Ausbildungsförderung - Unwirksamkeit des § 6 Abs. 4 BAföG-TeilerlaßV wegen fehlender Verordnungsermächtigung
Gründe:
I.
Die Klägerin bestand im März 1991 die Diplomprüfung im Studiengang Biologie mit der Gesamtnote "sehr gut". Während der Ausbildung
hatte sie bis einschließlich des Sommersemesters 1989 Darlehen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, und zwar zwei Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Mit Feststellungsbescheid vom Januar 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld der Klägerin (37 441
DM) fest. Daraufhin beantragte die Klägerin den leistungsabhängigen Darlehensteilerlaß. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen
Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 1993 ab, weil die Klägerin nicht zu den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen gehöre. In
ihrer Vergleichsgruppe hätte der Erlaß nur gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der zu berücksichtigenden Teilleistungen
der Abschlußprüfung wenigstens den Wert von 1,20 mit 14 Fachsemestern erreicht hätte; ihr Ergebnis laute dagegen 1,20 mit
15 Fachsemestern. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Teilerlaßbegehren weiterverfolgt
hat, blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den begehrten Darlehensteilerlaß (in Höhe von 9 360,25
DM) zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gemäß §
18 b Abs.
1 BAföG i.d.F. des 12.
BAföG- ÄnderungsG Anspruch auf den leistungsabhängigen Darlehensteilerlaß. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage,
ob die Klägerin zu den ersten 30 v.H. aller Prüfungsabsolventen gehört habe, sei zugunsten der Klägerin zu beantworten. Die
Rangfolge richte sich nach §
6 BAföG-TeilerlaßV. Anzuwenden sei §
6 Abs.
2 BAföG-TeilerlaßV. Danach ergebe sich für die Klägerin eine Prüfungsgesamtnote von 1,2. Mit dieser Note befinde sich die Klägerin
auf dem gleichen Rang wie derjenige Prüfungsabsolvent mit der Prüfungsgesamtnote 1,2, dem die Beklagte den Teilerlaß noch
zuerkannt habe, weil jener nach dem in §
6 Abs.
4 BAföG-TeilerlaßV vorgesehenen zusätzlichen Hilfskriterium der Fachsemesterzahl nur 14 Fachsemester aufweise, während für die Klägerin
15 Fachsemester zugrunde gelegt worden seien. Die Anzahl der Fachsemester scheide jedoch als zusätzliches Rangkriterium aus,
weil §
6 Abs.
4 BAföG-TeilerlaßV die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung in §
18 b BAföG überschreite und deshalb unwirksam sei. Infolge der Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen
reichten (Prüfungsgesamtnote 1,2), gelte auch die Klägerin gemäß §
8 BAföG-TeilerlaßV als zu den ersten 30 v.H. gehörig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung von §
18 b Abs.
1 BAföG und §
6 Abs.
4 BAföG- TeilerlaßV.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO) vereinbar. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Klägerin Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen
Darlehensteilerlaß hat.
Das Teilerlaßbegehren der Klägerin beurteilt sich nach §
18 b BAföG i.d.F. des 12.
BAföG-ÄnderungsG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kommt der Auszubildende in den Genuß des Teilerlasses (25 v.H. des Darlehensbetrages),
dessen Förderungshöchstdauer - wie im Fall der Klägerin - vor dem 1. Oktober 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden
hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 v.H. aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr
abgeschlossen haben. Die zwischen den Beteiligten in Anwendung dieser Vorschrift allein streitige Frage, ob die Klägerin zu
den ersten 30 v.H. aller Prüfungsabsolventen gehört, ist mit der Vorinstanz zugunsten der Klägerin zu beantworten. Dabei richtet
sich die Rangfolge nach §
6 BAföG-TeilerlaßV i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl I S. 58).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reicht die von der Klägerin erzielte, im Zeugnis ihrer Diplomprüfung
ausgewiesene Gesamtnote "sehr gut" nicht für die Entscheidung aus, ob die Klägerin den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen
zuzurechnen ist. Nach §
6 Abs.
1 Satz 2
BAföG-TeilerlaßV ist die Rangfolge daher (zunächst) nach Absatz
2 oder Absatz
3 dieser Vorschrift zu bilden. Hier greift §
6 Abs.
2 BAföG-TeilerlaßV ein. Nach dieser Bestimmung wird, ist nach der Prüfungsordnung die Prüfungsgesamtnote gerundet, die Rangfolge
unter Einbeziehung der durch die Rundung weggefallenen, höchstens jedoch zwei Stellen hinter dem Komma gebildet.
Die Prüfungsgesamtnote der Klägerin ist i.S. von §
6 Abs.
2 BAföG- TeilerlaßV gerundet. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß sich ausgehend von den im Diplomprüfungszeugnis
der Klägerin ausgewiesenen Einzelnoten und unter Beachtung der einschlägigen Bewertungsvorschriften in der hier maßgeblichen
Diplomprüfungsordnung für die Klägerin eine Prüfungsgesamtnote von 1,2 errechnet. Demgegenüber weist das Diplomprüfungszeugnis
die Gesamtnote "sehr gut" aus, die nach der Diplomprüfungsordnung der Note 1 entspricht. Die Bildung der Gesamtnote 1 bei
einer aus den Einzelnoten errechneten Gesamtnote von 1,2 beruht auf einer Rundung im förderungsrechtlichen Sinne; denn nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine gerundete Prüfungsgesamtnote i.S. von §
6 Abs.
2 BAföG- TeilerlaßV auch dann vor, wenn die Note durch Weglassen von Dezimalstellen hinter dem Komma entgegen mathematischen Rundungsregeln
gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 14.94 - (Buchholz 436.36 §
18 b BAföG Nr. 11)).
Wird der Prüfungsrang der Klägerin allein unter Einbeziehung der von ihr erzielten Gesamtnote von 1,2 ermittelt, besteht Ranggleichheit
zwischen der Klägerin und den Prüfungsabsolventen ihrer Vergleichsgruppe mit der Gesamtnote 1,2 (Ecknote), denen die Beklagte
den leistungsabhängigen Darlehensteilerlaß noch zuerkannt hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Ansicht, daß die Klägerin
aufgrund dieser Ranggleichheit gemäß §
8 Abs.
1 BAföG-TeilerlaßV als zu den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen gehörig zu gelten hat; denn das von der Beklagten zusätzlich
eingesetzte Rangkriterium der Fachsemesterzahl scheidet als Beurteilungsmaßstab aus. Zwar soll nach §
6 Abs.
4 BAföG-TeilerlaßV, soweit zur Bildung der Rangfolge nach Absatz 2 dieser Vorschrift (wie hier) nur eine Stelle hinter dem Komma
zur Verfügung steht und sich Ranggleichheit ergibt, in der Rangfolge jeweils der Geförderte, der seine Ausbildung in der geringeren
Zahl von Fachsemestern abgeschlossen hat, dem Geförderten mit der nächst größeren Zahl von Fachsemestern vorgehen. Diese Vorschrift
ist jedoch unwirksam, weil das Rangkriterium der Fachsemesterzahl von der Verordnungsermächtigung in §
18 b Abs.
1 Satz 2
BAföG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645) nicht gedeckt ist.
Nach §
18 b Abs.
1 Satz 1
BAföG F. 1983 wurden dem Auszubildenden, der nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 v.H. der Geförderten gehörte,
die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen hatten, auf Antrag 25 v.H. des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen
Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. §
18 b Abs.
1 Satz 2
BAföG F. 1983 ermächtigte die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren,
insbesondere über die Ermittlung der ersten 30 v.H. der Geförderten durch die Prüfungsstellen, zu bestimmen (vgl. nunmehr
§
18 b Abs.
1 Satz 5
BAföG i.d.F. des 11.
BAföG- ÄnderungsG vom 21. Juni 1988, BGBl I S. 829). Bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Teilerlaßberechtigten war der Verordnungsgeber an den in §
18 b Abs.
1 Satz 1
BAföG F. 1983 gesetzten Ermächtigungsrahmen gebunden. Das gilt auch für den Maßstab bei der Auswahl der Leistungsbesten, den das
Gesetz mit "dem Ergebnis der Abschlußprüfung" umschreibt. Die Verordnungsermächtigung, das Nähere über das Verfahren, insbesondere
über die Ermittlung der Teilerlaßberechtigten, zu bestimmen, umfaßte daher nicht die Befugnis, das Ergebnis der Abschlußprüfung
durch ein weiteres Rangkriterium zu ergänzen.
Mit "dem Ergebnis der Abschlußprüfung" verweist das Gesetz seinem Wortlaut nach auf das Ergebnis eines dem Prüfungsrecht unterliegenden
Verfahrens: Auf die Bewertung von Prüfungsleistungen, die von den hierzu berufenen Prüfern in einer (Gesamt-)Note oder in
der (schlichten) Feststellung des Bestehens der Prüfung zum Ausdruck gebracht wird und den Leistungsstand des Prüfungsteilnehmers
bezogen auf die durch Gesetz und Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsziele bei Ablegung der Prüfung bezeichnet. §
6 Abs.
4 BAföG-TeilerlaßV vom 14. Dezember 1983 (BGBl I S. 1439, 1575) führt in Gestalt der Zahl von Fachsemestern, in der der Geförderte (Prüfungsabsolvent) seine Ausbildung abgeschlossen hat,
ein zusätzliches Rangkriterium ein. Das Ergebnis der Abschlußprüfung steht damit nicht mehr für sich selbst, sondern wird
- gemessen am Maßstab der Studiendauer - zum Gegenstand einer weiteren, eigenständigen Bewertung. Unter dem "Ergebnis" einer
Prüfung ist aber nur die Note bzw. das sonstige Resultat der Prüfung selbst zu verstehen, dies jedoch unabhängig von der für
das vorausgegangene Studium aufgewandten Zeit. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Erweiterung der Rangkriterien überschreitet
also die von §
18 b Abs.
1 Satz 1
BAföG F. 1983 gezogenen Grenzen.
Die mit der Revision hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das gilt zunächst für die von der Beklagten
herangezogene, dem Entwurf der Teilerlaßverordnung beigefügte Begründung der Bundesregierung (BRDrucks 430/83 vom 30. September
1983, S. 9 f.). Die Bundesregierung ging bei Erlaß der Verordnung u.a. von "folgenden grundsätzlichen Überlegungen" aus: Unter
"Ergebnis der Abschlußprüfung" sei nicht lediglich die im Zeugnis ausgewiesene zusammenfassende "Note" zu verstehen, zum "Ergebnis"
rechneten vielmehr alle bei der Prüfung erbrachten Leistungen. Zu berücksichtigen sei auch die Studiendauer, da bei im übrigen
gleicher Leistung ganz offenkundig derjenige die insgesamt bessere Leistung erbringe, der die Prüfung ein oder mehrere Semester
früher abschließe. Dieses Verständnis des Begriffs "Ergebnis der Abschlußprüfung" sei sowohl nach dem Wortlaut - für den Gesetzgeber
hätte es nahegelegen, andernfalls die Formulierung "Gesamtnote der Abschlußprüfung" zu verwenden - wie auch nach dem Vollzugszweck
der Verordnung, eine für die Bildung der Rangfolge hinreichende Differenzierung der bei der Abschlußprüfung erbrachten Leistungen
zu ermöglichen, geboten (vgl. BRDrucks a.a.O.).
Die Argumentation des Verordnungsgebers aus der Wortwahl in §
18 b Abs.
1 Satz 1
BAföG F. 1983 überzeugt nicht. Sein erweitertes Normverständnis findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Der leistungsabhängige
Darlehensteilerlaß in §
18 b Abs.
1 BAföG wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) eingeführt. Dieses Darlehensteilerlaßmodell war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Der Bundesrat befürchtete, daß sich
infolge der Neuregelung viele Auszubildende veranlaßt sehen könnten, ihre Ausbildung zu verlängern, um ein möglichst gutes
Ergebnis zu erzielen. Er erhob im Hinblick auf die längeren Ausbildungszeiten hochschul- und finanzpolitische Bedenken und
schlug deshalb eine nur an der Studiendauer orientierte Teilerlaßregelung vor (vgl. BTDrucks 9/2140 vom 30. November 1982,
S. 133 f.). Die Bundesregierung hielt in ihrer Gegenäußerung an der Einführung eines leistungsabhängigen Teilerlaßmodells
fest, weil die "bildungspolitisch besonders bedeutsame Leistungskomponente" in dem Vorschlag des Bundesrates nicht enthalten
sei (BTDrucks a.a.O.). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese "Leistungskomponente" im Gesetzgebungsverfahren
auch im Sinne eines studienzeitbezogenen Leistungskriteriums verstanden worden sein könnte.
Der Beklagten mag zwar einzuräumen sein, daß im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise bei im übrigen gleicher Leistung
derjenige die insgesamt bessere Leistung erbringt, der für diese Leistung die geringere Zahl von Fachsemestern benötigt, die
Studiendauer also - zumindest als Hilfskriterium - zur Rangbildung in einem leistungsabhängigen Darlehensteilerlaßmodell geeignet
ist. Damit ist jedoch noch nicht begründet, daß der gesetzlich allein vorgegebene Maßstab, das Ergebnis der Abschlußprüfung,
den Zeitfaktor "Zahl der Fachsemester" als Leistungskriterium einschließt. Der Umstand, daß das Gesetz vom "Ergebnis" und
nicht von der "Note" der Abschlußprüfung spricht, stützt das erweiterte Normverständnis des Verordnungsgebers nicht. Das Berufungsgericht
hat zu Recht darauf verwiesen, daß die in der Verordnungsbegründung erwogene Formulierung "Gesamtnote der Abschlußprüfung"
einem leistungsabhängigen Darlehensteilerlaß in den Fällen entgegengestanden hätte, in denen das Ergebnis der Abschlußprüfung
nicht in einer Gesamtnote ausgewiesen wird, sondern nur Teilleistungen bewertet werden (Einzelnoten) oder eine Benotung der
Prüfungsleistungen nicht stattfindet, und daß eine solche Einschränkung der Teilerlaßregelung nicht der Absicht des Gesetzgebers
entsprochen hätte.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein den Zeitfaktor der Studiendauer einschließendes Verständnis des Begriffs "Ergebnis
der Abschlußprüfung" auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Darlehensteilerlasses nach §
18 b Abs.
1 BAföG, dem "Leistungsgedanken der Studentenförderung", begründen; denn eine Teilerlaßregelung bleibt auch dann dem Leistungsgedanken
verpflichtet, wenn sie die Rangfolge für einen Erlaß nur vom Prüfungsergebnis abhängig macht und auf ein zeitbezogenes Leistungskriterium,
das auf die Zahl der absolvierten Fachsemester abstellt, verzichtet. Für die Revision spricht auch nicht der von der Beklagten
vorgebrachte Hinweis auf die Neuregelung des Darlehensteilerlasses in §
18 b Abs.
2 i.d.F. des 12.
BAföG- ÄnderungsG, der eine von der Studiendauer abhängige Staffelung der Erlaßquoten vorsieht. Eine studienzeitbezogene Staffelung
der Erlaßquoten in einem leistungsabhängigen Darlehensteilerlaßmodell trägt zwar dem Gedanken Rechnung, daß "Leistung Arbeit
in der Zeit ist" (Sandvoß, in: Rothe/Blanke,
BAföG, 5. Aufl., Rn. 11 zu §
18 b). Ein Argument für die Übertragung dieses Gedankens auf das Verständnis von §
18 b Abs.
1 Satz 1
BAföG F. 1983 kann aus der Neuregelung in §
18 b Abs.
2 BAföG jedoch nicht gewonnen werden; denn ob, in welcher Gestalt und mit welchem Stellenwert die Regelung eines leistungsabhängigen
Darlehensteilerlasses auch den Zeitfaktor der Studiendauer einbezieht, ist zunächst eine bildungspolitische (und finanzpolitische)
Entscheidung. Mit der bezeichneten Neuregelung in §
18 b Abs.
2 BAföG hat der Gesetzgeber die Studiendauer nunmehr zum Kriterium für die Quote des Teilerlasses bestimmt. Die Studiendauer ist
aber nach wie vor kein nach §
18 b Abs.
1 Satz 1
BAföG F. 1983 für das Ergebnis der Abschlußprüfung relevanter Faktor.
Bei dieser Rechtslage kann schließlich auch der vom Verordnungsgeber angeführte Vollzugszweck der Teilerlaßverordnung, eine
für die Bildung der Rangfolge hinreichende Differenzierung der Prüfungsleistungen zu ermöglichen (vgl. BRDrucks 430/83 S.
10), die Regelung in §
6 Abs.
4 BAföG-TeilerlaßV nicht rechtfertigen. Die Teilerlaßregelung ist ohne den Zeitfaktor der Fachsemesterzahl vollziehbar; denn bei
Ranggleichheit an der letzten Stelle der 30 v.H. der Geförderten (Prüfungsabsolventen) greift §
8 Abs.
1 BAföG-TeilerlaßV ein, nach dem alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den ersten 30 v.H. gehörig gelten.