"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung; Ausnahme bei vorläufiger Leistungsgewährung; Schutz des Anstaltsorts; vorläufige
Eintrittspflicht bei nicht vorhandenem oder nicht feststellbarem gewöhnlichen Aufenthalt; Einrichtung, vorläufige Leistungspflicht
bei Hilfe in vorläufiger Einrichtung; Kostenerstattung bei vorläufiger Leistung; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe
Gründe:
I.
Die klagende Stadt beansprucht von dem beklagten Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe die Erstattung der Kosten,
die sie für den Hilfeempfänger Herrn B. während dessen Untersuchungshaft als Hilfe zum Lebensunterhalt (Taschengeld) in Höhe
von 1 346,80 DM aufgewendet hat. Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG und die Ausnahme von Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach dieser Vorschrift von der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG.
Der 1938 geborene Hilfeempfänger hatte sich seit Anfang 1994 in B. (im Ausland) aufgehalten. Am 15. September 1994 reiste
er von dort in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte sich, wie von ihm bereits bei der Einreise beabsichtigt, am
19. September 1994 der Polizei. Nach dem Erstverhör durch die Polizei wurde er zunächst in die JVA K. überführt und dann wieder
für ca. 14 Tage in die JVA M. verlegt; seit dem 25. Oktober 1994 befand er sich in der JVA K. in Untersuchungshaft, aus der
er am 17. Juli 1996 entlassen wurde.
Der Hilfeempfänger bat mit am 21. Februar 1995 bei der Klägerin eingegangenem Schreiben vom 18. Februar 1995 aus der JVA K.
um Übersendung von Antragsformularen zur Stellung eines Sozialhilfeantrages und wies darauf hin, dass er ledig, ohne jegliche
Familie, in Deutschland nicht mit Wohnsitz gemeldet und völlig mittellos sei. Auf erste Ermittlungsversuche wurde der Klägerin
zunächst mitgeteilt, dass der Hilfeempfänger aus Luxemburg kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit dem 24.
Oktober 1994 in K. aufhalte. Die weiteren Ermittlungen ergaben dann die Einreise über F. und den kurzen Zwischenaufenthalt
in M. vor der Festnahme.
Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom 18. Mai 1995 dem Hilfeempfänger rückwirkend ab dem 21. Februar 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt
in Höhe von 78,00 DM monatlich. Die Summe der dem Hilfeempfänger gewährten Leistungen betrug bis zu dessen Entlassung aus
der Untersuchungshaft insgesamt 1 346,80 DM (entspricht 688,45 Ç).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. Juni 1995 bei dem Landesamt für Jugend und Soziales als dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe die Erstattung der dem Hilfeempfänger geleisteten und zu leistenden Sozialhilfe. Der Beklagte lehnte dies
unter Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ab. Die Ausnahmeregelung für Fälle einer vorläufigen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG sei nicht anzuwenden; die Klägerin sei endgültig sachlich und örtlich zuständig gewesen, weil es insoweit keinen anderen
Sozialhilfeträger gegeben habe, für den die Klägerin hätte vorläufig tätig werden können.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der
Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt
(ZfSH/SGB 2002, 280 ff.):
Die Klägerin habe die Leistungen an den Hilfeempfänger aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 97 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BSHG gewährt. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG regele alle Fälle, in denen Hilfe in einer Einrichtung nicht durch den gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe geleistet werde, sondern durch den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich
der Hilfeempfänger tatsächlich aufhalte, in dem sich also die Einrichtung befinde. Ein vorläufiges Eintreten i.S. von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG bzw. eine vorläufige Leistungsgewährung liege auch dann vor, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers von Anfang
an nicht vorhanden oder endgültig nicht zu ermitteln sei. Die Regelung erfasse nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auch
die Fälle, in denen sich später herausstelle, dass der Hilfeempfänger im maßgeblichen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt
begründet hatte, in denen also kein anderer Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG die Hilfe in der Einrichtung hätte gewähren müssen. Gesetzessystematisch folge dies auch aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der zu "den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG" ausdrücklich auch jene zähle, in denen "ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist". Auch nach
der Entstehungsgeschichte habe der Systemwechsel beim Schutz der Anstaltsorte den vormals in § 98 BSHG a.F. geregelten umfassenden Schutz der Anstaltsorte in den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln gewesen sei, nicht mindern sollen.
Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stehe hier dem Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht entgegen, weil sie nicht auf Fälle einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG anzuwenden sei. Hierzu komme es nicht auf das Wissen um die "endgültige Zuständigkeit" für die Leistungsgewährung an. Das
mit der Anhebung der Bagatellgrenze verfolgte gesetzgeberische Ziel, Kostenerstattungsfälle zu vermeiden, gelte in den Fällen
des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG gerade nicht und ändere nichts an dem Zweck der Erstattungsvorschriften in § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG, dem Schutz der Anstaltsorte zu dienen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber mit Blick auf
den von ihm sonst bezweckten Schutz des Anstaltsortes die Nichtanwendbarkeit der Bagatellgrenze davon hätte abhängig machen
wollen und sollen, ob ein örtlicher oder ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe zur Erstattung von in einer Einrichtung
erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet sei.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter; er rügt eine Verletzung von § 111 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 3 Satz 2 BSHG.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2 VwGO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem hier aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG folgenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG entgegenhalten kann, weil es sich um einen Fall einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG handelt, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO) nicht.
1. Die Klägerin hat Herrn B. Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG geleistet.
Nach dieser Regelung hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und
"vorläufig" einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach
Satz 1 oder 2 begründet worden ist. Die Verweisung auf den "nach Absatz 1 zuständige(n) Träger der Sozialhilfe", also den
Träger, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, ergänzt die in § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG getroffenen Zuständigkeitsregelungen und ist keine Rechtsgrundverweisung. Sie dient im Interesse einer schnellen, effektiven
Hilfegewährung der eigenständigen Bestimmung des nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zur unverzüglichen Entscheidung und vorläufigen Leistungsgewährung örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe, so dass sich
in den von dieser Regelung erfassten Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht originär, sondern kraft Verweisung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG richtet.
Die aus § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG folgende Pflicht zu unverzüglicher Entscheidung und vorläufigem Eintreten ist nicht auf Eilfälle - ein solcher liegt hier
unstreitig nicht vor - und Fälle ungeklärten gewöhnlichen Aufenthalts beschränkt; sie setzt - entgegen der Rechtsauffassung
des Beklagten - nicht voraus, dass sich in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG ein anderer örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe überhaupt feststellen lässt. Sie umfasst vielmehr auch die Fälle,
in denen - wie hier - ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, an den die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung
der Hilfe in einer Einrichtung anknüpfen kann, nicht vorhanden oder endgültig nicht zu ermitteln ist, und zwar auch dann,
wenn dies umgehend oder innerhalb von vier Wochen feststeht. Die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete Rechtspflicht zur vorläufigen Leistungsgewährung endet vielmehr erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt.
Diese Auslegung der Regelung ist mit dem Wortlaut vereinbar. Der danach zuständige Träger der Sozialhilfe hat unverzüglich
zu entscheiden und "vorläufig einzutreten", wenn nicht binnen bestimmter Frist feststeht, "ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt
nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist". Die Bezugnahme auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 spricht für eine Auslegung,
nach der die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete Pflicht zum vorläufigen Eintreten nur dann nicht bestehen soll, wenn innerhalb von vier Wochen positiv feststeht,
dass und wo ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 - gemeint ist dabei ein Inlandsaufenthalt - begründet worden ist.
Der nach dem Normzusammenhang vorausgesetzten positiven Feststellung, dass ein anderer und welcher andere Träger der Sozialhilfe
örtlich zuständig ist, ist aber unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Feststellung getroffen wird, die negative Feststellung
nicht gleichzustellen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt, an den eine Zuständigkeitsbestimmung nach Satz 1 oder 2 anknüpfen
kann, nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Nach dem Wortlaut hat "der", also ein bestimmter gewöhnlicher Aufenthalt
nach den Sätzen 1 oder 2 festzustehen. Ungewissheit über "einen" gewöhnlichen Aufenthalt reicht auch dann nicht aus, wenn
gewiss ist oder wird, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt, an den eine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 oder 2 des § 97 Abs. 2 BSHG anknüpfen könnte, nicht vorhanden ist.
Die Pflicht, "vorläufig einzutreten", ist keine nur vorläufige Pflicht. Sie ist vielmehr im Verhältnis zum Hilfeempfänger
dann eine dauerhafte, wenn nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG zuständige Träger nicht rechtzeitig geleistet haben und deshalb nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten war. Damit gehen Zweifel in Bezug auf eine Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG nicht zu Lasten des Hilfeempfängers.
Gleichwohl bleibt die Leistungserbringung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 eine "vorläufige Leistungsgewährung". Denn dem nach dieser
Vorschrift Eintrittspflichtigen sind die dafür aufgewendeten Kosten von einem anderen - nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen, nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen - Träger der Sozialhilfe zu erstatten, belasten ihn also nicht endgültig.
Eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG auf Fälle der vorliegenden Art folgt vor allem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung des
§ 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Nach dieser Regelung sind in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und für die Hilfegewährung ein örtlicher
Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war, diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten.
Die Worte "in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4" bezeichnen den Anwendungsbereich dieser Kostenerstattungsregelung,
nämlich bezüglich der Hilfe in einer Einrichtung. Der systematische Zusammenhang der beiden Sätze des § 103 Abs. 1 BSHG unterstreicht, dass die Regelung Kostenerstattungsansprüche in allen Fällen einräumt, in denen Hilfe in einer Einrichtung
durch einen anderen als den nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG zuständigen Träger gewährt worden ist, und weist alle Fälle, in denen ein nach Satz 1 zur Kostenerstattung verpflichteter
örtlicher Träger nicht zu bestimmen ist, weil ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, dem
Satz 3 des § 97 Abs. 2 BSHG zu.
Die vom Berufungsgericht zutreffend dargestellte Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG dient zum einen durch Sicherung einer bedarfsgerechten Hilfegewährung in Eilfällen und Fällen zweifelhafter Zuständigkeit
den Interessen der Hilfebedürftigen, zum anderen - durch die Beschränkung auf eine vorläufige Leistungsgewährung - dem Schutz
der Anstaltsorte. Bis zu der grundlegenden Umgestaltung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung
durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war für die örtliche Zuständigkeit auch bei der Hilfe in Einrichtungen auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt (§ 97 BSHG a.F.) und der Schutz der Anstaltsorte durch das Kostenerstattungsrecht (§§ 103 ff. BSHG a.F.) sichergestellt worden. Für die Kosten, die ein örtlich zuständiger Träger für die Hilfe in einer Einrichtung aufgewendet
hatte (§ 103 Abs. 1 BSHG a.F.), sah § 106 BSHG a.F. zum Schutz der Anstaltsorte eine (umfassende) Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers in all den Fällen vor,
in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war; für den
Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung bestimmte sich nach § 98 Satz 2 BSHG a.F. in den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
war, die örtliche Zuständigkeit zwar nach dem tatsächlichen Aufenthalt, die umfassende Kostenerstattungsregelung des § 106 BSHG a.F. galt indes entsprechend. Die Neuordnung der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelungen dient u.a. dem Zweck, örtliche
Zuständigkeit und (endgültige) Kostentragungslast stärker zusammenzuführen; sie umfasst aber nicht eine substantielle Verlagerung
der Kostentragungslast auf die Anstaltsorte. Die Begründung zu § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. "solange der für den gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht kommende Träger seine Zuständigkeit nicht anerkennt oder ein
gewöhnlicher Aufenthalt nicht festzustellen ist, hat der Träger des tatsächlichen Aufenthalts zu entscheiden und die Leistung
vorläufig zu erbringen" (BTDrucks 12/4401 S. 84) unterstützt mithin das hier gefundene Normverständnis, dass die vorläufige
Eintrittspflicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. erst bei positiver Feststellung eines nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Trägers entfällt und sich der Anwendungsbereich
dieser Regelung nicht allein auf Fälle zweifelhaften gewöhnlichen Aufenthalts beschränkt. Die Gesetzesmaterialien enthalten
auch keinen Hinweis, dass in der Sache von der Regelung des § 98 Satz 2 BSHG a.F. habe abgewichen werden sollen. Auch in Bezug auf die Neufassung des § 103 Abs. 1 BSHG fehlt in den Gesetzesmotiven jeder Anhalt, dass der zuvor bestehende Schutz der Anstaltsorte habe beseitigt oder gemindert
werden sollen. § 106 BSHG a.F., der eine umfassende Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers bei nicht vorhandenem oder nicht zu ermittelndem
gewöhnlichen Aufenthalt vorgesehen hatte, wurde vielmehr "wegen Einstellung der Bestimmung in § 103 Abs. 1 Satz 2" gestrichen
(BTDrucks 12/4401 S. 84). Dass eine Kostenerstattung u.a. nur noch stattfinden sollte "nach § 103 Abs. 1 Satz 2 durch den
überörtlichen Träger an den vorläufig leistenden örtlichen Träger, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder endgültig
nicht feststellbar ist", stützt ebenfalls die hier gefundene Auslegung, da sie alle Fälle, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war, als Anwendungsfälle des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG voraussetzt.
2. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin steht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht entgegen, weil er in "einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3" BSHG begründet ist. Eine Auslegung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG dahin, dass zwischen vorläufigen und nicht vorläufigen Leistungsgewährungen nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zu differenzieren sei, verbietet sich, weil es eine nicht vorläufige Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht gibt. Vielmehr ist jeder Leistungseintritt (§ 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG), jede Leistungserbringung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG) nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG eine vorläufige. Denn wie bereits ausgeführt, sind dem nach dieser Vorschrift Eintrittspflichtigen die dafür aufgewendeten
Kosten von einem anderen - nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen, nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen - Träger der Sozialhilfe zu erstatten, belasten ihn also nicht endgültig. Die in § 103 Abs. 1 BSHG getroffene Unterscheidung zwischen dem Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem anderen örtlichen Träger der Sozialhilfe
(§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und dem gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG findet in dem Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG keinen Niederschlag. Der Gesetzgeber hat die Ausnahme von der Bagatellgrenze namentlich nicht auf die Fälle eines Kostenerstattungsanspruches
nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG beschränkt. Daher ist auch das Vorbringen des Beklagten unerheblich, dass jedenfalls in seinem Bereich die Anwendung der
Ausnahme von der Bagatellgrenzenregelung in allen von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG erfassten Fällen (einschließlich der Kostenerstattungsfälle des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG) zu einer nicht unerheblichen "Vermehrung" der Kostenerstattungsfälle führen werde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach §
188 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht. Diese Fassung des Gesetzes ist nach §
194 Abs.
5 VwGO anzuwenden, weil das Revisionsverfahren erst durch Beschluss des Senats vom 28. Februar 2002 und damit nach dem 1. Januar
2002 bei dem Gericht anhängig geworden ist.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 688,45 EURO (entspricht 1 346,80 DM) festgesetzt.