Befristung, Einstellung, Mitbestimmung des Personalrats
»1. Hat der Personalrat - wie im Falle des PVG NW - bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mitzubestimmen, erstreckt
sich seine Zustimmung auf Befristungsgrund und Befristungsdauer. Zur Frage, ob in diesem Fall ein Mitbestimmungsverstoß und
dadurch bedingt die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vorliegt, wenn der Arbeitgeber nach erteilter Zustimmung durch
den Personalrat die zeitliche Lage des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses abweichend von seinem Zustimmungsantrag
um 14 Tage vorverlegt, ohne an Befristungsgrund und -dauer etwas zu ändern.
2. Der Mitbestimmung beim Tatbestand "Einstellung" unterliegt nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern nur die tatsächliche
Beschäftigung des Arbeitnehmers. Deshalb beruht der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses auf keinem Mitbestimmungsverstoß,
wenn die Einstellung des Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgte.
3. Bei der befristeten Einstellung bestimmt der Personalrat bereits beim Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" über das Anfangsdatum
des Arbeitsverhältnisses mit. Seine gleichzeitig ausgeübte Mitbestimmung beim Tatbestand "Befristung" bezieht sich deshalb
nicht noch ein zweites Mal auf das Datum des Beginns.«
Tatbestand:
Die Parteien - nämlich die beklagte Stadt und der von ihr befristet vom 15. 12. 2000 bis 14. 12. 2001 als Verwaltungsangestellter
in ihrem Sozialamt beschäftigte, am 01. 04. 1954 geborene Kläger - streiten um die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung.
Die Beschäftigung des als Volljurist ausgebildeten Klägers erfolgte gemäß dem Arbeitsvertrag vom 14. 12. 2000 im Rahmen des
§ 19 Abs.2 BSHG zur Durchführung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten. Vorausgegangen war die Zustimmung des Personalrats vom 09. 08.
2000 gemäß dem Zustimmungsersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 03. 08. 2000, in dem von einer Beschäftigung ab "01. Januar
2001" die Rede ist. Weil das Arbeitsverhältnis nicht zu diesem Datum, sondern bereits am 15. 12. 2000 begonnen hat, hält der
Kläger die Beteiligung des Personalrats gem. § 72 Abs.1 S.1 Nr.1 PVG NW für fehlerhaft und damit die Befristungsvereinbarung
für unwirksam: Die Befristungsdauer von einem Jahr sei unterschritten, weil sich die Beklagte auf die rechtswidrige Beschäftigung
vor dem 01. 01. 2001 nicht berufen dürfe. Die Mitbestimmung bei der Befristung sei auch deshalb verletzt, weil die Mitbestimmung
sich auch auf die zeitliche Lage des befristeten Arbeitsverhältnisses und damit auch auf den Einstellungstermin erstrecke.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 15. 12. 2000 nicht beendet worden
ist, sondern über den 14. 12. 2001 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Meinung vertreten, eine Verletzung der Mitbestimmung liege nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat de Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Anführung von Rechtsausführungen
weiter. Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und wiederholt ihre Rechtsansichten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Befristungsvereinbarung der Parteien
beendet ihr Arbeitsverhältnis wie vorgesehen gem. §
620 Abs.
1 BGB. Sie ist nicht wegen einer Verletzung des sich aus §
72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PVG NW ergebenden Mitbestimmungsrechts unwirksam.
Die Zustimmung des Personalrats bezieht sich im Falle seiner Mitbestimmung bei einer Befristung auf Befristungsgrund und Befristungsdauer
(KR-Lipke/Bader, 6. Aufl., §
620 BGB R. 163). Hier, insbesondere bei der Befristungsdauer, liegt keine Divergenz zwischen den Angaben im Beteiligungsverfahren
und der tatsächlichen Durchführung. Die gegenteilige Ansicht des Klägers mit der Begründung, die Befristungsdauer sei unterschritten
worden, weil sich die Beklagte auf seine vorzeitige Beschäftigung nicht berufen dürfe, ist unzutreffend. Er rechtfertigt diese
Begründung mit der Argumentation, niemand dürfe sich auf sein rechtswidriges Handeln berufen, um daraus Rechtsvorteile zu
ziehen. Ein solcher Fall liegt aber gar nicht vor. Die Beklagte muß sich auf keine rechtswidrig herbeigeführten Zustände berufen,
um die einjährige Dauer des vereinbarten Arbeitsverhältnisses darzutun:
Die Dauer eines Arbeitsverhältnisses wird nämlich bestimmt von seinem rechtlichen Bestand. Rechtlich bestanden hat das Arbeitsverhältnis
der Parteien ein Jahr, ohne daß die ersten Wochen des rechtlichen Bestandes mitbestimmungswidrig gewesen wären. Denn der Mitbestimmung
beim Tatbestand "Einstellung" unterliegt nicht die rechtliche Begründung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluß des Arbeitsvertrages,
sondern nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 13. 04. 1994 - 7 AZR 651/93 in AP Nr.9 zu § 72 LPVG-NW unter B II 2 b aa der Gründe). Hätte die Beklagte den Kläger in den ersten Wochen freigestellt, hätte noch gar keine mitbestimmungspflichtige
"Einstellung" i.S.d. Rechtsprechung und damit gar kein Mitbestimmungsverstoß vorgelegen; dennoch wären diese Wochen bereits
auf die Dauer des einjährigen Arbeitsverhältnisses anzurechnen gewesen. Damit kann die Beklagte zur Begründung einer einjährigen
Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die ersten Wochen seines rechtlichen Bestandes verweisen, ohne sich auf ein rechtswidriges
Verhalten berufen zu müssen.
Ein Mitbestimmungsverstoß beim Tatbestand "Befristung" kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, das Mitbestimmungsrecht
beziehe sich auch auf die zeitliche Lage der Befristung und damit auch auf das Datum ihres Beginns. Die Annahme ist unzutreffend.
Bei der befristeten Einstellung bestimmt der Personalrat bereits über den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" über den
Beginn des Arbeitsverhältnisses mit. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber den gleichen Vorgang der Zustimmung des
Personalrats zweimal unterwerfen wollte. Die Frage, ob eine Abweichung der tatsächlichen Durchführung von den Angaben im Mitbestimmungsverfahren
überhaupt zur Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung führen kann, wenn sie sich darin erschöpft, den einjährigen Befristungszeitraum
insgesamt um gut zwei Wochen zu verschieben, ohne daß sich an Befristungsgrund und -dauer oder am Gesamtcharakter der Maßnahme
irgendetwas ändert, kann danach offenbleiben.
Ob die Beklagte durch die Vorverlegung des Einstellungstermins gegen das Mitbestimmungsrecht beim Tatbestand "Einstellung"
verstoßen hat, kann offenbleiben. Ein solcher Verstoß erstreckte sich jedenfalls nicht auf den Tatbestand der "Befristung"
und führte nicht zu deren Unwirksamkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 ZPO.