BVerwG, Urteil vom 29.07.2009 - 8 C 8.09
Wirksames Entgelderhöhungsverlangen gegenüber Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nach den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG); Erhöhung des Entgelts durch einen Heimträger bei Veränderung der Berechnungsgrundlage i.R.d. Angemessenheit; Verpflichtung des Heimträgers zur Geltendmachung eines Erhöhungsverlangen nach Inkrafttreten der Pflegesatzvereinbarung bzw. eines Schiedsstellenspruchs; Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgelterhöhung
Ein wirksames Entgelterhöhungsverlangen gegenüber Leistungsempfängern der Pflegeversicherung muss auch den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 HeimG entsprechen.
§ 7 Abs. 3 HeimG verpflichtet den Heimträger nicht, sein Erhöhungsverlangen erst nach Inkrafttreten der Pflegesatzvereinbarung bzw. eines Schiedsstellenspruchs (§ 85 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI) geltend zu machen.
Fundstellen: NVwZ-RR 2010, 64
Normenkette:
HeimG § 5 Abs. 5
,
HeimG § 7 Abs. 3
,
HeimG § 17 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB XI § 85 Abs. 6 S. 1 Hs. 2
,
VwVfG § 37 Abs. 1
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg 10.12.2007 VGH Baden-Württemberg - 10.12.2007 - AZ.: VGH 6 S 1238/05 , VG Karlsruhe 02.03.2005 VG 11 K 2313/04
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: