Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Teilrückforderung von Ausbildungsförderung, die ihm der Beklagte für die Monate Oktober
1983 bis August 1984 gewährt hat.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger für dessen Jurastudium durch Bescheid vom 28. September 1983 Ausbildungsförderung für den
Bewilligungszeitraum Oktober 1983 bis September 1984 in Höhe von monatlich 222 DM und durch Bewilligungsbescheid vom 28. September
1984 für den Monat Oktober 1984 in Höhe von 315 DM. Bei der Berechnung des elterlichen Einkommens brachte der Beklagte für
den Bruder K. des Klägers den Freibetrag nach §
25 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 Buchst. b
BAföG in gesetzlicher Höhe in Ansatz, weil er nach den Angaben des Vaters des Klägers davon ausging, daß der Bruder K. während
des Bewilligungszeitraums keine eigenen Einkünfte erzielen werde. Nachdem der Vater des Klägers mitgeteilt hatte, daß K. für
eine in der Zeit vom 23. August bis 17. Oktober 1984 aufgenommene Aushilfstätigkeit einen Bruttoverdienst von insgesamt 5
259, 35 DM erzielt habe, berechnete der Beklagte den Freibetrag neu. Hierbei teilte er den Bruttoverdienst gemäß §
22 BAföG auf 13 Monate auf und verminderte diesen Betrag um eine monatliche Pauschale von 180 DM für die nach §
21 BAföG vom Bruttoeinkommen vorzunehmenden Abzüge. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte unter Aufhebung der früheren Bewilligungsbescheide
durch zwei Bescheide vom 28. Januar 1985 die Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 1983 bis September 1984 auf jeweils
99 DM und für Oktober 1984 auf 230 DM neu fest, bezifferte den sich hieraus ergebenden Erstattungsbetrag auf insgesamt 1 561
DM und forderte den Kläger zu seiner Rückzahlung auf.
Hiergegen hat der Kläger - beschränkt auf die Rückforderung der Förderungsbeträge für die Zeit von Oktober 1983 bis August
1984 in Höhe von 1 353 DM - nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage erhoben, die in beiden Rechtszügen Erfolg hatte.
Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Eine Befugnis zur teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28. September 1983 ergebe sich weder aus §
53 Satz 2
BAföG a.F. noch aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte §
53 BAföG a.F. lediglich für die Fälle, in denen außerhalb des Bereichs der Leistungserstattung Bewilligungsbescheide zu ändern seien.
In Erstattungsfällen seien dagegen Grundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden allein §
20 BAföG, §§ 45 und 48 SGB X. Von diesen Vorschriften komme nur § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift sei zwar ihrem Wortlaut nach einschlägig, finde jedoch im Recht der Ausbildungsförderung wegen
der Sonderregelung des §
20 Abs.
1 Nrn. 3 und 4
BAföG keine Anwendung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Er rügt Verletzung
des §
88 VwGO und des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt in materiellrechtlicher
Hinsicht der Auffassung des Beklagten bei.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2 VwGO). Die das Berufungsurteil tragende Ansicht, §
20 Abs.
1 Nrn. 3 und 4
BAföG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) stellten für die Berücksichtigung der nachträglichen Erzielung von Einkommen abschließende, den § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X verdrängende Regelungen dar, verletzt Bundesrecht nicht.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen §
88 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge
nicht gebunden. Dem hieraus folgenden Auftrag, den wirklichen Sinn des Klagebegehrens zu erforschen, ist das Berufungsgericht
durch die von ihm vorgenommene Auslegung des Anfechtungsbegehrens als gegen Erstattungs- und Aufhebungsregelung gerichtet
gerecht geworden. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf den rechtlichen Hintergrund des angefochtenen Bescheides abgestellt.
Bescheide, mit denen Leistungen des Staates zurückgefordert werden, die zuvor durch Bescheid bewilligt worden sind, stellen
in aller Regel und so auch hier abhängige Verwaltungsakte dar, deren Rechtmäßigkeit bedingt ist durch den vorherigen oder
zumindest gleichzeitigen Erlaß eines weiteren, den früheren Bewilligungsbescheid aufhebenden Verwaltungsakts (vgl. BVerwG,
Urteil vom 20. Juni 1991 - BVerwG 3 C 58.89 - [NJW 1992, 328/329]). Diesen materiellrechtlichen Abhängigkeiten zwischen Aufhebung und Erstattung entsprechend dürfen
Erstattungsbescheide dahin gehend ausgelegt werden, daß sie konkludent auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheides
enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - [Buchholz 436.36 §
20 BAföG Nr. 14 S. 12] und vom 21. Juli 1983 - BVerwG 3 C 11.82 - [BVerwGE 67, 305/307 f.]; BSG, Urteile vom 22. März 1979 - 7 RAr 26/78 - [BSGE 48, 120/122] und vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 90/81 - [NVwZ 1984, 62]). Ebenso aber darf eine am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierte Auslegung des Anfechtungsbegehrens
gegen einen Erstattungsbescheid davon ausgehen, daß der Kläger auch und gleichsam logisch vorrangig die Kassation des rechtsgrundvernichtenden
Aufhebungsbescheides begehrt (vgl. BSGE 48, 120 [122]), es sei denn, er erhebt allein Einwände gegen den Erstattungsanspruch, die nicht in der unberechtigten Rechtsgrundvernichtung
wurzeln.
Zutreffend ist das Berufungsgericht in der Sache davon ausgegangen, daß der angefochtene Aufhebungsbescheid, auf den der Beklagte
seine Erstattungsforderung stützt, nicht durch §
53 BAföG gerechtfertigt werden kann. Denn die Reichweite des §
53 BAföG in der bis zum Inkrafttreten des 10.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) geltenden Fassung war - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - [BVerwGE 78, 101/108]) - auf die Fälle beschränkt, in denen es nicht um die Erstattung von Förderungsleistungen ging, ein
Bewilligungsbescheid vielmehr wegen der im Laufe des Bewilligungszeitraumes eingetretenen Änderung eines für die Leistung
von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes zugunsten des Auszubildenden oder zu seinen Ungunsten, aber mit Wirkung nur
für die Zukunft zu ändern war. Diese Beschränkung auf Bescheidsänderungen außerhalb des Bereichs der Leistungserstattung galt
auch für die Fälle des §
53 Satz 2
BAföG.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 1985, soweit
ihn der Kläger angefochten hat, auch nicht mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gehalten werden kann. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist zwar seinem Wortlaut nach einschlägig. Denn diese Vorschrift stellt nur darauf ab, daß nachträglich Einkommen erzielt
worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; wer dieses Einkommen erzielt hat, ist dabei
ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteile vom 24. März 1983 - 10 RKg 17/82 - [SozR 5870 § 2
BKGG Nr. 30 S. 102], vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 - [BSGE 59, 111/113] und vom 11. Januar 1989 - 10 RKg 12/87 - [SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 53 S. 149]). Das 10. Buch Sozialgesetzbuch gilt jedoch nach §
37 Satz 1
SGB I, der hier in der Fassung des Art. II §
15 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) anzuwenden ist, nur, soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht
dem § 2O Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, das nach Art. II § 1 Nr. 1 SGB-AT bis zu seiner Einordnung
in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil dieses Gesetzbuchs gilt, die Entscheidung des Gesetzgebers entnommen, im Recht
der Ausbildungsförderung eine von Vertrauensschutzerwägungen im Einzelfall unabhängige Rückabwicklung des Förderungsverhältnisses
nur bei nachträglichen Veränderungen des Einkommens des Auszubildenden selbst, seiner Eltern oder seines Ehegatten zuzulassen.
Vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB-VwVf) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) war in Erstattungsfällen allein §
20 BAföG die Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (BVerwGE 78, 101 [108]). Während dieser Rechtslage war das Recht der Ausbildungsförderung dadurch gekennzeichnet, daß eine Rückforderung von
Ausbildungsförderung ohne Rücksicht auf Vertrauensschutzerwägungen im Einzelfall nur in zwei Fällen, nämlich in dem des §
2O Abs. 1 Nr. 3
BAföG und in dem der Nr. 4 derselben Vorschrift (vgl. zu Nr. 3 BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - [Buchholz 436.36 §
20 BAföG Nr. 31 = FamRZ 1989, 1363] sowie zu Nr. 4 Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - [Buchholz 436. 36 §
24 BAföG Nr. 16]), zulässig war. Einkommensveränderungen nach Erlaß des Bewilligungsbescheides konnten als solche - vertrauensschutzunabhängig
- lediglich dann zu einer Aufhebung der Bewilligung und zu einer Rückforderung der Ausbildungsförderung führen, wenn sie das
Einkommen des Auszubildenden selbst (§
20 Abs.
1 Nr.
3 BAföG) oder das seiner Eltern bzw. das seines Ehegatten betrafen (§
20 Abs.
1 Nr.
4 in Verbindung mit §
24 Abs.
3 BAföG). Entfielen die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung dagegen (ganz oder teilweise) dadurch, daß ein
das anzurechnende Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 in Verbindung mit §
25 Abs.
4 Nr.
2 BAföG mindernder Kinderfreibetrag durch Anrechnung nachträglich erzielten Einkommens des Geschwisters gemäß §
25 Abs.
3 Satz 2
BAföG aufgebraucht wurde, mußte der Auszubildende nur unter den Voraussetzungen des §
20 Abs.
1 Nrn. 1 und 2
BAföG mit einer Rückforderung rechnen. Da Einkommen des Geschwisters wie das des Auszubildenden selbst gleichmäßig auf die Monate
des Bewilligungszeitraums zu verteilen ist (§
22 Abs.
3 in Verbindung mit §
22 Abs.
2 BAföG), konnte zwar die nachträgliche Anrechnung von Geschwistereinkommen zu einer auf den Beginn des Zeitraumes, für den der Freibetrag
gewährt worden war, zurückwirkenden Änderung des Bewilligungsbescheides und entsprechender Rückforderung von Ausbildungsförderung
führen (vgl. BVerwGE 58, 75 ff. zu §
20 Abs.
1 Nr.
3 in Verbindung mit §
22 Abs.
2 BAföG). Abhängig war dies jedoch nach §
20 Abs.
1 Nrn. 1 und 2
BAföG davon, daß dem Auszubildenden zumindest leicht fahrlässige Unkenntnis der bei seinem Geschwister eingetretenen Veränderungen
vorzuwerfen war. Anderenfalls genoß er Vertrauensschutz; eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit mit
der Folge der Erstattung gezahlter Förderungsbeträge war ausgeschlossen.
Daran hat sich, wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren
- nichts geändert. Denn die Nrn. 3 und 4 des §
20 Abs.
1 BAföG als abschließende Regelung vertrauensschutzunabhängiger Rückabwicklung des Förderungsrechtsverhältnisses sind von den Änderungen
durch das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - unberührt geblieben. Aufgehoben worden sind lediglich die Nrn. 1 und 2
des §
20 Abs.
1 BAföG mit dem erklärten Ziel, eine verwirrende Doppelregelung zu vermeiden, da die Sachverhalte von § 2O Abs. 1 Nrn. 1 und 2
BAföG durch das 10. Buch des Sozialgesetzbuches abgedeckt seien (BT-Drucks. 8/2O34 S. 63 zu 41.). Aus dieser Zielsetzung hat der
erkennende Senat in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 17. September 1987 (BVerwGE 78, 101 [105]) die Folgerung gezogen, daß die Aufhebungstatbestände des §
20 Abs.
1 Nrn. 1 und 2
BAföG a.F. durch die entsprechenden Regelungen in den §§ 45 und 48 SGB X ersetzt worden sind. Das bedeutet bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlaß des Bewilligungsbescheides
vorgelegen haben, daß zwar über §
20 Abs.
1 BAföG die Nrn. 2 und 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zur Anwendung gelangen, nicht aber § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Denn ein dem § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X entsprechender Aufhebungstatbestand für den Fall der nachträglichen Erzielung von Geschwistereinkommen war dem Ausbildungsförderungsrecht
bei Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - unbekannt.
Dafür, daß der Gesetzgeber mit Art. II § 1 Nr. 2 SGB-VwVf den Vertrauensschutz des Auszubildenden gegenüber dem bis dahin
geltenden Rechtszustand verschlechtern wollte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt (vgl. BVerwGE 78, 101 [110]). Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts ergibt sich ein solcher Anhaltspunkt auch nicht daraus, daß §
53 BAföG a.F. im Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - als bewährte Regelung des Sozialrechts bezeichnet worden
ist, die als Sonderregelung unberührt bleiben solle (BT-Drucks. 8/2034 S. 35 f. zu § 46). Denn wie der Senat in seinem Urteil
vom 17. September 1987 (BVerwGE 78, 101 [108 ff.]) eingehend dargelegt hat, war aus §
53 BAföG in seiner bis zum Inkrafttreten des 10.
BAföG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung kein Beitrag zu der hier interessierenden Vertrauensschutzproblematik zu entnehmen, weil
die Reichweite dieser Bestimmung auf Fälle beschränkt war, in denen außerhalb des Bereichs der Leistungserstattung Bewilligungsbescheide
zugunsten des Auszubildenden oder zu seinen Ungunsten, aber mit Wirkung nur für die Zukunft geändert werden.
Das Berufungsgericht hat schließlich - für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§
137 Abs.
2 VwGO) - festgestellt, daß dem Kläger nicht einmal leichte Fahrlässigkeit im Sinne des §
20 Abs.
1 Nrn. 1 und 2
BAföG a.F. vorzuwerfen war, und hieraus zu Recht den Schluß gezogen, daß ein anderer Aufhebungstatbestand als § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht ersichtlich sei. Denn die hier nach Lage der Dinge allein in Betracht zu ziehenden Aufhebungstatbestände des § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 2 und 4 SGB X setzen zumindest den Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus. Konnte nach alledem die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung
für die Zeit von Oktober 1983 bis August 1984 keinen Bestand haben, so hat das Berufungsgericht auch die entsprechende verwaltungsgerichtliche
Kassation des Rückforderungsbescheides zu Recht bestätigt. Denn der durch den Rückforderungsbescheid geltend gemachte Erstattungsanspruch
kann ohne die vorherige oder zumindest gleichzeitige Vernichtung den rechtsgrundbildenden Bewilligungsbescheides nicht entstehen
(vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und BVerwGE 58, 132 [134]).