BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 26.88, FEVS 43, 95
»Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu
denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Die Auszugsrenovierung kann nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf
anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist.«
Fundstellen: BVerwGE 90, 160, DRsp V(545)121a, FEVS 43, 95, FamRZ 1993, 53, NJW 1992, 3184
Normenkette: BSHG § 12 Abs. 1 S. 1
a. »Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen,
wenn zu ihnen ... - auch für die Auszugsrenovierung - ... nach dem Mietvertrag der Mieter verpflichtet ist. Während bei turnusmäßiger
Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt
der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung
kann allerdings nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt
ist. Das ist hier der Fall, denn der Auszug entsprach dem Wunsch des Bekl. [Sozialhilfeträger], der die bisherigen Unterkunftskosten
für unangemessen hoch hielt.«