Ersparte Aufwendungen der Eltern bei auswärtiger Unterbringung des Kindes - Heranziehung zu Kostenbeitrag; Betreuungsaufwand
als ersparte Aufwendungen
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrages für eine Maßnahme der Jugendhilfe.
Der Beklagte gewährte dem 1982 geborenen Sohn der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 15. Juli 1996 Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch Übernahme der Kosten für dessen Unterbringung in dem Landschulheim E.
Die Ehe der Klägerin mit dem Vater ihres Sohnes war am 8. Oktober 1993 geschieden worden. Dabei hatte sich der Vater u.a.
verpflichtet, dem Sohn einen monatlichen Unterhalt nach Maßgabe seines jeweiligen Einkommens und der jeweils gültigen unterhaltsrechtlichen
Richtlinie der sog. Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, und zwar seinerzeit 630 DM monatlich. Vor der Heimunterbringung war der
Sohn der - auch vor der Unterbringung Vollzeit berufstätigen - Klägerin nachmittags in einem Kinderhort untergebracht gewesen.
Der Beklagte verlangte von der Klägerin mit mehreren Bescheiden die Zahlung von Kostenbeiträgen für die ihrem Sohn gewährte
Hilfe. Unter anderem zog er sie mit Bescheid vom 4. Oktober 1995 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 395 DM für die
Dauer der Hilfegewährung heran, weil sie durch die Heimunterbringung ihres Sohnes, der vor Beginn der Hilfe mit ihr zusammengelebt
habe, sich in dieser Höhe Aufwendungen erspart habe.
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht unter anderem den Kostenbeitragsbescheid
vom 4. Oktober 1995 aufgehoben, soweit ein die Kosten einer Hortunterbringung des Sohnes übersteigender Kostenbeitrag verlangt
worden war; eine häusliche Ersparnis bestehe für die Klägerin allein in den ersparten Hortkosten. Das Berufungsgericht hingegen
hat auf die Berufung des Beklagten, die nur hinsichtlich des auf den Bescheid vom 4. Oktober 1995 bezogenen Streitgegenstandes
zugelassen worden war, die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Der Beklagte verlange von der Klägerin zu Recht einen Kostenbeitrag in Höhe von 395 DM monatlich für den Zeitraum 1. Januar
1995 bis 30. Juni 1996. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIll seien Eltern oder Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder
dem Jugendlichen zusammenlebten, in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den
Kosten einer dem Kind oder Jugendlichen gewährten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 94
Abs. 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5, § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) heranzuziehen. Nach Satz 2 der Vorschrift sollten für diese ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge
festgelegt werden. Für die Ermittlung der Höhe der "ersparten Aufwendungen" gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIll sei ein Rückgriff
auf die im Unterhaltsrecht von den Oberlandesgerichten entwickelten Richtlinien, wie die der Düsseldorfer Tabelle, sachgerecht
und zulässig. Die Eltern oder Elternteile sollten - gemessen an den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen -
wegen der Jugendhilfe finanziell nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Ersparte Aufwendungen im Sinne
des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien die finanziellen Mittel, die die Eltern oder der Elternteil, mit denen bzw. mit dem das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Hilfe zusammengelebt habe, aufgrund dessen auswärtiger Unterbringung für seinen Lebensbedarf nicht mehr aufwenden
müssten und die von ihnen deshalb anderweitig verwendet werden könnten. Um als ersparter Aufwendungsbetrag angesehen werden
zu können, müsse der nach der Düsseldorfer Tabelle oder einer sonstigen unterhaltsrechtlichen Richtlinie der Oberlandesgerichte
festzustellende Unterhaltsbetrag vor Beginn der Hilfe nicht von dem in Anspruch genommenen Elternteil, mit dem das Kind vor
Beginn der Hilfe zusammenlebte, geschuldet sein. Der Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII knüpfe nicht an den anhand der unterhaltsrechtlichen Richtlinien der Oberlandesgerichte ermittelten, von dem barunterhaltsverpflichteten
Elternteil geschuldeten Barunterhalt an, sondern an die Tatsache, dass die Eltern oder Elternteile, die vor Beginn der Hilfe
mit dem Kind oder Jugendlichen zusammenlebten, sich durch die vom Jugendamt in Form einer Heimunterbringung gewährte Hilfe
erfahrungsgemäß in aller Regel Aufwendungen ersparten, die sie gehabt hätten, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht in
einem Heim untergebracht worden wäre. Bei § 94 Abs. 2 SGB VIII handele es sich um eine eigenständige Regelung, die nach § 94 Abs. 1 SGB VIII für die Heranziehung der Eltern oder Elternteile abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 SGB VIII gelte. Der Heranziehungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 2 SGB VlIl bestehe auch unabhängig davon, dass der Barunterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes oder Jugendlichen
nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf den Träger der Jugendhilfe übergehe. Von den Eltern oder Elternteilen, die vor Beginn der Hilfe nicht mit dem Kind oder
Jugendlichen zusammenlebten, werde nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerade kein Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII erhoben. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VlIl könne auch nicht als ein Kostenbeitrag seitens der Eltern oder Elternteile angesehen werden, sondern sei
ein Beitrag des unterhaltsberechtigten Kindes oder Jugendlichen zu den Kosten seiner Heimunterbringung. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer häuslichen Ersparnis sei mit der Systematik der Regelungen im zweiten Abschnitt
des 8. Kapitels des SGB VIll (§§ 91 bis 94 SGB VlIl) über die Heranziehung zu den Kosten nicht vereinbar. Bei getrennt lebenden
Eltern könnte nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Elternteil, mit dem das Kind vor Beginn der Hilfe zusammengelebt
habe, entgegen der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers in aller Regel gar nicht zu den Kosten der Hilfe herangezogen werden,
weil der Barunterhalt von dem anderen Elternteil geschuldet werde und vor Beginn der Hilfe meist keine gesonderten Kosten
zum Beispiel für eine Hortunterbringung angefallen seien, so dass gerade im typischen Regelfall eine Heranziehung des Elternteils,
der nur Betreuungsunterhalt leiste, nicht möglich wäre. § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII knüpfe zudem nicht an einen bestehenden Barunterhaltsanspruch an und setze diesen auch sonst nicht voraus, sondern gebe der
Verwaltung nur einen einfachen Maßstab an die Hand, damit sich umständliche Ermittlungen zur Höhe der ersparten Aufwendungen
in jedem Einzelfall erübrigen. Die Festlegung der Höhe der ersparten Aufwendungen auf 395 DM monatlich für den streitgegenständlichen
Zeitraum sei auch im Einzelnen nicht zu beanstanden.
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren, soweit es durch das Berufungsgericht
abgewiesen worden ist, weiter; sie rügt eine Verletzung des § 94 Abs. 2 SGB VIII.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit
es der Klage in Bezug auf den geforderten Kostenbeitrag stattgegeben hat, unter Verletzung von Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO) geändert, so dass das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der hiergegen
eingelegten Berufung wieder herzustellen ist (§
144 Abs.
3 Satz 1
VwGO). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse und unterhaltsrechtlicher
Leitlinien pauschalierter Kostenbeitrag von einem vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil unabhängig
davon erhoben werden könne, ob bzw. in welchem Umfang dieser Elternteil durch die auswärtige Unterbringung tatsächlich von
ihm zu tragende Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Kindes erspart habe, steht mit § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht in Einklang.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die bis zum Beginn der Jugendhilfemaßnahme
lediglich zum Betreuungsunterhalt verpflichtete Klägerin nach § 94 Abs. 2 SGB VIII zu einem - über die tatsächlich ersparten Hortkosten hinausgehenden - (pauschalierten) Kostenbeitrag heranzuziehen ist. Soweit
das Verwaltungsgericht die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe der ersparten Aufwendungen für eine Hortunterbringung
des Kindes bestätigt hat, hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt; über die Rechtmäßigkeit dieses Kostenbeitrages ist
im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
2. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind die Eltern oder Elternteile, die vor Beginn einer der in § 94 Abs. 1 SGB VIII genannten Hilfen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammenlebten, in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung
ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen (Satz 1); für diese ersparten Aufwendungen sollen nach Einkommensgruppen
gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden (Satz 2).
2.1 Der Heranziehung der Klägerin, die vor Beginn der ihrem Sohn gewährten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche (§ 35a SGB VIII; § 94 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) mit diesem zusammenlebte, steht nicht bereits dem Grunde nach entgegen, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen
Vater, der vor Beginn der Hilfe nicht mit ihm zusammenlebte, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII in dem in Satz 2 dieser Vorschrift näher bezeichneten Umfang auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergegangen ist.
Für die Anwendung des § 94 Abs. 2 SGB VIII ist nicht vorausgesetzt, dass beide Elternteile mit dem Kind zusammenlebten oder neben dem Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt,
kein anderer Elternteil vorhanden ist.
2.2 Die durch § 94 Abs. 2 SGB VIII für den Regelfall angeordnete Heranziehung des Elternteils zu einem Kostenbeitrag ist bezogen auf und begrenzt durch die
"Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen". Der Begriff der "ersparten Aufwendungen" ist angelehnt
an, aber nicht deckungsgleich mit dem Begriff der "Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt" (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BSHG) und umfasst neben den Kosten für Ernährung, Kleidung, Energie, Freizeitgestaltung, Schul- und Arbeitsmaterial, Kultur und
Sport unter anderem auch den ersparten finanziellen Erziehungsaufwand, z.B. für den Besuch von Veranstaltungen und den Kauf
von Erziehungsmaterial.
Der durch eine auswärtige Unterbringung ersparte Zeitaufwand der Eltern oder des Elternteils für die Betreuung und Erziehung
eines Kindes gehört hingegen nicht zu den "ersparten Aufwendungen", die durch einen Kostenbeitrag "abgeschöpft" werden können.
Einer "Monetarisierung" des ersparten Betreuungsaufwandes steht bereits der Begriff der "Aufwendungen" entgegen. Nach allgemeinem
Sprachgebrauch sind "ersparte Aufwendungen" Geldaufwendungen bzw. die für Sachaufwendungen, z.B. die Gewährung von Naturalunterhalt,
einzusetzenden Geldmittel. Für eine hiervon abweichende Verwendung des Begriffs fehlt in § 94 Abs. 2 SGB VIII jeder Anhalt. Arbeitskraft und Zeit haben zwar (potentiell) auch einen Geldwert, wenn und soweit durch den Einsatz der eigenen
Arbeitskraft Einkommen erzielt werden kann, sind aber, soweit sie - wie hier - unentgeltlich zur persönlichen Kinderbetreuung
eingesetzt werden, gerade keine in Geld konvertierte Aufwendungen. Die persönlich erbrachten Betreuungsleistungen sind weder
für den Elternteil noch das Kind Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 76 BSHG und sind auch keine Aufwendungen, die aus dem Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 93 Abs. 4 SGB VIII bestritten werden und durch eine auswärtige Unterbringung erspart werden können. Auch der Umstand, dass der Kostenbeitrag
selbst, der die ersparten Aufwendungen "abschöpfen" soll, in Geld festzusetzen ist, spricht dagegen, nichtfinanziellen Erziehungs-
und Betreuungsaufwand, der durch die auswärtige Unterbringung wegfällt, als ersparte Aufwendungen bei der Begründung oder
Bemessung eines Kostenbeitrages heranzuziehen. Eine Umrechnung des ersparten nichtfinanziellen Betreuungsaufwandes in einen
Geldbetrag wird auch durch die in Satz 2 vorgesehene pauschalierende, an das erzielte Einkommen in Geld oder Geldeswert anknüpfende
Bemessung nicht ermöglicht und ist auch nicht aus der unterhaltsrechtlichen Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt
herzuleiten. Die Möglichkeit, einzelne Betreuungsleistungen gegen Entgelt durch Dritte erbringen zu lassen, rechtfertigt es
in Fällen, in denen von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, nicht, fiktive Kosten einer Inanspruchnahme Dritter
als ersparte Aufwendungen anzusetzen.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt, dass für die "ersparten Aufwendungen" allein eine auf tatsächlich getätigte
finanzielle Aufwendungen bezogene Betrachtung zu Grunde zu legen ist. Die Regelungen zur Heranziehung sollen sicherstellen,
dass die finanzielle Belastung der Eltern durch das Kind oder den Jugendlichen infolge der Inanspruchnahme von Leistungen
der Jugendhilfe unverändert bleibt (BTDrucks 12/2866, 26; 11/5948, 109); im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen soll
die Inanspruchnahme erforderlicher Leistungen der Jugendhilfe nicht aus finanziellen Erwägungen unterbleiben. Die Kostenbelastung
der Eltern bzw. des Elternteils soll mithin durch die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen weder verringert (daher Abschöpfung
der durch die auswärtige Unterbringung frei werdenden finanziellen Mittel) noch erhöht werden (daher Beschränkung des Kostenbeitrages
auf die frei werdenden finanziellen Mittel). Eine "Monetarisierung" des durch die auswärtige Unterbringung wegfallenden Aufwandes
an Zeit und Arbeitskraft für die Betreuung ist hiermit unvereinbar. Auch eine infolge frei werdender Zeit und Arbeitskraft
entstehende Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen, begründet keine "ersparten Aufwendungen". Fiktives Einkommen
bzw. fiktive Ersparnisse sind bei der Abschöpfung ersparter Aufwendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG - BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - BVerwG 5 B 17.96 - FEVS 47, 241 >242<).
Klarzustellen ist, dass aus der im Unterhaltsrecht getroffenen Unterscheidung zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt
nicht folgt, dass in all den Fällen, in denen der Lebensunterhalt eines Kindes nicht durch Barunterhaltsleistungen sichergestellt
ist, sondern durch Naturalleistungen, nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigende finanzielle Aufwendungen nicht entstünden. Entfallen für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes
des Kindes bestimmte und geeignete Naturalunterhaltsleistungen, ist für die Bemessung der Höhe des Kostenbeitrages der Wert
dieser (aber auch: nur dieser) Sachleistungen anzusetzen, soweit sie durch die auswärtige Unterbringung wegfallen.
2.3 Nur da, wo den Eltern oder dem Elternteil, die oder der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden sollen, durch die auswärtige
Unterbringung tatsächlich Aufwendungen erspart werden, kann eine pauschalierende, nach Einkommensgruppen gestaffelte Festlegung
dieser ersparten Aufwendungen nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bemessung des Kostenbeitrages erfolgen.
Mit der Möglichkeit, nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festzusetzen, will der Gesetzgeber den Verfahrensablauf
erleichtern und der Verwaltung die Handhabe bieten, statt einer zeitraubenden und unsicheren Ermittlung der häuslichen Ausgabensituation
auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen sowie eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis zu erreichen (vgl.
BVerwGE 108, 221 >227<). Diese Pauschalierungsbefugnis begründet indes nicht eine von der unterhaltsrechtlichen Ausgangslage unabhängige,
gesetzliche Vermutung, dass in allen Fällen, in denen ein Elternteil vor Beginn der Maßnahme mit dem Kind oder Jugendlichen
zusammenlebte, mit der auswärtigen Unterbringung tatsächlich Aufwendungen erspart werden; sie bezieht sich allein auf die
Frage, in welcher Höhe tatsächlich ersparte Aufwendungen durch den Kostenbeitrag pauschalierend abgeschöpft werden können.
Bereits nach dem Wortlaut ("diese" Aufwendungen) ist die Festlegung von Pauschalbeträgen bezogen auf typisierend ersparte
Aufwendungen nur des Kostenbeitragspflichtigen; ersparte Aufwendungen Dritter werden u.a. durch § 94 Abs. 3 SGB VIII erfasst und rechtfertigen einen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht. Die gestaffelten Pauschalbeträge dienen nur der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des Satzes
1 und dürfen daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgesetzt werden (BVerwGE 108, 221 >227<).
Die Festsetzung eines Kostenbeitrages unter Rückgriff auf die Unterhaltsbedarfstabellen der Oberlandesgerichte setzt mithin
voraus, dass eine unterhaltsrechtliche Situation gegeben ist, in welcher der zum Kostenbeitrag heranzuziehende Elternteil
typischerweise durch die auswärtige Unterbringung Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erspart. Besteht hingegen eine unterhaltsrechtliche Ausgangslage, bei der typischerweise durch die auswärtige Unterbringung
keine nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beachtlichen "ersparten Aufwendungen" zu erwarten sind, ist für eine Anwendung der Pauschalierungsregelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kein Raum.
So liegt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin. Ihr konnten vor der auswärtigen
Unterbringung ihres Sohnes typisierbare finanzielle Aufwendungen für dessen Lebensunterhalt (Kosten für Ernährung, Kleidung,
Energie, Freizeitgestaltung, Schul- und Arbeitsmaterial, Kultur und Sport sowie finanzielle Erziehungsaufwendungen, z.B. dem
Besuch von Veranstaltungen und den Kauf von Erziehungsmaterial) deswegen nicht entstehen, weil diese Aufwendungen durch den
vom Vater geleisteten Barunterhalt abgedeckt waren. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Klägerin vor
Beginn der Hilfe lediglich den Betreuungsunterhalt zu leisten hatte und nicht zu ergänzenden oder aufstockenden Bar- oder
Naturalunterhaltsleistungen verpflichtet war. Ihr Sohn war durch den geleisteten Barunterhalt in der Lage, seinen Lebensunterhalt
aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Durch die auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen für die anteiligen Kosten der
Unterkunft scheiden unabhängig von ihrer unterhaltsrechtlichen Zuordnung hier schon deswegen aus, weil das Kind an den Wochenenden,
in den Ferien und bei ernsthaften Erkrankungen zuhause bei der Klägerin lebte und die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten
auch in der Zeit vorzuhalten waren, in denen das Kind auswärtig untergebracht war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §
188 Satz 2
VwGO.