LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2004 - 12 RA 1624/03
Sachverständigenentschädigung
Wenn sich der vorgebrachte Befangenheitsgrund auf den Inhalt des Gutachtens bezieht, so ist ein Sachverständiger jedenfalls
dann hinsichtlich einer von ihm vorgelegten Stellungnahme zum Befangenheitsantrag zu entschädigen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]