Gründe:
I. Die 1928 geborene Klägerin, die von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, beantragte bei dieser eine
einmalige Leistung für die Feier ihres 60. Geburtstages, den sie in einem Gasthof mit Nachmittagskaffee und Abendessen für
etwa 15 Personen zu feiern beabsichtige. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klägerin feierte den Geburtstag im vorgesehenen
Rahmen. Die Bewirtungskosten (461,80 DM) bestritt sie nach ihren Angaben überwiegend aus ihren Ersparnissen.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage auf Bewilligung einer einmaligen Leistung für die Kosten der Geburtstagsfeier
hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht im
wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG enthalte keinen Anspruch auf einmalige Leistungen zu den Bewirtungskosten anläßlich einer Feier des 60. Geburtstages. Die
Beziehungen zur Umwelt, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählten, umfaßten zwar auch die Ausrichtung einer Geburtstagsfeier.
Deren Kosten seien jedoch aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu bestreiten. Eine einmalige Leistung für die Ausrichtung
einer Feier komme nur für so herausragende Ereignisse wie Taufe, Kommunion und Konfirmation sowie Eheschließung in Betracht.
Damit sei der 60. Geburtstag nicht vergleichbar. Zwar werde er wohl in allen Bevölkerungskreisen gefeiert, von Arbeitnehmern
der unteren Einkommensgruppen - an denen sich der Umfang von Sozialhilfeleistungen zu orientieren habe - jedoch üblicherweise
nicht mit einem finanziellen Aufwand, der - wie hier - erheblich über das verfügbare Wirtschaftsgeld hinausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG sowie von Art.
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GG.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Revision der Klägerin, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz
1 und §
101 Abs.
2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe nach den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§§ 11 ff. BSHG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401 ber. S. 494) ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für Bewirtungskosten aus Anlaß ihres 60. Geburtstages nicht zu, verletzt
Bundesrecht nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO).
Das Berufungsgericht ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, daß eine Geburtstagsfeier der Bedarfsgruppe der persönlichen
Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen ist, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sind. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem
Umfange auch Beziehungen zur Umwelt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Das entspricht der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch §
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SGB I). Der Geburtstag ist ein Anlaß, die Geburtstagsfeier mit Gästen eine Form der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen.
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Bewirtungskosten
ihrer Geburtstagsfeier nicht zusteht, weil der vertretbare Aufwand dafür gemäß § 22 Abs. 1
BSHG in Verbindung mit § 1 der Regelsatzverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 451) mit den Regelsätzen abgegolten ist. Denn die Kosten einer Geburtstagsfeier gehören zum Regelbedarf, der von den laufenden
Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen umfaßt wird. Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs
aus. Denn das Regelsatzsystem ist ein geschlossenes System (BVerwGE 87, 212 [216]).
Ein Regelbedarf setzt neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 [216], Urteil des Senats vom 5. November 1992 - BVerwG 5 C 15.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Eine Geburtstagsfeier mit Gästen erfüllt diese Voraussetzungen.
Denn sie dient einem allgemeinen Grundbedürfnis, über die alltäglichen sozialen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen
auch besondere Formen der Geselligkeit zu pflegen. Wie die Lebenserfahrung zeigt, sind gerade im Jahresrhythmus wiederkehrende
Ereignisse wie Geburtstage oder vergleichbare Jubiläums- und Gedenktage typischerweise Anlaß für gegenseitige Einladungen
und Feiern. Sog. runde Geburtstage mögen dabei, insbesondere mit zunehmendem Alter, bevorzugt werden. Auch die Feier eines
sog. runden (hier: des 60.) Geburtstages entspringt jedoch einem bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden, nicht
nur einmaligen, sondern fortwährenden Bedarf - nämlich dem Bedürfnis nach Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung familiärer,
freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen - und wird durch diesen Bedarf geprägt. Bewirtungskosten, die diesen
Bedarf decken, gehören deshalb zum Regelbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung.
Die besondere Bedeutung, die die Klägerin der Feier ihres 60. Geburtstages beimißt, rechtfertigt es nicht, Aufwendungen für
diese Feier aus der Bedarfsgruppe der "Beziehungen zur Umwelt" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) herauszulösen und als einmaligen Bedarf sozialhilferechtlich zu verselbständigen. Mit den "Beziehungen zur Umwelt" als Untergruppe
der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens hat der Gesetzgeber einen weiten Bedarfsrahmen umschrieben, der auf sehr
unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden kann (und wird). Offenheit und Weite des Gesetzeswortlauts sind Ausdruck
gesetzgeberischer Zurückhaltung, die es dem einzelnen Hilfeempfänger überläßt, nach seiner persönlichen Wertschätzung über
Anlaß, Zeitpunkt und Form einer Feier mit Gästen zu entscheiden. Die Feier des 60. Geburtstages ist eine Form der Geselligkeit,
die ihrer Art nach aus diesem Bedarfsrahmen nicht herausfällt.
Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG können zwar einmalige Leistungen für die Ausrichtung einer Feier der Taufe, der Erstkommunion oder der Eheschließung gewährt
werden (vgl. die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwG
5 C 22.91 - [zur Tauffeier], - BVerwG 5 C 49.90 - [zur Kommunionfeier], - BVerwG 5 C 40.91 - [zur Feier der Eheschließung]). Darauf kann die Revision der Klägerin sich jedoch nicht stützen. Denn einmalige Leistungen
(§ 21 Abs. 1
BSHG) zu den Bewirtungskosten bei Feiern dieser Art rechtfertigen sich aus der herausragenden religiösen oder gesellschaftlichen
Bedeutung dieser Ereignisse und aus der grundsätzlichen Einmaligkeit der ihnen zugrundeliegenden Lebensentscheidung (vgl.
hierzu die genannten Entscheidungen). Auf die Feier eines sog. runden (hier: des 60.) Geburtstages lassen sich diese rechtlichen
Gesichtspunkte nicht übertragen. Nicht vergleichbar ist ferner der sozialhilferechtliche Anspruch auf eine einmalige Weihnachtsbeihilfe,
der sich aus der herausragenden Bedeutung, die das Weihnachtsfest unabhängig von der Konfession und dem Grad der religiösen
Bindung in allen Kreisen der Bevölkerung hat, und der Eigenart des weihnachtlichen Mehrbedarfs rechtfertigt (vgl. BVerwGE
69, 146 [153 f.]).
Der Einwand der Revision, bei der Feier eines sog. runden Geburtstages fielen üblicherweise höhere Kosten an als bei anderen
Familienfeiern, weil die Zahl der Gäste und die Ansprüche an Speisen und Getränke höher seien, greift nicht durch. Es kann
dahinstehen, ob diese Wertung tatsächlich zutrifft. Denn ein Bedarf fällt nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung
erforderlichen finanziellen Aufwandes aus den von § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung für den Regelbedarf aufgeführten Bedarfsgruppen heraus (vgl. BVerwGE 87, 212 ff. und Urteil des Senats vom 5. November 1992 - BVerwG 5 C 15.92 -). Das wird in der Regel dazu führen, daß der Hilfesuchende einen runden Geburtstag nur in bescheidener Form in kleinem
Kreise feiern kann, wenn er bei Ausrichtung der Feier keine Hilfe von Verwandten oder Freunden erhält. Entgegen der Revision
berührt dies jedoch den Gleichheitssatz in Art.
3 Abs.
1
GG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.