LG Osnabrück, Beschluss vom 17.03.1994 - 3 T 18/94
Nach dem Tode des Betreuten steht das hinterlassene Vermögen für die Bezahlung der Betreuervergütung in jedem Fall hinsichtlich
des die reduzierte Schongrenze nach § 92c Abs. 1
BSHG übersteigenden Betrages zur Verfügung.
Fundstellen: NiedersRpfl 1994, 188
Normenkette: ,
BSHG § 92c Abs. 1