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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2004 - 8 Ta 2000/03
Einsatz von Vermögen bei Prozesskostenhilfe
1. Übersteigen die Ausgaben des Antragstellers sein Einnahmen wesentlich, ist für eine Ratenfestsetzung und damit ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO kein Raum.
2. Eine Realisierung von Vermögenswerten kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger dargelegt, dass der Kraftfahrzeugbrief des Fahrzeuges M. Coupe bei der finanzierenden AK-Bank hinterlegt und dadurch eine Veräußerung nicht möglich sei, das Fahrzeug Fiat Cinquecento seiner getrennt lebenden Ehefrau zustünde, die Eigentumswohnung in Z. weit über Wert belastet sei und das Einfamilienhaus in Miteigentum der getrennt lebenden Ehefrau stehe.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 1
,
ZPO § 115 Abs. 3
,
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 4
Vorinstanzen: ArbG Mainz 11.07.2003 9 HA 251/03

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