Gründe:
I. Die Kläger erhielten vom Beklagten, dem der Kreis N. die Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz übertragen hatte, seit November 1986 Sozialhilfe in Form von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Im Januar 1987 beantragten
die Kläger bei dem Beklagten u.a. eine einmalige Beihilfe für die Ausrichtung ihrer Hochzeitsfeier mit zwölf Gästen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Die Kläger, die inzwischen geheiratet hatten, erhoben dagegen Widerspruch und machten
geltend, sie hätten sich aus dem engsten Familienkreis Geld für eine bescheidene Feier geliehen.
Ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung
der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Klägern eine Beihilfe zur Bewirtung ihrer Hochzeitsgäste zu bewilligen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das
Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt (NWVfl. 1992, 38 ff).
Die Kläger hätten aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den Bewirtungskosten ihrer Hochzeit. Es sei üblich, daß das Brautpaar seine
Gäste aus eigenen Mitteln bewirte, soweit nicht die Brauteltern diese Aufwendungen übernähmen. Die Deckung dieses Bedarfs
gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1
BSHG. Die Hochzeit sei im Leben eines Brautpaares ein herausragendes Ereignis. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Ehe nur vor
dem Standesbeamten geschlossen werde oder ob sich hieran noch eine kirchliche Trauung anschließe. Nach allgemeiner Anschauung
und herrschender Lebensgewohnheit bildeten die eigentlichen Trauungszeremonien und die im engen zeitlichen Zusammenhang daran
anschließende Hochzeitsfeier eine Einheit, die sich nach Auffassung der Teilnehmer regelmäßig nicht in die einzelnen Abschnitte
zerlegen lasse, ohne die Hochzeit als Fest ihrer typischen Prägung zu berauben. Der sich hieraus ergebende Bedarf der Kläger
werde von den Leistungen nach Regelsätzen nicht abgedeckt, weil die Hochzeit im Leben eines Menschen in der Regel einmalig
sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten. Dieser rügt eine Verletzung der §§ 1, 11, 12, 21, 22
BSHG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Kläger haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
II. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Kläger für
die Bewirtung ihrer Hochzeitsgäste, die von ihnen mit geliehenem Geld bestritten wurde, aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Grunde nach die Bewilligung einer Beihilfe des Beklagten beanspruchen können.
Mit dem Bundesrecht in Einklang steht zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier
entstehende Bedarf gehöre nicht zum Regelbedarf, den die laufenden Leistungen nach Regelsätzen umfassen. Er gehört insbesondere
nicht zu der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Denn die in nahezu allen Schichten der Bevölkerung
übliche Ausrichtung einer Feier mit Familienangehörigen oder engen Freunden aus Anlaß der Eheschließung entspringt nicht vorrangig
dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen
der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher
oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z.B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom
18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 47.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Die Eheschließung wird vielmehr durch ihre herausragende
Bedeutung als Änderung des Familienstandes und durch die grundsätzliche Einmaligkeit der ihr zugrundeliegenden Entscheidung
für ein gemeinsames Leben geprägt.
Der Bedarf für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier wird auch dann nicht durch die Regelsätze abgedeckt, wenn es sich nur
um eine schlichte, kleine Feier handelt, die mit beschränkten Mitteln bestritten werden kann. Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche
Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22
BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 17.88 - [BVerwGE 87, 212 ff.] und vom 5. November 1992 - BVerwG 5 C 15.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf,
weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert. Für die Abgrenzung kommt es vielmehr darauf an, ob der geltend gemachte
Bedarf seiner Art nach unter die in § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen fällt.
Daß die Kosten der Ausrichtung einer Hochzeitsfeier nicht in die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen
Lebens fallen und nicht zum Regelbedarf gehören, schließt allerdings nicht aus, daß sie dennoch vom notwendigen Lebensunterhalt
im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfaßt werden und durch eine einmalige Leistung zu decken sind. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG aufgeführten Bedarfsgruppen stellen, wie sich aus der Beifügung "besonders" ergibt, keine abschließende Aufzählung des notwendigen
Lebensunterhalts dar. Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das
der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch §
9
SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12
BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl.
BVerwGE 87, 212 [214]). Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 69, 146 [154], wobei hinsichtlich des Maßstabes darauf Bedacht zu nehmen ist, was sich Personen, deren Einkommen dem im Geltungsbereich
der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld
entspricht (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG), aus ihren bescheidenen Mitteln üblicherweise leisten können.
Es entspricht der Lebenserfahrung und ist allgemeinkundig, daß - wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Eheschließung
in allen Kreisen der Bevölkerung zum Anlaß genommen wird, mit Gästen zu feiern. Die standesamtliche oder kirchliche Zeremonie
und eine daran anschließende Feier bilden dabei nach allgemeiner Anschauung eine Einheit, aus der sich nicht einzelne Abschnitte
- etwa erster Teil in der Öffentlichkeit oder zweiter Teil als Feier im Familienkreis - heraustrennen lassen. Die private
Feier mit Gästen ist ein Ausdruck der persönlichen Anteilnahme an der im Vordergrund der Eheschließung stehenden Lebensentscheidung
und entspringt dem menschlichen Grundbedürfnis, einmalige und herausragende Ereignisse im persönlichen Leben in festlicher
Form zu feiern. Fiele der Bedarf für die Ausrichtung einer privaten Feier der Eheschließung aus dem Leistungsrahmen des notwendigen
Lebensunterhalts heraus, ginge für diejenigen, die auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, der festliche Charakter
der Hochzeit zu einem wesentlichen Teil verloren. Das ist dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten.
Die sozlalhilferechtlich gebotene Orientierung an Lebensgewohnheiten und Leistungsfähigkeit der unteren Einkommensgruppen
(vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG) bedeutet jedoch, daß die Höhe der einmaligen Leistung an den Kosten einer Hochzeitsfeier in schlichter Form und begrenztem
Teilnehmerkreis auszurichten ist. Der vom Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang erwähnte "kleine Umtrunk" oder
eine Kaffeetafel der Brautleute mit den engsten Angehörigen und den Trauzeugen können diesem Maßstab genügen.
Für die Bemessung der einmaligen Leistung sind, wenn - wie hier - die Feier schon stattgefunden hat, die den Hilfesuchenden
tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde zu legen, soweit sie nach den angeführten Kriterien sozialhilferechtlich angemessen
sind. Dabei ist auch zu prüfen, ob und inwieweit Dritte, insbesondere die erschienenen Familienangehörigen, zur Deckung der
Kosten beigetragen haben. Die dazu erforderlichen Auskünfte, zu denen auch die Angabe von Namen und Anschriften der eingeladenen
Gäste gehören kann, haben die Hilfesuchenden gemäß §
60 Abs.
1
SGB I zu erteilen, soweit nicht §
65
SGB I dem entgegensteht. Im Rahmen des hier anhängigen gerichtlichen Verfahrens sind entsprechende Ermittlungen allerdings nicht
mehr möglich, nachdem das Verwaltungsgericht der Sache nach nur ein Bescheidungsurteil erlassen und damit dem Beklagten die
Entscheidung über die Höhe der Beihilfe überlassen hat.
Das Berufungsgericht hat zu Recht statt der konkreten Ermittlung des Einzelbedarfs auch eine pauschale Abgeltung der Bewirtungskosten
durch den Sozialhilfeträger für zulässig gehalten. Die Festlegung eines entsprechenden Sockelbetrages, die nicht dem Gericht,
sondern nur der Behörde selbst möglich ist, muß sich jedoch an ausreichenden Erfahrungswerten über die nach den angeführten
Kriterien sozialhilferechtlich angemessenen Kosten einer bescheidenen Feier orientieren (vgl. BVerwGE 35, 178 [181]; 69, 146 [158]). Die vom Berufungsgericht insoweit genannten Beträge von 25 DM pro Person bzw. 300 DM insgesamt lassen dies nicht
erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §
188 Satz 2
VwGO.