilfeträgers ausschließt und die es gerade mit Rücksicht auf die Kostentragung ermöglicht, den
Hilfesuchenden einen bestimmten Sozialhilfeträger zuzuordnen.
b) Der Ausschluß der Erstattung nach § 108 Abs. 6 BSHG gilt auch für die Zeit nach dem Ende des Asylverfahrens.«
Fundstellen: FEVS 42, 353, ZAR 1992, 177
Normenkette: AuslG (1965) §§ 38 ff.
,
BSHG § 108 Abs. 6
,
VwG0 § 173
,
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 22.09.1987 4 A 130/85 , VG Schleswig-Holstein 02.07.1985 13 A 196/84