Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus Mitteln des Ausgleichsfonds Zuschüsse für die Einrichtung
des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Ersten Vorsitzenden und Geschäftsführers des Klägers zu gewähren.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich insbesondere die Beratung und Betreuung behinderter und kranker Menschen
und Senioren zum Ziel gesetzt hat. Nach Ziffer 8.3 der Vereinssatzung wird der Kläger durch je zwei Vorstandsmitglieder, unter
denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand
ist verantwortlich für die Geschäftsführung, insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins (Ziffer 8.4 der Satzung).
Seit März 1994 ist der querschnittsgelähmte und auf einen Rollstuhl angewiesene Erste Vorsitzende des Klägers, Herr K., der
bis dahin für den Kläger ehrenamtlich tätig war, beim Kläger gegen ein Bruttogehalt von 12000 DM monatlich als Geschäftsführer
angestellt. Am 14. Juni 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die
Arbeitsplatzeinrichtung von Herrn K., und zwar im einzelnen für eine zweifache PC-Computerausstattung, einen Treppenschrägaufzug
im privaten Wohnhaus von Herrn K., spezielle Büromöbel und ein Autotelefon. Mit Bescheid vom 11. August 1994 lehnte der Beklagte
den Antrag unter Hinweis auf die Arbeitgeberfunktion des Herrn K. ab.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht
hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Geschäftsführer des Klägers sei nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1
SchwbG beschäftigt. Die Regelung erfasse, soweit es um Arbeiter oder Angestellte in der privaten Wirtschaft gehe, nur abhängig Beschäftigte,
also nur Arbeitnehmer. Ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen sei, bestimme sich auch im Rahmen des § 7 Abs. 1
SchwbG nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
KSchG gälten die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz nicht in Betrieben einer juristischen Person für Mitglieder
des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, und damit nicht für Vorstandsmitglieder eines
rechtsfähigen Vereins. Für Herrn K. ergebe sich danach, daß er als vertretungsberechtigtes Organ des Klägers keinen Arbeitsplatz
i.S. des § 7 Abs. 1
SchwbG innehabe. Daß er neben seiner Organstellung noch eine weitere, dienstvertragliche Rechtsstellung aus seinem Anstellungsvertrag
mit dem Kläger habe, mache ihn deshalb nicht zum Arbeitnehmer, weil die ihm als Geschäftsführer durch Anstellungsvertrag einerseits
und als Vorstandsmitglied durch Satzung andererseits zugewiesenen Aufgaben weitgehend deckungsgleich seien. Auszuüben seien
nach beiden Regelungen im wesentlichen Arbeitgeberfunktionen. Die Begrenzung des Kreises der von den Förderungsregelungen
des Schwerbehindertengesetzes begünstigten Personen auf Arbeitnehmer ohne organschaftliche Stellung verstoße schließlich auch
nicht gegen den Gleichheitssatz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Verpflichtungsantrag
weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 7 Abs. 1
SchwbG i.V.m. Art.
3 Abs.
1
GG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Berufungsgerichts.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers, über die der Senat nach § 141 Satz 1 i.V.m. §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO).
Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage auf Gewährung von Geldleistungen für die behinderungsgerechte Einrichtung eines
Arbeitsplatzes für den schwerbehinderten Ersten Vorsitzenden und Geschäftsführer des Klägers abgewiesen. Die für einen derartigen
Anspruch in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SchwbG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SchwbAV) setzen voraus, daß mit den Leistungen die behinderungsgerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes i.S. des § 7 Abs. 1
SchwbG für einen Schwerbehinderten gefördert wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Vorinstanzen haben nämlich zu Recht
entschieden, daß der Erste Vorsitzende und Geschäftsführer des Klägers nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. von § 7 Abs. 1
SchwbG beschäftigt ist.
Arbeitsplätze sind nach der gesetzlichen Definition alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende
und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Diese Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes entspricht
der sonst im Arbeitsrecht üblichen. Es ist darunter die Gesamtheit der dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereiche
mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.84 - und vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 44.92 - >Buchholz 436.61 § 6
SchwbG Nr. 1 S. 2 sowie § 9
SchwbG Nr. 1 S. 2<). Vorausgesetzt ist dabei immer, daß der Arbeitsplatz von einer Person eingenommen wird, die im Dienste eines
anderen fremdbestimmte Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstberechtigten erbringt, im arbeitsrechtlichen
Sinne also als Arbeitnehmer (vgl. BVerwGE 10, 70 >71<).
Einen Arbeitsplatz in diesem Sinne hatte Herr K. als Erster Vorsitzender des Vorstandes des Klägers und damit als Mitglied
des gesetzlichen Vertretungsorgans (§
26 Abs.
2
BGB) nicht inne. Juristische Personen können nur durch ihre Organe handeln und auch nur durch diese ihre Arbeitgeberfunktion
ausüben. Aus diesem Grunde ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans juristischer
Personen als Arbeitnehmer anzusehen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - >AP Nr. 17 zu § 5
ArbGG 1979< sowie vom 10. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - >BAGE 84, 377, 380<). Aus dem Geltungsbereich arbeitsrechtlicher Gesetze sind diese Personen deshalb zumeist ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 5 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG, § 14 Abs. 1 Nr. 1
KSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AZO). Dementsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein schwerbehinderter Geschäftsführer einer
GmbH jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1
SchwbG beschäftigt wird, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von 50 v.H. oder mehr ist (Urteile vom 24. Februar
1994 >a.a.O.< und vom 25. Juli 1997 - BVerwG 5 C 16.96 - >Buchholz 436.61 § 9
SchwbG Nr. 2<). Dabei hat er dem Umstand, daß die in der Vorgängerregelung enthaltene Klausel (vgl. § 5 Abs. 2 Buchst. b SchwbG vom 16. Juni 1953 >BGBl I S. 389<: "Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden ... b) in Betrieben
einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist")
durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht in § 7 Abs. 2
SchwbG übernommen worden ist, keine seiner Rechtsprechung entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Denn mit dieser Neufassung beabsichtigte
der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung, die diesen Umstand nicht einmal der Erwähnung für wert befand (vgl. BTDrucks
7/656, S. 26 f.), ersichtlich nicht die Herausnahme dieses Personenkreises aus dem Kreis derer, die keinen Arbeitsplatz innehaben,
sondern lediglich die Beurteilung dieses Personenkreises anhand der Arbeitnehmerkriterien des s 7 Abs. 1 SchwbG. Mit der grundsätzlichen Ausgrenzung sog. Organmitglieder aus dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1
SchwbG befindet sich der Senat im übrigen in weitgehender Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BSG, Urteil vom
30. September 1992 - 11 RAr 79/91 - >SozR 3-3870 § 9
SchwbG Nr. 2 S. 7<; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1989 - 4 L 8/89 - >NZA 1989, 722, 723 f.<; VGH Kassel, Urteil vom 19. September 1996 - 9 UE 3009/94 - >NVwZ-RR 1998, 242<; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. September
1997 - 8 R 4/95 - >GewArch 1998, 498 f.<; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1997 - 24 A 4419/95 - >br 1998, 98 f.<; Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 7 Rn. 17; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. 1999, § 7 Rn. 46; Dörner, SchwbG >Std.: 1. Dez. 1998<, § 7 Rn. 14; Großmann, in: GK-SchwbG, 1992, § 7 Rn. 41).
Zu Unrecht führt die Revision für die Arbeitnehmereigenschaft des Herrn K. den von ihr selbst als "Anstellungsvertrag" bezeichneten
Vertrag vom 8. Februar 1994 und eine angeblich daraus resultierende "Doppelstellung" des Herrn K. als leitendem Angestellten
und Vorstandsmitglied an.
Entgegen der Ansicht der Revision kann die vertragliche Grundlage der Tätigkeit von Herrn K. für den Kläger nicht in einen
Arbeitsvertrag als leitender Angestellter und einen freien Dienstvertrag als Grundlage für die Vorstandstätigkeit (vgl. §
27 Abs.
2 Satz 1
BGB) aufgespalten werden. Zwar ist eine solche Doppelstellung als Arbeitnehmer und freier Dienstnehmer derselben juristischen
Person nicht von vornherein denknotwendig ausgeschlossen. Wird aber nur ein (einheitlicher) Vertrag abgeschlossen, so ist
im Zweifel nur ein einheitliches Rechtsverhältnis anzunehmen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 28. September 1995 - 5 AZB 4/95 - >NJW 1996, 614/615< und vom 10. Dezember 1996 >a.a.O. S. 384<). So verhält es sich hier. Anhaltspunkte dafür, daß es sich
gleichwohl um unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt, sind nicht ersichtlich. Denn das Berufungsgericht hat - nach Maßgabe
des §
137 Abs.
2
VwGO das Revisionsgericht bindend - festgestellt, daß die Herrn K. nach dem Anstellungsvertrag obliegenden Aufgaben weitgehend
deckungsgleich sind mit denjenigen, die ihm als Vorstandsmitglied durch die Satzung des Klägers zugewiesen sind: "Auszuüben
sind nach beiden Regelungen im wesentlichen Arbeitgeberfunktionen." Das findet seinen Niederschlag im Anstellungsvertrag u.a.
auch darin, daß gerade die Vorschrift des § 8 Abs. 2
BAT über die Weisungsgebundenheit des Angestellten ausgeschlossen ist. Damit stimmt überein die - ebenfalls nach §
137 Abs.
2
VwGO bindende - Feststellung des Berufungsgerichts, Herr K. sei in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen weitgehend freigestellt.
Unschädlich ist schließlich, daß Herr K. zur Durchführung einer Geschäftsführungsmaßnahme im Außenverhältnis nach Ziffer 8.3
der Satzung der Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds bedarf und im Einzelfall eine bestimmte Maßnahme u.U. auch gegen
seinen Willen aufgrund eines mehrheitlich gegen seine Stimme gefaßten Vorstandsbeschlusses durchführen muß. Diese Einschränkungen
folgen aus der kollegialen Struktur, die der Kläger seinem Vorstand in der Satzung gegeben hat. Sie zeigen lediglich auf,
daß die Organmitglieder des Klägers die Organfunktionen in gewissem Umfang nur gemeinsam ausüben können, belegen aber keine
Abhängigkeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds i.S. des Arbeitnehmerbegriffs. Ob eine andere rechtliche Beurteilung
dann in Betracht kommen könnte, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund der kollegialen Struktur des Vorstandes ohne maßgeblichen
Einfluß auf die Führung des Vereins wäre, kann der Senat hier ebenso offenlassen wie bisher für vergleichbare Konstellationen
bei GmbH-Geschäftsführern (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 >a.a.O.< und vom 25. Juli 1997 >a.a.O.<). Denn das Berufungsgericht
hat - auch insoweit bindend (§
137 Abs.
2
VwGO) - festgestellt, daß Herr K. als Vereinsgründer und Erster Vorsitzender "Motor" des Klägers ist und maßgeblichen Einfluß
auf die zu treffenden Entscheidungen hat (vgl. insoweit auch die ständige Rechtsprechung des BSG zum Arbeitnehmerbegriff in
der Sozialversicherung >§ 7 Abs. 1 SGB IV<, nach der der tatsächliche Einfluß eines GmbH-Geschäftsführers auf die Gesellschaft
eine abhängige Beschäftigung auch dann ausschließt, wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung allein einen bestimmenden Einfluß
nicht ermöglicht: BSG, Urteile vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - >SozR 3-2400 §
7
SGB IV Nr. 4 S. 14< und vom 18. April 1991 - 7 RAr 32/90 - >SozR 3-4100 § 168
AFG Nr. 5 S. 8<, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.