Gründe:
I. Der 1946 geborene Kläger erhielt von der Beklagten seit 1977 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Auf seinen Wunsch wies
ihn die Beklagte erstmals durch Bescheid vom 24. Februar 1984 der Apotheke ihres Klinikums zur Leistung gemeinnütziger und
zusätzlicher Arbeit an wöchentlich durchschnittlich 20 Stunden zu. Entsprechend dieser Zuweisung, die in der Regel monatlich,
zuletzt am 24. Januar 1985 wiederholt wurde, arbeitete der Kläger ab 1. März 1984 bis einschließlich März 1985 als Gehilfe
des Lagerverwalters der Apotheke. Er erhielt währenddessen weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Entschädigung für
Mehraufwendungen in Höhe von 2, -- DM je Stunde; darüber hinaus wurden ihm die anfallenden Fahrtkosten erstattet.
Ab April 1985 zog die Beklagte den Kläger nicht mehr zu dieser Arbeit heran. Mit Schreiben vom 22. Mai 1985 teilte sie ihm
mit, der Leiter der Apotheke habe nach Überprüfung festgestellt, daß »die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit in der Apotheke
des Klinikums ... nicht bereitgestellt werden« könne. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Zuweisung auch
gegen den Willen des Leiters der Apotheke begehrte. Die Beklagte wies dem Kläger daraufhin am 11. Juni 1985 eine andere gemeinnützige
und zusätzliche Arbeit in der Zentralkartei ihres Sozialamtes zu. Den Widerspruch wies sie jedoch zurück, weil eine weitere
Zuweisung des Klägers an die Apotheke des Klinikums wegen der persönlichen Differenzen zwischen dem Kläger und den dort tätigen
Bediensteten weder der Beschäftigungsstelle zumutbar sei noch einem sozialpädagogischen Handeln dem Kläger gegenüber entsprochen
hätte.
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, an dem Konflikt, der nur mit dem einem Apotheker
bestanden habe, sei nicht er, sondern nur dieser Apotheker schuld gewesen, der erhebliche Charaktermängel aufweise. Der Kläger
hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte für seine korrekte Behandlung am Arbeitsplatz sorgen müssen. Die bloße Verwicklung
in einen Konflikt ohne Rücksicht auf die Schuldfrage reiche als Grund für eine Entfernung von der Arbeitsstelle nicht aus.
Anderenfalls träte eine für den Betroffenen unwürdige Situation ein, die auch für künftige Arbeitsstellen nicht ausgeschlossen
sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und in der Sache
beantragt, festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1985 sowie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen
sind und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihn auch in der Zeit vom 1. April bis 10. Juni 1985 zu gemeinnütziger und
zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 Alt. 2 BSHG in der Apotheke des Klinikums der Beklagten als Hilfe des Lagerverwalters heranzuziehen, und die Beklagte zu verurteilen,
ihm für die Zeit vom 1. April bis 10. Juni 1985 die ihm zustehende angemessene Entschädigung zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof
hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses zwar zulässig,
könne jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die ablehnende Entscheidung der Beklagten, den Kläger auch in der Zeit
vom 1. April bis 10. Juni 1985 zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in der Apotheke des Klinikums heranzuziehen, sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Der darüber hinaus vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch ergebe sich nicht aus
§ 19 Abs. 2 BSHG. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt die Erwägungen des Berufungsgerichts.
II. Die Revision des Klägers, über die gemäß §§
102 Abs.
2,
125 Abs.
1,
141 VwGO trotz dessen Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, ist nach §
144 Abs.
4 VwGO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers ist unzulässig. Die damit begehrte Feststellung setzt entsprechend §
113 Abs.
1 Satz 4
VwGO voraus, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hierzu
hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, daß ein Amtshaftungsprozeß nicht ernsthaft zu erwarten ist. Abgesehen
davon könnte die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, hier schon deshalb kein Feststellungsinteresse begründen, weil
sich die beanstandete Entscheidung der Beklagten bereits vor Klageerhebung erledigt hatte (vgl. BVerwGE 81, 226). Auch eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es hat das Feststellungsinteresse
jedoch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung bzw. Rehabilitierung bejaht. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein ideelles Interesse, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse,
eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
113 Abs.
1 Satz 4
VwGO rechtfertigen, wenn es bei vernünftiger Erwägung nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist. Hierfür genügt jedoch
nicht ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten
Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche
Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwGE 61, 164 [166]). Vielmehr muß im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen Nachwirkungen vorhanden sein (vgl.
BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 6 C 59.66 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 12] und Beschluß vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 - [Buchholz 31O §
113 VwGO Nr. 220]). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger empfinde es als diskriminierend,
ab 1. April 1985 vor allem wegen der Auseinandersetzungen mit einem Apotheker nicht mehr in der Apotheke des Klinikums beschäftigt
worden zu sein, obwohl ihn dieser Apotheker mit unhaltbaren Vorwürfen angegriffen habe und allein die Verantwortung für die
Auseinandersetzungen trage, reicht insoweit nicht aus. Denn dem beanstandeten Verwaltungshandeln ist bei vernünftiger Erwägung
nach der Sachlage keine diskriminierende, d.h. das Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde objektiv beeinträchtigende
Wirkung beizumessen.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der zeitlichen Koppelung der Heranziehung zur Arbeit an die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt,
der damit übereinstimmenden Verwaltungspraxis der Beklagten und des Fehlens hiervon abweichender Anhaltspunkte im Bescheid
vom 24. Januar 1985 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Heranziehung des Klägers zu
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in der Apotheke des Klinikums von vornherein nicht über den 31. März 1985 hinausging.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang darauf gestützt habe, daß in
jenem Bescheid die Maßnahme ausdrücklich nur vorläufig aufrechterhalten worden war, ist ihr diesbezügliches Vorbringen unerheblich.
Denn das Berufungsgericht hat die genannte Feststellung gerade nicht aus jener Formulierung des letzten Zuweisungsbescheides
hergeleitet, sondern diese Formulierung nur beiläufig - in Parenthese - erwähnt, um seine Aussage zu bekräftigen, daß in diesem
Bescheid nichts auf eine längere Erstreckung des Zuweisungszeitraums hindeute. Solche Anhaltspunkte hat im übrigen auch die
Revision nicht vorgetragen.
Unter diesen Umständen stellte sich die vom Kläger als diskriminierende »Entfernung von der Arbeitsstelle« empfundene Entscheidung
der Beklagten objektiv nur als Unterlassung einer erneuten Heranziehung zur Arbeit an der vom Kläger gewünschten Arbeitsstelle
dar und unterschied sich insoweit wesentlich von der fristlosen Kündigung eines Dauerrechtsverhältnisses gleichen Inhalts,
der möglicherweise auch objektiv diskriminierende Wirkung hätte beigemessen werden können. Im Rahmen der für die Zeit ab 1.
April 1985 neu zu treffenden Entscheidung ergab sich aus § 19 Abs. 1 BSHG schon deshalb kein Anspruch des Klägers darauf, gerade die von ihm gewünschte Arbeitsgelegenheit in der Apotheke des Klinikums
der Beklagten als Gehilfe des Lagerverwalters zu erhalten, weil es sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei
dieser Tätigkeit nicht um die einzige Arbeit gehandelt hat, die seinerzeit für den Kläger in Betracht kam. Gegen diese tatsächliche
Feststellung sind zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht, so daß sie für das Revisionsgericht bindend
ist. Daß die Beklagte bei ihrer Entscheidung den Wunsch des Klägers nicht entsprochen hat, begründet ebenfalls noch keine
objektiv diskriminierende Wirkung dieser Entscheidung. Denn § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG ermöglicht es der Behörde, Wünschen des Hilfeempfängers aus einer Reihe von Gründen nicht zu entsprechen, die keineswegs
stets dem Ansehen des Betroffenen abträglich sind.
Eine das Rehabilitierungsinteresse des Klägers begründende diskriminierende Wirkung, die durch die begehrte gerichtliche Feststellung
ausgeglichen werden könnte, ergab sich schließlich auch nicht aus der konkreten Begründung der beanstandeten Verwaltungsentscheidung
oder den Umständen ihres Zustandekommens. Auf ein Verschulden des Klägers hat die Beklagte diese Entscheidung gerade nicht
gestützt, sondern sie allein mit der objektiven Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beschäftigungsstelle
sowie mit Gesichtspunkten sozialpädagogischer Fürsorge für den Kläger begründet. Sie hat zudem dem Kläger bereits nach kurzer
Unterbrechung Mitte Juni 1985 eine andere Arbeit zugewiesen und auch damit zu erkennen gegeben, daß andere als die genannten
Gründe nicht maßgebend waren. Die Befürchtung des Klägers, aufgrund der Entscheidung der Beklagten in eine unwürdige Situation
zu geraten, ist damit tatsächlich nicht eingetreten. Vielmehr fehlte es bei vernünftiger Erwägung an jedem objektiven Anhaltspunkt,
der ihn nachvollziehbar dazu hätte veranlassen können, den Vorgang als eine Art willkürlicher Bestrafung zu empfinden. Erst
recht ist nichts dafür ersichtlich, daß von diesem Vorgang irgendwelche ungünstigen Nachwirkungen auf das weitere berufliche
Fortkommen des Klägers ausgehen könnten.
Den vom Kläger des weiteren geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat das Berufungsgericht mangels Vorliegens der dafür
geltenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 BSHG ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint und im übrigen zutreffend auf die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für einen
etwaigen Schadensersatzanspruch hingewiesen.