Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für die Monate Juli 1983 bis März 1984.
Der Beklagte gestand der Klägerin für deren Magisterstudium der Slawistik und osteuropäischen Geschichte mit Bescheid vom
7. April 1983 die Gewährung von Ausbildungsförderung über die mit März 1983 endende Förderungshöchstdauer hinaus bis zum Prüfungsmonat,
längstens bis März 1984, zu. Dabei wies er darauf hin, daß ihm etwaige Verzögerungen der Meldung zum Examen oder des Examensabschlusses
unverzüglich angezeigt werden müßten; falls für solche Verzögerungen keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des §
15 Abs.
3 BAföG vorlägen, würden zu Unrecht geleistete Förderungsbeträge zurückgefordert. Die Bewilligung für den Zeitraum April 1983 bis
März 1984 erfolgte in Höhe von monatlich 698 DM durch die Bescheide vom 27. Mai und 28. September 1983.
Ohne dies dem Beklagten mitzuteilen, exmatrikulierte sich die Klägerin zum Ende des Sommersemesters 1983 an der Universität
H., um ihr Studium an der Universität B. fortzusetzen. Zum Studienabschluß gelangte die Klägerin innerhalb der Verlängerungszeit
nicht. In B. stellte sie jedoch keinen weiteren Förderungsantrag.
Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. Oktober 1984 unter Aufhebung entgegenstehender früherer Bewilligungsbescheide
die Förderung für den Zeitraum von Juli 1983 bis März 1984 auf 0 DM fest und forderte die überzahlten 6 282 DM zurück. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium S. mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1986 zurück: Rechtsgrundlage
für den Erstattungsanspruch sei §
53 BAföG in Verbindung mit § 50 SGB X. Die Klägerin hätte spätestens im Juni 1983 mit ihrer Magisterarbeit beginnen müssen, um ihr Studium innerhalb der verlängerten
Förderungszeit abschließen zu können. Da sie dies unterlassen habe, habe spätestens im Juni 1983 festgestanden, daß sie ihre
Ausbildung nicht innerhalb der verlängerten Förderungsdauer berufsqualifizierend abschließen werde. Für die Rückforderung
sei auch der Beklagte trotz des Studienortwechsels der Klägerin zuständig geblieben, da die Klägerin in B. einen Antrag auf
Förderungsleistungen nicht gestellt habe und dort auch nicht mehr weiter gefördert werde. In einem solchen Fall sei das Amt
zuständig, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt gewesen sei.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid den Rückforderungsbescheid des Beklagten
und den Widerspruchsbescheid wegen Unzuständigkeit aufgehoben: Darauf, ob an der neuen Hochschule Förderung beantragt und
gewährt worden sei oder nicht, stelle die Zuständigkeitsvorschrift des §
45 a BAföG nicht ab. Da §
45 a Abs.
3 BAföG auch einen materiellrechtlichen Forderungsübergang bewirke, komme eine Heilung des Zuständigkeitsverstoßes durch § 42 SGB X nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Änderung des Gerichtsbescheids
abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
§
45 a BAföG knüpfe als Annexkompetenz nicht an die potentielle, sondern an die durch eine zu treffende Entscheidung aktualisierte Zuständigkeit
des anderen Förderungsamtes an. Die Zuständigkeit wechsele deshalb erst dann, wenn das andere Amt mit einem Antrag des Auszubildenden
befaßt werde. In materiellrechtlicher Hinsicht sei die Rückforderung nach §
53 in der Fassung des 10.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 in Verbindung mit § 50 SGB X zu beurteilen; § 48 SGB X finde keine Anwendung mehr. Der qualifizierte Vertrauensschutz nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X sei durch das Inkrafttreten des 10.
BAföG-Änderungsgesetzes mit der Neufassung des §
53 BAföG auf das verfassungsrechtlich gebotene Minimum reduziert worden. Diese Verschlechterung der Position des Betroffenen halte
sich noch in dem bei unechter Rückwirkung zulässigen Rahmen. Die Voraussetzungen für Gewährung von Vertrauensschutz nach den
unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Mindestanforderungen seien im Fall der Klägerin nicht gegeben. Denn
diese sei durch den Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf ihre Pflicht, Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen
unverzüglich mitzuteilen, und auf ihre Erstattungspflicht bei unentschuldigter Verzögerung des Abschlußexamens hingewiesen
worden. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide würde sich im übrigen auch dann nichts ändern, wenn auf den Fall
der Klägerin noch § 48 SGB X mit dem dort normierten weitgehenden Vertrauensschutz zur Anwendung käme. Denn die Klägerin sei der sich aus §
60 Abs.
1 Nr.
2 SGB I ergebenden Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig
nicht nachgekommen. Auch Ermessensfehler im Sinne des § 48 SGB X seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten familiären Schwierigkeiten stellten keinen Grund dar, der
als ausbildungsbezogen anerkannt werden könnte. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die
Zurückweisung der Berufung erstrebt. Sie rügt Verletzung des §
45 Abs.
3 Satz 1 in Verbindung mit §
45 a Abs.
3 BAföG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf Tz. 45 a. 1.8 BAföGVwV.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II. Die Revision der Klägerin ist zum Teil begründet. Mit ihr verfolgt die Klägerin ihr - im ersten Rechtszug erfolgreiches,
im zweiten Rechtszug abgewiesenes - Begehren weiter, den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1984 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid
aufzuheben. Inhalt des angefochtenen Bescheids sind im wesentlichen zwei Regelungen, nämlich die sich aus der Festsetzung
des monatlichen Förderungsbetrages auf 0 DM für die Zeit von Juli 1983 bis März 1984 und dem vorangestellten Begleittext ergebende
(Teil-)Aufhebung der für den Bewilligungszeitraum von April 1983 bis März 1984 erlassenen Förderungsbescheide vom 27. Mai
und 28. September 1983 und außerdem die Festsetzung und Rückforderung des sich aus der (Teil-)Aufhebung ergebenden überzahlten
Förderungsbetrages von 6 282 DM.
Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den letzteren Teil des Bescheides vom 29. Oktober 1984 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid
abgewiesen hat, ist die Revision begründet, so daß das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Berufung des Beklagten
gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 VwGO). Im übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen (§
144 Abs.
2 VwGO).
Die das Berufungsurteil tragende Ansicht, ein Zuständigkeitswechsel nach § 45 Abs. 3 in Verbindung mit §
45 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, das hier in der Fassung des 10.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) anzuwenden ist, trete nur dann ein, wenn der Auszubildende nach einem Hochschulwechsel das für die neue Hochschule errichtete
Amt mit einem Förderungsantrag nach §
46 Abs.
1 BAföG befaßt habe, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO). Der durch den Zuständigkeitswechsel bewirkte Zuständigkeitsmangel führt, soweit der angefochtene Bescheid des Beklagten
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin geltend macht, wegen §
45 a Abs.
3 BAföG zur Aufhebung des Bescheides. Soweit dagegen der Bescheid die früheren Bewilligungsbescheide zuungunsten der Klägerin geändert
hat, bleibt der Zuständigkeitsmangel gemäß § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz hat sich bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung, soweit es den Hochschulbereich
betrifft, grundsätzlich für das Ausbildungsortprinzip entschieden: Örtlich zuständig ist das Amt, das bei der Hochschule,
an der der Auszubildende immatrikuliert ist, errichtet ist (vgl. §
45 Abs.
3 Satz 1
BAföG). Soweit ein Land von seiner Befugnis, das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk zu errichten (§
40 Abs.
2 Sätze 1 und 3
BAföG), Gebrauch gemacht hat, bestimmt es auch dessen örtliche Zuständigkeit (§
45 Abs.
3 Satz 3
BAföG). Die im vorliegenden Fall berührten Länder Baden-Württemberg und Berlin haben für die an der Universität H. und der Universität
B. immatrikulierten Auszubildenden ebenfalls jeweils das am Hochschulort errichtete Studentenwerk für zuständig erklärt (vgl.
§ 2 Abs. 2 Bad.-Würt. AGBAföG in der Fassung vom 15. Mai 1985 [GBl. S. 177] in Verbindung mit §
2 Abs.
2 Zuordnungsverordnung
BAföG vom 7. Dezember 1978 [GBl. S. 634], zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 1986 [GBl. S. 375], sowie §
2 Abs.
1 der Berl. DVO-
BAföG vom 28. September 1971 [GVBl. S. 1818], zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 1977 [GVBl. S. 2006]). Bei so
gefaßten Zuständigkeitsnormen zieht der Hochschulwechsel des Auszubildenden zwingend den Zuständigkeitswechsel nach sich.
Einschränkungen der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Tz. 45 a. 1.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1986 (GMBl. S. 397) - BAföGVwV 1986 - behaupteten Art haben im Wortlaut des
§
45 Abs.
3 BAföG keinen Niederschlag gefunden (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1986 - 16 A 2792/84 - [FamRZ 1986, 935 f.]).
Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz geht aus vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung (vgl. Tz. 41. 1.1 BAföGVwV 1986). Die Entscheidung
über den Antrag auf Ausbildungsförderung (§
46 Abs.
1 BAföG) ist zwar eine der häufigsten und wichtigsten Aufgaben des Amtes, die deshalb in §
41 Abs.
2 BAföG auch ausdrücklich erwähnt wird, aber keineswegs die einzige. Daneben sind zur Durchführung des Gesetzes auch Entscheidungen
von Amts wegen zu treffen, zu denen vor allem Entscheidungen über die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und die Geltendmachung
von Ansprüchen auf Rückzahlung von Ausbildungsförderung gehören. §
41 Abs.
1 Satz 1
BAföG weist dem Amt für Ausbildungsförderung die Wahrnehmung aller zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Aufgaben zu, soweit
sie nicht anderen Stellen übertragen sind. In diesem umfassenden Sinne wird der Begriff der Zuständigkeit auch in §
45 Abs.
3 BAföG - wie aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit §
45 Abs.
1 BAföG ersichtlich - verstanden: Das Amt am Ort der Ausbildungsstätte ist zuständig »für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung«
(§
45 Abs.
1 Satz 1
BAföG). Diese Umschreibung ist umfassend und weiter als die in §
46 Abs.
1 BAföG, die nur die - auf schriftlichen Antrag zu treffende - Entscheidung »über die Leistung von Ausbildungsförderung« anspricht.
§
45 Abs.
3 BAföG knüpft demnach seinem Wortlaut nach die Entscheidungszuständigkeit allein an die Einschreibung an, so daß ein Hochschulwechsel
zugleich einen Wechsel der Zuständigkeit bewirkt. Daß über diesen Wortlaut hinaus der Zuständigkeitswechsel von einem weiteren
- ungeschriebenen - Tatbestandsmerkmal abhängig ist, nach dem der Auszubildende bei dem betreffenden Förderungsamt für das
Studium an der neuen Hochschule Förderung beantragt haben muß, ergibt sich auch weder aus dem Sinn der Vorschrift noch aus
§
45 a BAföG.
Der gesetzgeberischen Entscheidung für das Ausbildungsortprinzip im Hochschulbereich liegt die Absicht zugrunde, »damit insbesondere
einem Anliegen der Auszubildenden des tertiären Bereichs Rechnung« zu tragen, »denen die bisherige enge Kontaktmöglichkeit
mit den für sie zuständigen Stellen erhalten bleiben soll« (Begründung zum
BAföG-Regierungsentwurf, BT-Drucks. VI/1975 S. 39 zu §
45 Abs.
1). lm Rahmen der Vorarbeiten für das 3.
BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081), durch das §
45 Abs.
3 BAföG seine bis heute gültige Fassung erhielt, wurde die Entscheidung für das Ausbildungsortprinzip noch einmal überprüft und bestätigt.
Im Vordergrund stand auch hier als Vorteil des Ausbildungsortprinzips »die größere Kontaktmöglichkeit zwischen Auszubildenden,
Förderungsausschuß, Ausbildungsstätte und Amt für Ausbildungsförderung. Rückfragen ... lassen sich leichter und schneller
erledigen, da persönliche Besuche möglich sind« (Bericht der Bundesregierung über die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Oktober 1974 [BT-Drucks. 7/2697 S. 16 sowie S. 21], auf den die Begründung zum Regierungsentwurf eines 3.
BAföG-Änderungsgesetzes ausdrücklich Bezug genommen hat [BT-Drucks. 7/3385 S. 7]). Derartige Zweckerwägungen treffen nicht nur
auf Bewilligungsbescheide über die Leistung von Ausbildungsförderung zu, sondern gleichermaßen auch auf die Aufhebung von
Förderungsbescheiden und die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Daneben wurde als Vorteil der Entscheidung für das Amt
am Ort der Ausbildungsstätte genannt, daß dieses genaue Kenntnisse über die Ausbildungsstätte und die dort anzutreffenden
Ausbildungsverhältnisse besitze (vgl. Bericht der Bundesregierung [aaO. S. 16 sowie S. 21]).
Beide Vorteile des Ausbildungsortprinzips - Bürgernähe einerseits und Sachnähe im Sinne der Vertrautheit des Förderungsamtes
mit den an der Ausbildungsstätte herrschenden Ausbildungsverhältnissen andererseits - kommen allerdings bei einem Zuständigkeitswechsel
nur dann uneingeschränkt zum Tragen, wenn sich die vom neuen Amt zu treffende Entscheidung auf den laufenden Bewilligungszeitraum
bezieht. Hat dagegen das neue Förderungsamt noch über regelungsbedürftige Sachverhalte aus Zeiträumen vor dem Zuständigkeitswechsel
zu befinden, werden häufig die Gesichtspunkte der Bürgernähe und der Sachnähe miteinander in Konflikt geraten. Der Gesetzgeber
hat sich in dieser Konfliktlage dadurch, daß er uneingeschränkt und ausnahmslos die Zuständigkeit des Förderungsamtes an die
aktuelle Immatrikulation des Auszubildenden angeknüpft hat, für den Gesichtspunkt der Bürgernähe entschieden. Dementsprechend
hat auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu §
45 Abs.
3 Satz 1
BAföG und der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des §
45 Abs.
2 Satz 1
BAföG in der Ursprungsfassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) die Auffassung vertreten, daß sich die Zuständigkeit des neuen Förderungsamtes grundsätzlich auch auf förderungsrechtlich
noch regelungsbedürftige Sachverhalte erstreckt, die in einem Zeitraum vor dem Zuständigkeitswechsel liegen: Mit dem Wechsel
der Zuständigkeit geht die Sachbefugnis in vollem Umfang auf die neue Behörde über. Daß dabei eine zeitliche Einschränkung
zu gelten habe, läßt sich aus der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1979 - BVerwG
5 C 64.77 -, vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - und vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 24.81 - [Buchholz 436. 36 §
37 BAföG Nrn. 11 und 13 sowie §
45 BAföG Nr. 2 = FamRZ 1985, 215 f.]).
Aus der durch das 6.
BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) eingefügten Vorschrift des §
45 a BAföG folgt nichts anderes. Mit den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift sollten nach dem Willen des Gesetzgebers das bisher in den
Tz. 45.0.1 bis 45.0.10 BAföGVwV vom 25. August 1976 (GMBl. S. 386) geregelte Verfahren bei Zuständigkeitswechseln gesetzlich
abgesichert und die Verfahrensvorschriften des § 2 SGB X ergänzt werden (vgl. BT-Drucks. 8/2467 S. 26 zu Nr. 26). Tz. 45.0.6 BAföGVwV 1976 ordnete an, daß nach dem Zuständigkeitsübergang
das neu zuständige Amt auch noch Verwaltungshandlungen vorzunehmen habe, die sich auf Zeiträume, die vor dem Zuständigkeitsübergang
lagen, erstreckten, und noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren von dem neu zuständigen Amt zu entscheiden seien.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß §
45 a Abs.
1 BAföG beim Wort zu nehmen ist und das neu zuständig gewordene andere Amt für »sämtliche Verwaltungshandlungen« einschließlich des
Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes tritt, unabhängig davon, ob die noch ausstehenden Verwaltungsentscheidungen
sich auf laufende oder in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume beziehen und von Amts wegen oder auf Antrag zu
treffen sind. Die vom Berufungsgericht vertretene einschränkende Auslegung, nach der ein Zuständigkeitswechsel nur dann eintritt,
wenn der Auszubildende beim Förderungsamt am neuen Hochschulort einen Antrag nach §
46 Abs.
1 BAföG gestellt hat, geht demnach am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift vorbei.
Sie ist auch nicht durch den Sinn des §
45 a Abs.
1 BAföG gerechtfertigt. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht den Zweck dieser Bestimmung in der Gewährleistung von Verwaltungsvereinfachung
und Verwaltungseffektivität. Derartige Erwägungen mögen zwar auch dem §
45 a Abs.
1 BAföG zugeordnet werden können, bilden aber nicht seine tragende Grundlage. Diese kann nur aus dem Zusammenhang mit §
45 Abs.
3 BAföG bestimmt werden. Denn §
45 a Abs.
1 BAföG regelt nicht selbst den Zuständigkeitswechsel, sondern setzt ihn (als in §
45 Abs.
3 BAföG geregelt) voraus und trifft als annexe Regelung lediglich - wie aus der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu §
45 Abs.
3 BAföG ersichtlich - klarstellende Bestimmungen über den Umfang des durch den Zuständigkeitswechsel bewirkten Übergangs der Sachbefugnis
auf die neue Behörde. Da §
45 a Abs.
1 BAföG ebenso umfassend (»für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens«) formuliert ist wie §
45 Abs.
3 BAföG, gilt hier das gleiche, was zum Zweck des §
45 Abs.
3 BAföG ausgeführt worden ist: Beherrschender Zweckgedanke ist derjenige der Bürgernähe und nicht derjenige der Verwaltungseffektivität
und Verwaltungsvereinfachung. Daß mit der im Interesse des Auszubildenden getroffenen Entscheidung für das Ausbildungsortprinzip
Nachteile für die Verwaltungseffektivität in den Fällen verbunden sein können, in denen das neue Amt über Sachverhalte zu
entscheiden hat, die in der Vergangenheit liegen und sich an dem neuen Amt nicht vertrauten Ausbildungsstätten ereignet haben,
liegt auf der Hand. Der Gesetzgeber hat diese Nachteile jedoch mit der umfassenden und ausnahmslosen Normierung des Ausbildungsortprinzips
für Auszubildende an Hochschulen bewußt in Kauf genommen, um dem Auszubildenden den Zugang zu einem ausbildungsstättennahen
Förderungsamt zu erhalten.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht, soweit es die Rückforderung der überzahlten 6 282 DM betrifft, aus anderen
Gründen als richtig im Sinne des §
144 Abs.
4 VwGO. Zwar kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 Satz 1 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch bezüglich des Rückforderungsbescheides nicht vor. Denn der Aufhebungsanspruch
der Klägerin gründet sich insoweit nicht allein auf die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr
ist der angefochtene Bescheid auch aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil dem Beklagten die Sachbefugnis (Aktivlegitimation)
für den Erstattungsanspruch fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1979, vom 13. November 1980 und vom 26. Juli 1984
[aaO.] sowie OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1986 [aaO. S. 936]). Denn sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen
Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 SGB X und §
20 BAföG auf dieses Land über (§
45 a Abs.
3 BAföG). Die Legalzession findet spätestens in dem Zeitpunkt statt, in dem die Aufhebung des den Rechtsgrund erbrachter Förderungsleistungen
bildenden Bewilligungsbescheides dem Auszubildenden gegenüber durch Bekanntgabe wirksam wird (§ 39 Abs. 1 SGB X). Spätestens mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 29. Oktober 1984 also verlor die Beklagte die Aktivlegitimation für den
von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch. Daß die Klägerin ihrerseits gegen diesen Bescheid Widerspruch und Anfechtungsklage
erhoben hat, vermochte an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Denn die den Anfechtungsrechtsbehelfen anhaftende aufschiebende
Wirkung verhindert nicht den Eintritt der Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder das Inkrafttreten der durch ihn
getroffenen Regelung, sondern nur dessen Vollziehbarkeit (vgl. BVerwGE 66, 218 [222] sowie Beschluß vom 15. August 1988 - BVerwG 4 B 89.88 - [Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 82 S. 34]).
Das Verwaltungsgericht hat demnach den Bescheid vom 29. Oktober 1984 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid insoweit zu
Recht aufgehoben, als in ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin festgesetzt und geltend gemacht wird. Denn diese Befugnis
steht nicht mehr dem Beklagten, sondern dem Studentenwerk B. zu. Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben; die
Berufung des Beklagten ist insoweit zurückzuweisen.
Im übrigen muß dagegen die Revision der Klägerin ohne Erfolg bleiben. Denn soweit der Beklagte mit seinem Bescheid vom 29.
Oktober 1984 die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 27. Mai und 28. September 1983 zuungunsten der Klägerin geändert
hat, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar hat auch insoweit das Berufungsgericht unter
Verletzung von Bundesrecht die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlaß des Bescheides bejaht; das Urteil erweist sich jedoch
aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§
144 Abs.
4 VwGO). Denn der Zuständigkeitsmangel bleibt gemäß § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil er die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht beeinträchtigt, nur Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit betrifft und keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
§ 42 Satz 1 SGB X wird nicht durch vorgehendes Spezialrecht verdrängt. § 42 Satz 1 SGB X beruht wie die §§ 46 VwVfG,
127 AO und vergleichbare Vorschriften des Prozeßrechts (§
563 ZPO, §
144 Abs.
4 VwGO, §
170 Abs.
1 Satz 2
SGG, § 126 Abs. 4 FGO) auf verfahrensökonomischen Erwägungen: Vermeidbarer Verfahrensleerlauf soll unterbleiben. Entscheidungen, die sich in der
Sache als richtig erweisen, sollen nicht allein wegen eines - unwesentlichen - Verfahrensfehlers aufgehoben werden, wenn und
weil sie sogleich nach materiellem Recht wieder erlassen werden müßten (vgl. BVerwGE 61, 45 [49 f.]; 65, 287 [290]; BFHE 142, 544 [547]). Bei diesem Zweck wäre es zwar denkbar, daß § 42 Satz 1 SGB X hinter andere Vorschriften dann zurücktritt, wenn diese die - verfahrensrechtliche - Verbindung zweier voneinander abhängiger
Verwaltungsakte anordnen und die verfahrensökonomische Entlastungsfunktion des § 42 Satz 1 SGB X nur bei einem der miteinander verbundenen Verwaltungsakte zum Tragen kommen kann, weil nur einer von ihnen an einem unwesentlichen
Verfahrensfehler leidet. Ob in einem solchen Fall die Vorschrift über die verfahrensrechtliche Verbindung der Verwaltungsakte
den § 42 Satz 1 SGB X verdrängt, kann nur aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Verbindungsvorschrift beantwortet werden. Die Auslegung des hier
(sei es nach §
20 Abs.
1 BAföG in Verbindung mit den §§ 48, 50 SGB X, sei es nach §
53 Satz 2
BAföG) anzuwendenden § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X ergibt jedoch, daß § 42 Satz 1 SGB X jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht verdrängt wird.
Nach §
53 Satz 2
BAföG richten sich die sich aus Bescheidsänderungen nach §
53 Satz 1
BAföG ergebenden Erstattungen nach § 50 SGB X. Dasselbe gilt für Bescheidsaufhebungen nach §
20 Abs.
1 BAföG in Verbindung mit § 48 SGB X. Die Pflicht zur Erstattung folgt nach § 50 Abs. 1 SGB X zwingend aus der Aufhebung des Bewilligungsbescheides als rechtfertigendem Leistungsgrund (vgl. BVerwGE 78, 101 [114]). Erstattungspflicht des Auszubildenden und Erstattungsanspruch des Förderungsamtes sind durch einen Festsetzungsbescheid
zu konkretisieren (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X), der nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden
werden soll. Sinn dieser Verbindungsvorschrift ist es, die Rechtsfragen der Rückabwicklung des Sozialleistungsverhältnisses
möglichst schnell und einheitlich zu klären (vgl. Wiesner in: Schroeder-Printzen, SGB X, 2. Aufl. 1990, Anm. 4 zu § 50).
Dieser Zweck erfordert nicht auch die Aufhebung des nur an einem unwesentlichen Verfahrensfehler leidenden Aufhebungsbescheides,
wenn der Erstattungsbescheid aufgehoben werden muß. Denn die materiellrechtliche Abhängigkeit zwischen Erstattungsbescheid
und Aufhebungsbescheid ist einseitig. Sie besteht nur auf der Seite des Erstattungsbescheides; nur er setzt die Wirksamkeit
des Aufhebungsbescheides voraus, während der Aufhebungsbescheid auch ohne die Wirksamkeit eines gleichzeitig ergehenden Erstattungsbescheides
rechtlich sinnvoll und existenzfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - BVerwG 3 C 58.89 - [NJW 1992, 328/329]). Sinn des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann es deshalb allenfalls sein, die Existenz des Erstattungsbescheides an das rechtliche Schicksal des Aufhebungsbescheides
zu binden, nicht aber umgekehrt die Vernichtung des Aufhebungsbescheides zu erzwingen, wenn der Erstattungsbescheid wegen
eigenständiger Rechtsfehler aufgehoben werden muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 [aaO.], für den inhaltsgleichen §
48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG). Deshalb läßt sich auch nicht argumentieren, wenn durch die Aufhebung des Erstattungsbescheides ohnehin Verfahrensleerlauf
in Kauf genommen werden müsse, sei es mit dem Zweck des § 42 Satz 1 SGB X vereinbar, auch den Rücknahmebescheid aufzuheben. Denn im Verhältnis zwischen Rücknahme und Erstattung kommt der Aufhebung
des ursprünglichen Bewilligungsbescheides das rechtlich maßgebende Gewicht bei; der Aufhebungsbescheid stellt die wesentlichen
Fragen der Rückabwicklung des Förderungsverhältnisses außer Streit (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/85 - [NVwZ 1988, 1071]). Den Eintritt seiner Bestandskraft nur deshalb zu verhindern, weil abhängige Folgeentscheidungen aufgehoben
werden müssen, wäre weder mit dem verfahrensökonomischen Entlastungszweck des § 42 Satz 1 SGB X noch mit dem auf Verfahrensbeschleunigung zielenden Sinn des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X vereinbar.
Bescheide eines Förderungsamtes, die ergehen, obwohl bereits ein Wechsel in der Zuständigkeit erfolgt ist, sind auch dann
nur aufhebbar und nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X, wenn das zuständig gewordene Förderungsamt in einem anderen Bundesland liegt. Das hat der erkennende Senat bereits mit Urteil
vom 18. März 1982 - BVerwG 5 C 18.80 - (Buchholz 436.36 §
36 BAföG Nr. 7 S. 7) mit der Begründung entschieden, es handle sich bei §
45 Abs.
3 und §
45 a Abs.
1 BAföG um Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, deren Verletzung allein die Nichtigkeit eines Förderungsbescheides nicht
begründen könne (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X). Hieraus folgt wegen der insoweit übereinstimmenden Tatbestandsmerkmale des § 42 Satz 1 SGB X, daß auch der Aufhebungsanspruch des Auszubildenden ausgeschlossen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte
getroffen werden können, die Entscheidung des Förderungsamtes also als gebundener Verwaltungsakt zu ergehen hat (vgl. zum
letzten BVerwGE 61, 45 [49 f.]; 62, 108 [116]; 71, 63 [65]). Schließlich hätte auch eine andere Entscheidung in der Sache nicht getroffen werden
können. Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide vom 27. Mai und 28. September 1983 zu Recht mit Wirkung vom 1. Juli 1983
aufgehoben, ohne daß ihm hierbei eine Ermessensbetätigung eröffnet gewesen wäre. Keiner Entscheidung bedarf dabei im vorliegenden
Fall, an welchen Vertrauensschutzanforderungen sich die Aufhebung der Bewilligungsbescheide messen lassen muß, ob an §
20 Abs.
1 BAföG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X oder an §
53 Satz 1 Nr. 2
BAföG in Verbindung mit verfassungsunmittelbaren Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Denn das Berufungsgericht hat
festgestellt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen jeder der beiden in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen gegeben
sind.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Rügen im Sinne des §
137 Abs.
2 VwGO nicht erhoben worden sind, war seit Juni 1983 die Erwartung nicht mehr gerechtfertigt, daß die Klägerin ihre Ausbildung innerhalb
der nach §
15 Abs.
3 Nr.
1 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährten Förderungszeit werde abschließen können. Hieraus hat das Berufungsgericht
zu Recht den Schluß gezogen, daß eine im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X und des §
53 Satz 1
BAföG wesentliche bzw. maßgebliche Veränderung der die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
tragenden Verhältnisse eingetreten war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Förderung
über die Förderungshöchstdauer hinaus voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach §
15 Abs.
3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen
kann (vgl. BVerwGE 80, 290 [292 ff. m.w.N.]). Nach den weiteren, ebenfalls im Sinne des §
137 Abs.
2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte die Klägerin zumindest grob fahrlässig, d.h. unter
besonders schwerer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (s. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), wenn sie - trotz der ausdrücklichen Belehrungen über Mitteilungs- und Rückzahlungspflichten in dem Bescheid vom 7. April
1983 - ihrer Mitteilungspflicht aus § 6O Abs. 1 Nr. 2
SGB I nicht nachkam und davon ausging, ihr stünden für die Monate Juli 1983 bis März 1984 Förderungsleistungen noch zu, obwohl
die berufsqualifizierende Beendigung ihres Studiums in dieser Zeit ausgeschlossen war. Bei dieser Sachlage scheidet - wie
das Berufungsgericht zu Recht dargelegt hat - selbst die Gewährung des weitgehenden Vertrauensschutzes, wie er in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X normiert ist, aus, so daß unentschieden bleiben kann, in welchem Umfang der Auszubildende gegenüber der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden
wegen förderungsrechtlich erheblicher Veränderungen der Verhältnisse Vertrauensschutz beanspruchen kann. In jedem Fall war
der Beklagte gehalten, die Bewilligungsbescheide vom 27. Mai und 28. September 1983 vom Beginn des auf den Eintritt der Änderung
folgenden Monats an, d.h. mit Wirkung vom 1. Juli 1983 (vgl. einerseits §
53 Satz 1 Nr.
2 BAföG, andererseits §
20 Abs.
1 BAföG, der auch für die Aufhebung von Förderungsbescheiden nach § 48 SGB X gilt - vgl. BVerwGE 78, 101 [106 f.]), aufzuheben. Eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung scheidet auch bei § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aus, da sie nur beim Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung möglich und notwendig gewesen wäre (vgl. BVerwGE 78, 101 [105]). Auch insoweit aber hat das Berufungsgericht, ohne daß hiergegen zulässige und begründete Rügen erhoben worden wären,
tatsächlich festgestellt, daß derartige Umstände im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Kann die
Klägerin nach alledem wegen § 42 Satz 1 SGB X nicht verlangen, daß der angefochtene Bescheid, soweit er die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate Juli 1983
bis März 1984 rückgängig macht, aufgehoben wird, so ist die Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen.