BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 5 C 43.91, FEVS 45, 221
»1. Sozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§
58,
59
SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung
von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt
hat.
2. Hat dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich
nicht verpflichtet war, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht.«
Fundstellen: ErbPrax 1995, 165, FEVS 45, 221, JuS 1995, 364, NJW 1994, 2842, NZS 1994, 477
Normenkette: BSHG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 5, § 92c
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Sachverhalt:
Die Klägerin (Kl.) begehrt die Verpflichtung des Beklagten (Bekl.), ihr als Sozialhilfe für ihre Mutter für die Zeit vom 1.1.1983
bis zu ihrem Tod am 11.10.1985 23.275,41 DM nebst 4 % Zinsen ab Stellung des Antrages bei der vom Bekl. beauftragten Stadt
E. zu zahlen. Die Mutter der Kl. bezog über mehrere Jahre bis zu ihrem Tod von dem Bekl. Pflegegeld gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Mit Bescheid vom 1.8.1985 übernahm die Stadt E. unter anteiliger Kürzung des Pflegegeldes die Kosten besonderer Pflegekräfte
für die Zeit ab 1.8.1984 und gewährte eine Pauschale für pflegebegleitende Kosten. Die Übernahme weiterer Kosten für Fußpflege,
Rezeptgebühren, Einkäufe und Raumpflege lehnte sie ebenso ab wie Leistungen für die Zeit vor dem 1.8.1984. Hiergegen legte
die Mutter der Kl. Widerspruch ein. Am 11.10.1985 verstarb sie und wurde vom Vater der Kl. beerbt. Der Widerspruch wurde mit
Bescheid des Bekl. vom 30.6.1986, gerichtet an den Vater der Kl., zurückgewiesen. Die hierauf erhobene Verpflichtungsklage
des Vaters, die die Kl. nach dessen Tod als Erbin im Berufungsverfahren fortgeführt hat, hatte im ersten und im zweiten Rechtszug
keinen Erfolg. Die Revision der Kl. führte zur Zurückverweisung.