Freibetrag für Erwerbstätige bei Berechnung der Prozesskostenhilfe
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 13.01.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin
C. mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 95,00 EUR ab dem 26.01.2004 zu bezahlen
habe.
Gegen diesen Beschluss - aus der Prozessakte ist nicht ersichtlich, ob und ggf. wann er dem Kläger zugestellt worden ist -
hat er mit einem am 02.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz "Einspruch" eingelegt mit der Begründung, er
sei nicht im Stande, den Betrag in Höhe von 95,00 EUR zu bezahlen.
Aus seinem Nettoverdienst von rund 1.300,00 EUR - seine Prozessbevollmächtigte hatte zuvor angegeben, er verdiene 1.380,00
EUR - könne er die von ihm aufzubringenden monatlichen Belastungen nicht bestreiten. Er müsse noch Schulden an Bekannte abzahlen
und seine Familie im Kosovo unterstützen, zumal seine Ehefrau nicht berufstätig sei.
Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 03.02.2004 dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und die monatlich
zu zahlenden Raten auf 75,00 EUR festgesetzt und die Akte im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§
127 Abs.
2,
567 ff.
ZPO. Er hat es insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass der angefochtene
Beschluss dem Beschwerdeführer überhaupt förmlich zugestellt worden ist, war schon im Hinblick auf § 9 Abs. 5 ArbGG das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt.
In der Sache ist es nur zum Teil begründet.
Der Richter hat bereits in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 03.02.2004 den neuerlichen Einwendungen des Beschwerdeführers
teilweise stattgegeben. Bei seiner Berechnung hat er jedoch übersehen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Freibetrag für
Erwerbstätige nach §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a BSHG in Höhe von 148,00 EUR zusteht.
Dies führt zu folgender Berechnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens:
Nettoeinkommen 1.380,00 EUR
Freibeträge
Erwerbsfreibetrag § 76 IIa BSHG 148,00 EUR
Freibetrag der Partei nach §
115 Abs.
1 Nr.
2 ZPO 364,00 EUR
Freibetrag für Ehegatten 364,00 EUR
Sonstige Kosten
Miete 235,00 EUR
Heizkosten 11,00 EUR
Nebenkosten 55,00 EUR
Abzahlungsverpflichtungen 30,00 EUR
Ergebnis
Anrechenbares Einkommen 173,00 EUR
gerundet 173,00 EUR
PKH-Rate
PKH Rate 60,00 EUR
Die weiterhin vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge - zu denen das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung
keine Stellungnahme abgegeben hat - waren nicht in Abzug zu bringen. Kosten für ein TV-Heft, Telefon, Bezinkosten zählen zu
den Kosten des täglichen Lebens, die bereits in die Tabelle eingearbeitet sind. Soweit der Beschwerdeführer Fahrtkosten zu
seinem Arbeitsplatz geltend macht, hat er nicht angegeben, dass ihm nach dem Arbeitsvertrag ein Spesenanspruch zusteht.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe vor rund einem Jahr für die Beerdigung seines Vaters im Kosovo alleine aufkommen
müssen und dafür einen Betrag in Höhe von ca. 8.000,00 EUR geleistet, sind der Höhe nach hinsichtlich ihrer Angemessenheit
völlig unglaubwürdig und auch in keiner Weise nachgewiesen. Auch die Unterstützung seiner gesamten Familie im Kosovo kann
nicht zum Entfallen von Raten führen. Ansonsten würde letztlich die Staatskasse im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren
diese völlig unsubstantiiert geltend gemachten Kosten tragen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistungen
sind weder substantiiert dargetan noch führen sie zur Beseitigung der Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers in Deutschland.
Der Beschwerdeführer trägt in entsprechender Anwendung von §
97 Abs.
2 ZPO die Hälfte der im vorliegenden Verfahren anfallenden Gebühr.
Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §
78 Satz 2 in Verbindung mit §
574 f.
ZPO nicht zugelassen werden.