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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - 11 R 2190/12
Sozialversicherungsrechtlicher Status; Abhängigkeit von einer Feststellung durch die DRV Bund
Eine Entscheidung, mit deren Bekanntgabe nach § 7a Abs 6 SGB IV die Versicherungspflicht beginnt, liegt noch nicht vor, wenn die DRV Bund nur entschieden hat, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sondern erst, wenn sie das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat (Abweichung von BayLSG 28.05.2013, L 5 R 863/12). (Die Revision wurde vom Senat zugelassen).
Normenkette: ,
SGB IV § 7a
Vorinstanzen: SG Stuttgart 23.04.2012 S 26 R 4920/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4).
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 € festgelegt.

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