LG Koblenz, Beschluss vom 22.04.1994 - 2 T 190/94
Zur Frage der Begriffsbestimmung der Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des §
1835 Abs.
4
BGB füllen weder die Grundsätze des Prozeßkostenhilferechts noch die des BSHG alleine und ausschließlich diesen Begriff. Andererseits kann aber auch nicht § 92 Abs. 1
KostO zur Bestimmung des Selbstbehaltes des Betreuten zugrundegelegt werden. Über die Feststellung der Mittellosigkeit ist vielmehr
im Einzelfall anhand der besonderen Bedürfnisse des Betreuten zu entscheiden.
Fundstellen: FamRZ 1995, 691
Normenkette: ,
BSHG § 88
,
KostO § 92 Abs. 1
,