BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 - 8 B 6.09
Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung gem. § 8 Abs. 8 S. 2 Heimgesetz (HeimG) hinsichtlich des § 87a Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI); Beschwerde gegen Nichtzulassen einer Revision
Vorinstanzen: OVG Sachsen-Anhalt 02.07.2008 3 L 60/06
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 2. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf
5 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die auf §
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich
die aufgeworfene Frage geklärt werden, ob §
87a Abs.
1 Satz 2
SGB XI einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2
Heimgesetz entgegensteht, die ein Heimträger einer vollstationären Einrichtung in Heimverträgen mit Bewohnern, die Leistungen aus der
sozialen Pflegeversicherung gemäß §§
41 bis
43 SGB XI beziehen, abschließt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht um auslaufendes Recht. Beim
derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht absehbar, ob und wann mit dem Inkrafttreten eines die Rechtsfrage klärenden Gesetzes
zu rechnen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 25.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.