BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 5 C 48.88
Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter nach § 3 Abs. 1 und 4 SchwbG 1979 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG 1986 sind bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw.
Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (Anschluß an BVerwGE 66, 315 ff. und BVerwGE 72, 8 ff.).«
Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter nach § 3 Abs. 1 und 4 SchwbG 1979 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG 1986 sind bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw.
Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (Anschluß an BVerwGE 66, 315 ff. und BVerwGE 72, 8 ff.).«
Fundstellen: BVerwGE 90, 57, DRsp V(545)119a, DÖV 1992, 829
Normenkette: BlnPflegeG §§ 1 2
,
SchwbG § 3
,
SchwbG § 4
a. »Nach der ständ. Rechtspr. des Bundessozialgerichts, der sich der 7. Senat des BVerwG und der BFH angeschlossen haben,
sind die Statusentscheidungen der Versorgungsämter nach § 3 Abs. 1 und 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) i. d. F. v. 8.10.1979 (BGBl. I S. 1649) bzw. § 4 Abs. 1 und 4 des gleichen Gesetzes in der ab August 1986 geltenden Fassung v. 26.8.1986 (BGBl. I S. 1421) bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche
für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (BSGE 52,168; BSG, Urteil v. 7.5.1986 - 9 a RVs 54/85
- SozR 3100 § 35
BVG Nr. 16; BVerwGE 66,315; 72,8; BFHE 145,545; 152,488; 158,375; 164,198).
Der erk. Senat, der diese Frage in ... BVerwGE 80,54 offenlassen konnte, schließt sich nunmehr dieser einhelligen Auffassung
der damit befaßten obersten Bundesgerichte an. Als Sinn und Zweck der genannten Vorschriften ergibt sich aus ihrer in BVerwGE
66,315 und BVerwGE 72,8 eingehend dargelegten Entstehungsgeschichte und ihrem Regelungszusammenhang, daß sie es den Schwerbehinderten
gerade ersparen sollen, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleichen stets wieder aufs
neue ihre Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen,
weil die Gewährung jener Rechte und Vergünstigungen unterschiedlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen unterliegt
(vgl. BVerwGE 66,315). Dieses Ziel soll durch Konzentration der erwähnten Statusentscheidungen bei den Versorgungsbehörden
und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen ausgestellten Ausweises über jene Entscheidungen erreicht werden.
Das setzt jedoch eine bindende Wirkung der versorgungsbehördlichen Feststellungen für die zur Gewährung der Vergünstigungen
bzw. Nachteilsausgleiche jeweils zuständigen anderen Behörden voraus ... .
Die vom BerGer. hiergegen ins Feld geführte Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2
SchwbG 1979 bzw. des § 4 Abs. 2
SchwbG l986 bestätigt dies dadurch, daß das in Abs. 1 zugunsten des Behinderten als Grundsatz normierte Entscheidungsmonopol der
Versorgungsbehörden auch in den Fällen des Abs. 2 auf Antrag und im Interesse des Behinderten jederzeit hergestellt werden
kann; aus dieser Sicht dient auch Abs. 2 nur der Entlastung des Behinderten von mehrfacher Untersuchung und Beurteilung seiner
Behinderung durch unterschiedliche Behörden, indem das Gesetz zu seinen Gunsten dem Prioritätsprinzip Raum gibt.«