Gründe:
I. Die Klägerin zu 1 und ihre drei minderjährigen Kinder, unter ihnen der 1978 geborene Kläger zu 2, erhielten vom Beklagten
seit 1984 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Februar 1987 beantragte die Klägerin zu 1 bei dem Beklagten eine einmalige
Beihilfe zur Einkleidung des Klägers zu 2 für dessen Erstkommunion sowie die Übernahme der Kosten für eine Familienfeier aus
diesem Anlaß, an der außer dem Kläger zu 2, seinen beiden vier und sieben Jahre alten Geschwistern und seiner Mutter zwei
Großeltern, eine Urgroßmutter und zwei Paten teilnehmen sollten. Der Beklagte bewilligte zwar eine Bekleidungsbeihilfe, lehnte
jedoch die beantragte Beihilfe für die Familienfeier ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte zurück, da
Aufwendungen für eine Familienfeier aus Anlaß der Kommunion eines Kindes nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten.
Daraufhin hat die Klägerin zu 1, die die Familienfeier mit Hilfe eines inzwischen ratenweise getilgten Privatdarlehens von
250 DM wie vorgesehen ausgerichtet hatte, Klage erhoben, der sich der Kläger zu 2 angeschlossen hat. Die Kläger haben vor
dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihnen
eine einmalige Beihilfe in Höhe von 225 DM zur Ausrichtung der Kommunionfeier des Klägers zu 2 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen
worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt:
Die Ausrichtung einer Kommunionfeier mit einem Aufwand, der über den aus den regelsatzmäßigen Leistungen möglichen Umfang
hinausgehe, sei zur Führung eines menschenwürdigen Daseins nicht nötig und gehöre deshalb nicht zum Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt.
Für die hier in Rede stehenden Beziehungen des Hilfeempfängers zur Umwelt enthalte § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG zudem eine Einschränkung auf einen "vertretbaren Umfang". Deshalb sei die Frage nach der Finanzierbarkeit der in Anspruch
genommenen Leistungen geboten. Daran gemessen habe der Beklagte zu Recht die Gewährung einer einmaligen Beihilfe abgelehnt.
Zwar dürfte es den herrschenden Lebensgewohnheiten in katholischen Familien entsprechen, im Anschluß an die kirchliche Kommunionfeier
eine Familienfeier auszurichten. Daraus folge jedoch noch nicht eine von der Menschenwürde her gebotene Notwendigkeit, in
gleicher Weise leben zu können. Denn dies sei nicht erforderlich, um den Hilfesuchenden vor einem unzumutbaren Absinken seines
Lebensstandards, insbesondere vor einer gesellschaftlichen Isolierung, zu bewahren. Es sei auch keine Diskriminierung für
die Kläger, wenn sie sich anläßlich der Kommunion darauf beschränken müßten, nur die engsten Angehörigen und die Paten einzuladen
und mit den beschränkten Mitteln aus den regelsatzmäßigen Leistungen zu bewirten, soweit nicht eine andere Finanzierungsquelle
zur Verfügung stehe. Die Bildung bescheidener Rücklagen für solche Anlässe sei Empfängern von Sozialhilfe aus den Regelsätzen,
die einen Anteil für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens enthielten, ebenso zuzumuten wie Arbeitnehmern der unteren
Einkommensgruppen, die keine Sozialhilfe erhielten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision der Kläger. Sie rügen eine Verletzung von §
9
SGB I sowie von §
1 Abs.
2, §
3 Abs. 1, §
7 Satz 2 Halbsatz 2 und § 12 Abs. 1
BSHG.
II. Die zulässige Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1
und §
101 Abs.
2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Der angefochtene Beschluß beruht auf der Auffassung, die Kläger
hätten die Ausrichtung einer Kommunionfeier mit den engsten Angehörigen und Paten aus den Regelsatzleistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt finanzieren müssen. Das verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO).
Der für die Ausrichtung einer solchen Feier entstehende Bedarf gehört nicht zum Regelbedarf, den die laufenden Leistungen
nach Regelsätzen umfassen. Er gehört insbesondere nicht zu der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Denn die in einem traditionell gewachsenen Rahmen
übliche Ausrichtung einer privaten Feier im Anschluß an die kirchliche Kommunionfeier entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen
persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit
zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder
nachbarschaftlicher -Beziehungen dienen (wie z.B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Februar 1993
- BVerwG 5 C 47.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Sie wird vielmehr durch die herausragende religiöse Bedeutung
der Erstkommunion und durch die Einmaligkeit der ihr zugrundeliegenden Lebensentscheidung geprägt. Kirchliches Ereignis und
privates Feiern mit Gästen sind im Fall der Erstkommunion untrennbar miteinander verbunden.
Der Bedarf für die Ausrichtung einer Kommunionfeier wird auch dann nicht durch die Regelsätze abgedeckt, wenn es sich nur
um eine schlichte, kleine Feier handelt, die mit beschränkten Mitteln bestritten werden kann. Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche
Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22
BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 17.88 - [BVerwGE 87, 212 ff.] und vom 5. November 1992 - BVerwG 5 C 1 5.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
bestimmt]), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf, weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert. Für
die Abgrenzung kommt es vielmehr darauf an, ob der geltend gemachte Bedarf seiner Art nach unter die in § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen fällt.
Daß die Kosten der Ausrichtung einer privaten Feier aus Anlaß der Erstkommunion nicht in die Bedarfsgruppe der persönlichen
Bedürfnisse des täglichen Lebens fallen und nicht zum Regelbedarf gehören, schließt allerdings nicht aus, daß sie dennoch
vom notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfaßt werden und durch eine einmalige Leistung zu decken sind. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG aufgeführten Bedarfsgruppen stellen, wie sich aus der Beifügung "besonders" ergibt, keine abschließende Aufzählung des notwendigen
Lebensunterhalts dar. Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das
der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch §
9
SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12
BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl.
BVerwGE 87, 212 [214]). Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 69, 146 [154]), wobei hinsichtlich des Maßstabes darauf Bedacht zu nehmen ist, was sich Personen, deren Einkommen dem im Geltungsbereich
der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld
entspricht (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG), aus ihren bescheidenen Mitteln üblicherweise leisten können.
Es entspricht der Lebenserfahrung und ist allgemeinkundig, daß - wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Erstkommunion
in katholischen Familien aus allen Kreisen der Bevölkerung festlich begangen wird. Die kirchliche Zeremonie und die daran
anschließende private Feier bilden dabei nach allgemeiner Anschauung eine Einheit, aus der sich nicht einzelne Abschnitte
- etwa erster Teil in der kirchlichen Öffentlichkeit oder zweiter Teil als Feier im Familienkreis - heraustrennen lassen.
Die private Feier mit Gästen ist ein Ausdruck der persönlichen Anteilnahme an der im Vordergrund der Erstkommunion stehenden
Glaubensentscheidung und entspringt dem menschlichen Grundbedürfnis, einmalige und herausragende Ereignisse im persönlichen
Leben in festlicher Form zu feiern. Fiele der Bedarf für die Ausrichtung einer privaten Feier der Erstkommunion aus dem Leistungsrahmen
des notwendigen Lebensunterhalts heraus, ginge für diejenigen, die auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, der festliche
Charakter der Erstkommunion zu einem wesentlichen Teil verloren. Das ist dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten.
Die sozialhilferechtlich gebotene Orientierung an Lebensgewohnheiten und Leistungsfähigkeit der unteren Einkommensgruppen
(vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG) bedeutet jedoch, daß die Höhe der einmaligen Leistung an den Kosten einer Kommunionfeier in schlichter Form und kleinem
Kreis auszurichten ist. Das vom Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang erwähnte gemeinsame Kaffeetrinken des
Kommunionkindes und seiner Eltern mit den engsten Angehörigen und den Paten kann diesem Maßstab genügen.
Für die Bemessung der einmaligen Leistung sind, wenn - wie hier - die Feier schon stattgefunden hat, die den Hilfesuchenden
tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde zu legen, soweit sie nach den angeführten Kriterien sozialhilferechtlich angemessen
sind. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen hierzu
getroffen. Das nötigt zur Zurückverweisung, da die entsprechenden Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht möglich sind (§
144 Abs.
3 Nr.
2
VwGO).