Gründe:
I. Der Kläger begehrt für die Monate Mai bis Juli 1986 insgesamt 228 DM als zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt,
um das Umgangsrecht mit seinen beiden 11 und 13 Jahre alten Kindern aus geschiedener Ehe wahrnehmen zu können. Die Kinder
leben bei ihrer wiederverheirateten, allein personensorgeberechtigten Mutter in T. und werden wie diese vom jetzigen Ehemann
der Mutter unterhalten. Der Kläger erhält regelmäßig, wenn auch bisweilen in ungleichen Abständen, durchschnittlich an zwei
Wochenenden im Monat Besuch von seinen Kindern. Sie übernachten bei ihm und werden von ihm verpflegt. Er verbringt auch die
Freizeit mit ihnen.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1986 beantragte der Kläger, ihm für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einen Zuschlag
zum Regelsatz in Höhe von 20 % zu bewilligen. Der Antrag blieb auch im Widerspruchsverfahren erfolglos.
Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der
Beklagten dem Kläger lediglich 114 DM als einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zugesprochen und im übrigen die
Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
für Aufwendungen bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern zustehe. Dieser Anspruch ergebe sich allerdings nicht
aus § 23 Abs. 2 1. Halbsatz BSHG, weil die Kinder ganz überwiegend nicht bei ihm, sondern bei der Mutter lebten und der vom Kläger geltend gemachte Bedarf
auch seiner Natur nach nicht dem mit dieser Bestimmung auszugleichenden Mehrbedarf entspreche. Inhalt, Zweck und Bedeutung
des Umgangsrechts erforderten jedoch, die Möglichkeit zu seiner Ausübung als ein persönliches Grundbedürfnis des Umgangsberechtigten
anzusehen, das einen im Rahmen des § 12 Abs. 1
BSHG anzuerkennenden sozialhilferechtlichen Bedarf erzeuge. Diese Gesetzesinterpretation sei auch durch den Grundsatz der familiengerechten
Hilfe (§ 7
BSHG) geboten. Der Annahme eines eigenen Bedarfs des Klägers stehe nicht entgegen, daß mit den zur Versorgung der Kinder erforderlichen
Aufwendungen zugleich ein entsprechender tatsächlicher Unterhaltsbedarf der Kinder gedeckt werde. Dies sei nicht Zweck, sondern
lediglich eine zwangsläufige Folge der Ausübung des Umgangsrechts, das den Kläger auch verpflichte, die dabei entstehenden
Kosten zu tragen. Dieser könne Sozialhilfeleistungen jedoch nicht für zwei Wochenendbesuche im Monat, sondern nur für einen
erhalten. Maßgeblich seien nicht allein die privatrechtlichen Absprachen der Eltern über die Häufigkeit der Besuche. Sozialhilfe
habe nur den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Deshalb könne nur der Bedarf anerkannt werden, der vor dem Hintergrund
der besonderen Umstände des Einzelfalles ausreichend sei, um das Umgangsrecht sinn- und zweckentsprechend ausüben zu können.
Die von den Familiengerichten im Rahmen des § 1634 Abs. 2
BGB entwickelten Maßstäbe ließen erkennen, daß hierfür grundsätzlich ein Wochenendbesuch im Monat als ausreichend erachtet werden
könne. Besondere Umstände, die dem Begehren des Klägers entsprechend zwei Wochenendbesuche im Monat erforderlich machen könnten,
seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bei der Bedarfsbemessung sei zwar nicht zu beanstanden, daß als Ort der Ausübung des Umgangsrechts die Wohnung des Klägers
in H. zugrunde gelegt worden sei. Der Kläger könne jedoch keinen Zuschlag zu seinem eigenen Regelsatz verlangen. Ihm stünden
lediglich einmalige Leistungen in Höhe der für seine Kinder maßgeblichen (Tages-)Regelsätze zu. Der Bedarf des Klägers entstehe
nicht schon durch das Recht auf Umgang als solches, sondern setze voraus, daß das Umgangsrecht auch tatsächlich ausgeübt werde.
Wie der Kläger selbst einräume, fänden die Besuche jedoch oft unregelmäßig statt, weil sich durch unvorhersehbare Ereignisse
längerfristige Unterbrechungen ergeben könnten. Die Besuche erzeugten damit einen von Fall zu Fall aus besonderem Anlaß entstehenden
Bedarf, für den allein die Leistungsart der einmaligen Leistung angemessen sei. Die Leistungsbemessung habe sich an dem auszurichten,
was notwendig sei, um die Kinder an einem Wochenende im Monat versorgen zu können. Es erscheine sachgerecht, den Bedarf pauschal
nach den - jeweils dem Alter der Kinder entsprechenden - Regelsätzen zu bemessen. In dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum
habe der Kläger jeweils zumindest einmal im Monat Besuch von seinen Kindern erhalten. Die Tagesregelsätze für die Kinder hätten
in dieser Zeit 8,80 DM bzw. 10,20 DM betragen, so daß sich je Monat ein Betrag in Höhe von 38 DM und für drei Monate ein solcher
in Höhe von 114 DM ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Bewilligung der vom Oberverwaltungsgericht zuerkannten
Beträge für einen weiteren Wochenendbesuch pro Monat begehrt.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Der Kläger hat seine Revision beschränkt auf die Frage, ob er für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Juli
1986 - ausgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts - die Übernahme der Kosten für einen weiteren monatlichen Wochenendbesuch
seiner von ihm getrennt lebenden Kinder als zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann. Die so
verstandene Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf der Auffassung, der Anspruch eines nicht sorgeberechtigten Vaters auf Übernahme der Aufwendungen,
die ihm bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechts (§ 1634 Abs. 1 Satz 1
BGB) mit seinen bei der geschiedenen Ehefrau wohnenden Kindern entstehen, sei im Regelfall dem Umfang nach begrenzt auf die Übernahme
der Aufwendungen für einen Wochenendbesuch im Monat, das verletzt Bundesrecht nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die dem Kläger entstehenden Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts
mit seinen Kindern von der Beklagten dem Grunde nach als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen sind. Das stellt diese in
der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Abrede. Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil die Personensorge übertragen,
so bedeutet dies, daß nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen
hat und die entsprechenden Elternfunktionen in einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Kind tatsächlich wahrnimmt.
Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält jedoch nach § 1634 Abs. 1 Satz 1
BGB die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil,
sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache
fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen
sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 51, 219 [222] sowie Urteil vom 23. Mai 1984 - IV b ZR 9/83 - [NJW 1984, 1951/1952]; BVerfGE 31, 194 [206] und Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - [NVwZ 1990, 455 f.]). Das Umgangsrecht wurzelt ebenso wie das Sorgerecht des anderen Elternteils im natürlichen Elternrecht
(vgl. Art.
6 Abs.
2 Satz 1
GG) und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich
fortbesteht (vgl. BVerfGE 64, 180 [188]).
Zu Recht hat das Berufungsgericht aus alledem den Schluß gezogen, daß die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten
Elternteil ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens darstellt und hieraus entstehende Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf sind (ebenso OVG
Münster, Urteil vom 16. März 1990 - OVG 24 A 2758/86 - [NJW 1991, 190 f. = FamRZ 1991, 244 f.]). Der Senat teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausübung des Umgangsrechts falle wegen des höchstpersönlichen
Charakters dieser Befugnis und wegen der engen persönlich-familiären Bindungen zwischen Eltern und Kind nicht in den Bereich
der "Beziehungen zur Umwelt" (so aber wohl Mergler/Zink, BSHG, Rdnr. 34 a zu § 12), deren Aufnahme und Pflege § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG zwar "auch" zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, aber wegen des prinzipiell offenen und mit sachgerechten
Maßstäben kaum begrenzbaren Kreises der sozialen "Umwelt" unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Vertretbaren und damit Finanzierbaren
stellt (vgl. hierzu BVerwGE 72, 113 [115]).
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit getrenntlebenden
Kindern, obwohl zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehörend, nicht durch die laufenden Leistungen
zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1
Regelsatzverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 1971 [BGBl. I S. 451]) abgedeckt sind. Denn durch Regelsatzleistungen ist nur
der Regelbedarf aus den in § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen abzudecken. Das ist aber nur der ohne die Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern
gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212 [216]). Daran fehlt es bei dem aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Bedarf; denn dieser Bedarf besteht nicht bei
vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe der Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehenden (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen, sondern nur bei nicht sorgeberechtigten, von ihren Kindern getrennt lebenden Elternteilen. Er stellt deshalb
- je nach Lage des Einzelfalles - einen einmaligen oder besonderen Bedarf dar, für den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1
BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kommen. Daß Elternbesuche bei getrenntlebenden Kindern als Besonderheit des Einzelfalles nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung laufender Leistungen rechtfertigen können, hat der Senat bereits in seinem
für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 5. November 1992 - BVerwG 5 C 15.92 - angemerkt.
Bundesrecht verletzt schließlich auch nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts
eines geschiedenen Elternteils mit seinen getrenntlebenden Kindern könnten im Regelfall nur in dem Umfang sozialhilferechtlich
anerkannt werden, in dem in Anknüpfung an die familiengerichtliche Rechtsprechung zu § 1634 Abs. 2 Satz 1
BGB dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei fehlender Einigung mit dem personensorgeberechtigten ein Umgangsrecht zuzubilligen
sei.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß § 1634 Abs. 2 Satz 1
BGB eine konfliktregelnde Norm darstellt, die dem Familiengericht die Aufgabe zuweist, über den Umfang der Befugnis des nicht
personensorgeberechtigten Elternteils zum persönlichen Umgang mit dem Kinde zu entscheiden und ihre Ausübung näher zu regeln.
Der Konflikt, der dort geregelt werden soll, ist jedoch grundsätzlich der, daß sich geschiedene Eltern nicht über die Ausübung
des Umgangsrechts einigen können. Dem Familiengericht kommt deshalb hier die Aufgabe zu, über die widerstreitenden Interessen
der Eltern unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Grundrechtspositionen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 64, 180, [188]). Dabei hat das Familiengericht das Grundrecht des nicht personensorgeberechtigten Elternteils seinem Sinn und Zweck
entsprechend zur Geltung zu bringen. Einschränkungen der Umgangsbefugnis sind nur zulässig, wenn und soweit dies zum Wohle
des Kindes erforderlich ist (§ 1634 Abs. 2 Satz 2
BGB). Sind Beeinträchtigungen des Kindeswohls nicht zu befürchten, bewegt sich also die Konfliktregelung allein im Normbereich
des § 1634 Abs. 2 Satz 1
BGB, hat das Familiengericht durch seine Regelung den Zweck des Umgangsrechts sicherzustellen (vgl. BGHZ 51, 219 [221 ff.]), wobei sich die Auffassung durchgesetzt hat, daß bei Bestimmung der Anzahl und der Dauer der Besuche nicht engherzig
verfahren werden sollte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. August 1967 - 5 W 68/67 - [FamRZ 1967, 632/633]). In Anwendung dieser Grundsätze hat sich in der familiengerichtlichen Praxis der monatlich einmalige
Wochenendbesuch des Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet
(vgl. RGRK-Wenz, 12. Aufl. 1989, Rdnr. 32 zu § 1634).
Die Ausübung des Umgangsrechts in diesem Umfang zu ermöglichen, ist - wie bereits ausgeführt - bei Vorliegen der gesetzlichen
Leistungsvoraussetzungen Aufgabe der Sozialhilfe; denn sie soll dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Hierzu gehört auch die Aufrechterhaltung der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung. Anspruch darauf, diese Eltern-Kind-Beziehung
über das zu ihrer Erhaltung Notwendige hinaus mit öffentlichen Mitteln zu entwickeln und zu pflegen, geben die Vorschriften
über die Hilfe zum Lebensunterhalt dagegen nicht. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat die Hilfe nur den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, nicht aber die Aufgabe, die nach Lage des Einzelfalles
bestmögliche Grundrechtsausübung zu ermöglichen. Die Begrenzung der Hilfe auf das "Notwendige" nimmt Rücksicht darauf, daß
sie aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird, will aber andererseits auch gewährleisten, daß sie der in § 1 Abs. 2
BSHG bezeichneten Aufgabe der Sozialhilfe entspricht (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. III/1799 S. 40 zu
§ 12). Die Eltern sind zwar nicht gehindert, besonders großzügige, tendenziell der gemeinsamen elterlichen Sorge angenäherte
Umgangsregelungen zu vereinbaren, die das Familiengericht beim Streit um das Umgangsrecht so nicht anordnen darf (vgl. Hinz,
in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. 1992, Rdnr. 17 und 20 zu § 1634). Sie können aber nicht verlangen, daß eine so weitgehende
Grundrechtsentfaltung aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Auch aus Art.
6 Abs.
1
GG folgt nicht, daß der Staat hierzu gegenüber den Eltern verpflichtet wäre. Denn die staatliche Familienförderung durch finanzielle
Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft
beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 82, 60 [81 f.]).
Ob unter besonderen Umständen zwei Wochenendbesuche im Monat sich als das zur Zweck- und Bestandssicherung des Umgangsrechts
des nicht sorgeberechtigten Elternteils Erforderliche und damit als notwendiger Lebensunterhalt erweisen können, bedarf im
vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat nach Maßgabe des §
137 Abs.
2
VwGO bindend festgestellt, daß derartige Umstände weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich seien.
Eine andere Frage ist, ob Kinder geschiedener, mittelloser Eltern, die im Haushalt des wiederverheirateten personensorgeberechtigten
Elternteils leben und dort vom neuen Ehegatten ihrer Mutter/ihres Vaters ohne Bestehen einer Rechtspflicht unterhalten werden,
während der Dauer des Besuchs bei dem anderen Elternteil ihrerseits einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Denn
für die Geltendmachung dieses Hilfeanspruchs ist jedenfalls nicht der allein umgangsberechtigte Elternteil befugt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §
188 Satz 2
VwGO.