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BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66.88
»1. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so daß ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt. Der Zuständigkeitswechsel hängt nicht davon ab, ob der Auszubildende beim Förderungsamt am neuen Hochschulort einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.
2. Bei Zuständigkeitswechseln über die Grenzen zwischen Bundesländern hinweg gehen Erstattungsansprüche gegen den Auszubildenden auf das Land des zuständig gewordenen Förderungsamtes über. Erstattungsbescheide des unzuständig gewordenen Amtes sind wegen mangelnder Aktivlegitimation aufzuheben.
3. Die Aufhebung des Erstattungsbescheides zwingt nicht auch zur Aufhebung des mit ihm verbundenen Aufhebungsbescheides, wenn dieser nur an einem unwesentlichen Verfahrensfehler leidet. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X verdrängt nicht § 42 Satz 1 SGB X.
4. Bescheide eines Förderungsamtes, nach erfolgtem Zuständigkeitswechsel, sind auch dann nur aufhebbar und nicht nichtig, wenn das zuständig gewordene Amt in einem anderen Bundesland liegt.«
Fundstellen: BVerwGE 90, 25, FamRZ 1992, 1235
Normenkette:
BAföG (F. 1986) § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 § 41 Abs. 1 § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 3 § 45 a Abs. 1 § 45 a Abs. 3 § 53 Satz 1 § 53 Satz 2
,
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB X § 40 § 42 Satz 1 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 § 50 Abs. 1 § 50 Nr. 3

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