Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands bei SGB II-Leistungen auch nach dem 1.1.2011
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme seiner laufenden Pkw-Kosten durch den Beklagten, eine Zusage der Kostenübernahme für einen
Gebrauchtwagen, für den Fall, dass sein derzeitiger Pkw irgendwann unbrauchbar werden sollte, sowie die Gewährung einer Regelleistung
nach seinem individuellen Bedarf, mindestens in Höhe von monatlich 420 €.
Der 1952 geborene Kläger bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten (vgl. Bewilligungsbescheid vom 17.5.2011, Bl. 363 Verwaltungsakte). Er bewohnt ein Eigenheim in der S.
1 in W.-H. mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 200qm, davon nach eigenen Angaben tatsächlich 67qm selbst bewohnt, und fährt
ein Kfz der Marke VW, Baujahr 1988. Wegen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Berücksichtigung des Hausgrundstücks
und der Frage, ob es verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II darstellt, wurden die Leistungen vom Beklagten im Jahr 2011 als Vorschuss gewährt.
Am 1.3.2011 (Bl. 267 Verwaltungsakte) stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag "auf der Grundlage des Urteils vom
9.2.2010" auf Übernahme eines Sonderbedarfs (laufende Kosten für die Unterhaltung seines Pkws nebst weiterer Kosten, wie z.B.
Reparaturen und TÜV, in Höhe von jährlich ca. 1.500 €). Außerdem beantragte er die Übernahme der Anschaffungskosten eines
entsprechenden Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter Pkw einmal unbrauchbar werden sollte, sowie die Zahlung
eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 420 €/Monat. Am 14.4.2011 beantragte der Kläger außerdem die Übernahme der Kosten
für einen Energiepass für sein Haus (Bl. 300 Verwaltungsakte).
Am 14.6.2011 erhob der Kläger außerdem gegen den Bescheid vom 17.5.2011 Widerspruch und wies zur Begründung erneut auf die
geltend gemachten PKW-Betriebskosten hin. Außerdem sei die Leistung nicht als Vorschuss, sondern als Zuschuss zu bewilligen.
Mit zwei Bescheiden vom 20.7.2011 lehnte die Beklagte die Übernahme der laufenden Pkw-Kosten (Bl. 401 Verwaltungsakte) sowie
der Kosten für den Energiepass ab (Bl. 397 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 22.7.2011 (Bl. 413 Verwaltungsakte) erfolgte
auch die Ablehnung der beantragten Kostenzusage für einen ggf. zukünftig benötigten Gebrauchtwagen.
Am 18.8.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.07.2011 und den Bescheid vom 22.07.2011 und nahm zur
Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 und auf den neuen § 21 Abs. 6 SGB II Bezug (Bl. 423 Verwaltungsakte).
Die Widersprüche wurden vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 451 Verwaltungsakte).
Ein atypischer Sonderbedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor, im Übrigen gebe es keine Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen. Falls der Kläger zukünftig sein
Haus verkaufe, könne er die Kosten für den Energiepass vom Kaufpreis absetzen, insoweit würde sein Vermögen gemindert.
Hiergegen hat der Kläger am 8.11.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das Begehren auf Übernahme der Kosten für einen Energiepass
wurde nicht weiterverfolgt. Der Kläger hat ausgeführt, es gehe ihm nur um die PKW-Betriebs- und Anschaffungskosten. Sein Wohnort
W. habe keine geeignete Verkehrsanbindung. Kontoauszüge seien z.B. nur in W. und B. erhältlich. Diese Orte seien auch die
kulturellen und sozialen Zentren der Gegend. Für seine persönliche Weiterentwicklung sei die günstige Erreichbarkeit dieser
Orte unabdingbar. Auch seinen Tanzkurs, den er insbesondere mit Blick auf eine geplante Ausbildung in der Tanzpädagogik absolvieren
wolle, könne er nicht ohne Auto erreichen. Ein PKW stelle insoweit einen für ihn unabweisbaren Bedarf dar. Nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 sei auch davon auszugehen, dass der Regelsatz zu niedrig bemessen sei. Ihm stünden
monatlich 420 € zu, dies wäre bedarfsgerecht.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Da es sich damit bei den
Betriebskosten für ein Kfz nicht um einen atypischen unabweisbaren Bedarf handele, greife auch § 21 Abs. 6 SGB II nicht; auch für die geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme der Kosten für einen Energieausweis sowie die begehrte Kostenzusage
für einen zukünftig ggf. benötigten Gebrauchtwagen sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, insbesondere komme weder §
24 Abs. 1 SGB II noch § 24 Abs. 3 SGB II in Betracht.
Das SG hat am 19.3.2012 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Beteiligten haben übereinstimmend den Streitgegenstand
auf den Bescheid vom 20.7.2011 (Ablehnung der Übernahme von KFZ-Betriebskosten als Sonderbedarf) und den Bescheid vom 22.7.2011
(Ablehnung der Kostenzusage für die zukünftige Anschaffung eines PKW), jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
12.10.2011, beschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 4.5.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem im Gerichtsbescheid angegebenen Datum "04.05.2011" handelt es sich offenkundig um einen Datumsfehler,
der unbeachtlich ist. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Übernahme seiner laufenden Pkw-Kosten, noch einen Anspruch
auf Zusage der Kostenübernahme für einen neuen Gebrauchtwagen. Die Frage nach einer höheren Regelleistung sei nicht Streitgegenstand.
Insbesondere sei § 21 Abs. 6 SGB II nicht einschlägig. Der Kläger befinde sich nicht in einer atypischen Situation im Vergleich zu anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Er könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dass die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglicherweise eine etwas
längere Fahrtdauer zur Folge habe, sei hinzunehmen. Eine von diesem Ergebnis abweichende rechtliche Beurteilung könne sich
auch nicht daraus ergeben, dass es möglicherweise einzelne (Freizeit-)Aktivitäten gebe, die der Kläger nur mittels Nutzung
seines tatsächlich vorhandenen Autos ausüben könne. Eine irgendwie geartete Gefährdung des Existenzminimums sei nicht ersichtlich.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGGB II auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines Gebrauchtwagens
für den Fall, dass sein derzeit genutzter Pkw unbrauchbar wird, auch nicht als Darlehen gemäß § 24 SGB II. Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II auf Gewährung eines Darlehens könne erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben
sei. Ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf könne einen Anspruch nicht begründen. Zudem fehle es aufgrund
der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel auch hier an dem Merkmal der Unabweisbarkeit.
Gegen den ihm am 7.5.2012 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 31.5.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges
Vorbringen wiederholt und vertieft. Er habe im Frühjahr/Sommer 2011 nach einer "totalen Eigen-Energetischen-Totalreinigungs-Kur/Phase"
eine "biologische Verjüngung quasi von innen heraus als Seins- und Lebenszustand auf ein biologisches Alter von ca. 18 Jahren"
erreicht, weshalb ihm nunmehr viel mehr Teilhabemöglichkeiten offen stünden. Dies müsse bedarfsgerecht über das SGB II, insbesondere über die Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II abgedeckt werden. Zur Zeit absolviere er beispielsweise 5 Tanzkurse und sei einmal die Woche für eine Stunde als Pianist
bei der Volkshochschule in B. tätig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids
vom 17.5.2011 und unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Juli 2011 und 22. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids
vom 12.10.2011 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelleistung von mindestens 420 €/Monat als Zuschuss und die laufenden Kosten
für den Betrieb seines PKW zu zahlen sowie die Anschaffungskosten für einen Gebrauchtwagen zu übernehmen, falls sein jetziger
PKW unbrauchbar werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, er sei nicht in der Lage die Fahrt zur mündlichen Verhandlung zu finanzieren, hat ihm der
Senat vorab eine Bahnfahrkarte zur Verfügung gestellt. Mit Telefaxschreiben vom 21.1.2013 hat der Kläger sodann mitgeteilt,
er werde hiervon keinen Gebrauch machen und hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und eine Vertagung der
Sache beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dem Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Vertagung der Sache brauchte der Senat nicht
statt zu geben, da der Kläger keine relevanten Gründe für seinen Antrag genannt hat.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§
151 Abs.
1 SGG) und statthafte (§
143 SGG) Berufung ist zulässig.
Der Kläger kann gerichtlich klären lassen, ob er einen Anspruch auf endgültige Bewilligung der Leistung hat, sowohl was Grund
der vorläufigen bzw. Vorschuss-Bewilligung als auch die tatsächliche Höhe der Leistungen angeht (vgl. eingehend BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21; 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R = info also 2010, 185). Insoweit ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, im Übrigen die kombinierte Anfechtungs-
und Leistungsklage.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren sind nicht nur der Bescheid vom 20.7.2011 und der Bescheid vom 22.7.2011, jeweils
in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 betreffend die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme
der PKW-Kosten, sondern auch das Begehren des Klägers nach einer höheren Regelleistung (420 €/Monat) als Zuschuss. Insofern
hat der Senat den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17.5.2011 mit einbezogen. Die Ablehnung der geltend gemachten Sonderbedarfe
durch den Beklagten in den Bescheiden vom 20.7. und 22.7.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2011,
enthält konkludent auch die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs, die der Kläger in der Sache anstrebt.
Dass im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 der Bewilligungsbescheid vom 17.5.2011 nicht explizit genannt ist, ist daher unschädlich.
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausreichend deutlich gemacht, dass keine Abweichung vom Regelsatz in Betracht kommt.
Im Klageverfahren hat der Kläger auch mehrfach, z.B. mit Schreiben vom 26.4.2012 und zuletzt mit Schreiben vom 21.1.2013 darauf
hingewiesen, dass auch ein höherer Regelsatz Gegenstand der Klage sein soll. Bei Regel- und Mehrbedarf handelt es sich um
nicht voneinander trennbare Ansprüche (BSG, Urteile vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 RdNr 13; 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr. 7, RdNr 11; 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 RdNr. 15; 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12).
Zu Recht hat der Beklagte die Leistungen mit dem Bescheid vom 17.5.2011 als Zuschuss bzw. vorläufig bewilligt. Auch in der
Höhe ist die Leistungsbewilligung rechtmäßig.
Ein zureichender Grund für die vorläufige Bewilligung hat bestanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (endgültige)
Leistungserbringung als Zuschuss. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §
328 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs
einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen
für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände,
die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Ebenso bestimmt §
42 Abs.
1 SGB I, auf den der Beklagte im Bescheid vom 17.5.2011 Bezug genommen hat, dass der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen
kann, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und
zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Vermögensverhältnisse des Klägers sind zum
Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17.5.2011 nicht abschließend geklärt gewesen, sie sind es bis heute nicht. Der Kläger
bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes unangemessen großes Haus mit einer Wohnfläche von ca. 200 qm, dessen Wert und ggf.
Verwertung noch ungeklärt ist, er verfügt über eine ererbte Waffensammlung unklaren Werts, die auch verwertbares Vermögen
darstellen kann (vgl. zur Verwertung einer Münzsammlung BSG, Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 19). Das vom Antragsteller bewohnte Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 200qm ist unangemessen
groß und daher als Vermögen zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II; vgl. zum selbst genutzten Hausgrundstück BSG, Urteile v. 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R und 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R). Zu berücksichtigen ist die gesamte Wohnfläche, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil (BSG, Urteil v. 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr. 16 f.). Eine Verwertung des Hausgrundstücks begründet auch für sich genommen keine besondere
Härte (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R). Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsantrag nicht eindeutig feststellbar, in welcher Höhe Vermögen nach
§ 12 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sein wird, entspricht die Ausfüllung
des Ermessensspielraums durch Bewilligung vorläufiger Leistungen gem. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §
328 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB III pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2011 a.a.O. RdNr 24).
Die Leistungen sind in der Höhe zutreffend vorläufig bzw. als Vorschuss bewilligt.
Ansprüche auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft in Heizung
geleistet wird) waren nicht zu prüfen, nachdem die Beteiligten den Streitgegenstand vor dem SG ausdrücklich auf die BA-Leistungen (Regelbedarf bzw. die geltenden gemachten Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II) beschränkt haben. Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der
beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11; Senatsurteil vom 23.1.2013 - L 2 AS 580/12; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.7.2012 - L 3 AS 307/12 B ER = NZS 2012, 796; SG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 RdNr. 229; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 19 RdNr. 30; Link in jurisPK-SGB XII, § 35 i.d.F. v. 24.03.2011, RdNr. 160; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.; die dortigen Überlegungen zu einer Art Einheitsanspruch unter "integraler"
Berücksichtigung der Leistungen der beiden Träger sind aber nicht in den Gesetzestext eingegangen und konnten dies wegen der
weiterhin bestehenden geteilten Trägerschaft auch gar nicht, dazu sogleich).
Zwar sind bei einem Streit um höhere SGB II-Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3). Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist jedoch zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall
mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte i.S. des § 31 SGB X) enthält (grundlegend BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 18 ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (grundsätzlich im Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 20), der sich der Senat anschließt, ist maßgeblich für die Frage, ob abtrennbare Verfügungen
vorliegen, welcher der beiden Grundsicherungsträger für welche Leistung verantwortlich ist. Dies ergibt sich auch nach dem
1.1.2011 allein aus § 6 SGB II (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Jobcenter sind selbst nicht "Grundsicherungsträger", sondern Leistungsträger
sind weiterhin und jetzt auch über Art.
91e GG verfassungsrechtlich verfestigt entweder die kommunalen Träger, soweit das Arbeitslosengeld II zur Deckung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II enumerativ aufgeführten Bedarfe geleistet wird; das bedeutet, dass sowohl die dort geregelten Bedarfe für Unterkunft/Heizung
als auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe von der sog. "Regelleistung" (jetzt Arbeitslosengeld II in der Trägerschaft
der BA, soweit es zur Deckung des Regelbedarfs geleistet wird) abtrennbar sind. In den übrigen Fällen außerhalb von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), es sei denn, es handelt sich um eine Optionskommune (zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II, der an die Stelle der BA tritt). Es handelt sich deshalb nach § 6 SGB II um voneinander zu unterscheidende Leistungen verschiedener Träger, die auch im Rahmen der Leistungserbringung durch die Jobcenter
für ihre jeweiligen Leistungen verantwortlich bleiben (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II spricht daher bei seiner Beschreibung des Arbeitslosengeldes II auch zutreffend im Plural von "Leistungen". Das Arbeitslosengeld
II besteht in der Tat aus verschiedenen unterscheidbaren Leistungen verschiedener Träger und wird erst im Leistungserbringungsrecht
über die Jobcenter zusammengeführt (siehe nochmals BSG, Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12, wo zu der ab 1.1.2011 geltenden Rechtslage sogar bei noch fortbestehender getrennter
Aufgabenwahrnehmung kein Anlass gesehen wurde, den kommunalen Träger beizuladen und es für zulässig erachtet wurde, dass die
Beteiligten den Streitgegenstand auf die Leistungen eines Trägers beschränken, in der angeführten Entscheidung auf das Arbeitslosengeld
II, soweit es in der Trägerschaft der BA zur Deckung des Regelbedarfs erbracht wird).
Wegen des Regelfalles der Aufgabenwahrnehmung durch gemeinsame Einrichtungen (Art.
91e Abs.
1 GG i.V.m. § 44b SGB II) bedeutet dies zwar i.d.R., dass die Leistungserbringung "aus einer Hand" über die gemeinsamen Einrichtungen stattfindet
(§ 44b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II), welche insoweit die Wahrnehmungskompetenz haben. Die beiden Träger sind aber gleichwohl für die recht- und zweckmäßige
Erbringung ihrer jeweiligen Leistungen verantwortlich (auch § 44b Abs. 3 S. 1 SGB II spricht zu Recht im Plural von den Leistungen der beiden Träger). Die beiden Träger haben insoweit jeweils eigene Steuerungsbefugnisse
gegenüber der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b Abs. 3 S. 2 und 3 SGB II).
Im Zuge der sog. Jobcenterreform 2010 (Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes [Art.
91e GG] vom 21.7.2010, BGBl I, 944 und Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
3.8.2010, BGBl I, 1112) sind die Weisungs- und Aufsichtsrechte des Bundes und der Länder entsprechend den getrennten Aufgaben
und Befugnissen der beiden Träger ausgestaltet worden (vgl. das Schaubild bei Luik in GK-SGB II, § 44b RdNr. 201, Stand Oktober 2011). Die Rechts- und (je nach Landesrecht ggf.) Fachaufsicht gegenüber den kommunalen Trägern
ist streng von der Leistungserbringung betreffend die BA-Trägerschaft getrennt und obliegt den Ländern (§§ 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 SGB II). Hingegen obliegt für den Bereich der BA-Leistungen die Rechts- und Fachaufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(§ 47 Abs. 1 SGB II). Die jeweiligen getrennten Weisungs- und Aufsichtsstränge sind gekoppelt an die den Trägern für ihre jeweiligen Leistungen
zustehenden Weisungsrechte nach § 44 Abs. 3 SGB II (zu den Gründen für die Trennung der Aufsichts- und Weisungsrechte siehe BVerfG, Urteil v. 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. - BVerfGE 119, 331, 390 = NJW 2008, 1212).
Aufgrund dieses Systems der getrennten Trägerschaft, der getrennten Verantwortungsbereiche und der getrennten Weisungs- und
Aufsichtsstränge gibt es folglich ab 1.1.2011 im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts drei zu unterscheidende
Komplexe im SGB II, hinsichtlich derer immer abtrennbare Verfügungen vorliegen: die Regel- und Mehrbedarfe in der Trägerschaft der BA nach §§
20 f. SGB II, die in kommunaler Trägerschaft stehenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und die ebenfalls in kommunaler Trägerschaft stehenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II.
Nichts anderes gilt im Fall einer kommunalen Option (§§ 6a, 6b SGB II; so bereits BSG, Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 20). Auch in diesem Fall gilt, dass die an sich von der BA zu erbringenden Leistungen gesondert
zu betrachten sind. Insoweit treten zwar die zugelassenen kommunalen Träger an die Stelle der BA, die notwendigen Ausgaben
einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt aber der Bund (Art.
91e Abs.
2 S. 2
GG). Flankiert wird diese Finanzierungsverantwortung des Bundes spiegelbildlich durch eine gesonderte Aufsichtsregelung (§ 48 Abs. 2 SGB II), das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs und die Finanzkontroll- und Prüfbefugnisse des BMAS (§ 6b Abs. 2a - 5 SGB II).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, auch nicht auf eine abweichende Bedarfsbemessung.
Ein Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld II, soweit es zur Deckung des Regelbedarfs erbracht wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II), als die im Zeitraum 1.5.2011 bis 31.10.2011 (Zeitraum des Bewilligungsbescheids vom 17.5.2011) bewilligte Leistung (364
€/Monat) besteht nicht, auch nicht ab dem 1.1.2011. § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 sind verfassungsgemäß. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1.1.2011 in verfassungsgemäßer Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden (Bundessozialgericht, Urteil
vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; so auch Senatsbeschluss vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 wurde vom Bundesverfassungsgericht
nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12).
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen
Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht. Auch die Bescheide vom 20.7. und 22.7.2011 sind rechtmäßig.
Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind
daher nicht regelsatzrelevant, weshalb der Gesetzgeber in zulässiger Weise bei der Ermittlung des Regelbedarfs von der Nutzung
des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen
ist (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 59). Nach dem Leistungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die vom Kläger der Sache nach begehrte individuelle Bedarfsermittlung bzw. eine abweichende Bestimmung der Höhe des
Regelbedarfs nicht vorgesehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs wegen einer atypischen unabweisbaren Bedarfslage liegen nicht
vor. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger
besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter
Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen
Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465, S. 8 und 9) soll dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und
strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Er kann danach nur dann bestehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften,
längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handelt. Als Anwendungsfälle
des § 21 Abs. 6 SGB II werden in der Gesetzesbegründung beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen,
Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt
lebenden Eltern genannt.
Bei den laufenden Betriebskosten für den PKW des Klägers handelt es sich nicht um einen atypischen und unabweisbaren Bedarf.
Wie das SG zutreffend herausgestellt hat, verlangt § 21 Abs. 6 SGB II einen besonderen Bedarf, was zudem durch die Erwähnung des Einzelfalls in der Vorschrift unterstrichen wird. Besonders ist
ein Bedarf nur dann, wenn er über den durchschnittlichen Bedarf, der durch den Regelbedarf abgedeckt ist, hinausgeht (Münder,
in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 36). Erforderlich ist dabei auch, dass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
betroffen ist, denn es muss sich um eine atypische Bedarfssituation handeln. Keinesfalls genügt es, wenn der Mehrbedarf nicht
bei allen Hilfebedürftigen gleichermaßen anfällt. Ein zu weit gefasster Anwendungsbereich wiederspräche dem Sinn und Zweck
der als Härtefallregelung und damit als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung. Allein der Umstand, dass Kosten für den
Unterhalt und den Gebrauch eines PKW nicht jeden Leistungsempfänger gleichermaßen treffen, sondern insbesondere diejenigen,
die ihren Wohnsitz in ländlicheren und weniger gut erschlossenen Gegenden haben, genügt demnach nicht um einen besonderen
Bedarf des Klägers anzunehmen. Der Kläger befindet sich hier nicht in einer atypischen Situation im Vergleich zu anderen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil in einer mit der des Klägers vergleichbaren
Situation befindet. Von einer atypischen Lebenssituation kann nicht gesprochen werden. Der Senat schließt sich ausdrücklich
der Auffassung des SG an.
Der Mehrbedarf ist auch nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Durchschnittlich anfallende Kosten für Verkehrsdienstleistungen
wurden durch den Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelsatzes erfasst. Das SG hat den Sachverhalt in ausreichender und sachgerechter Weise ermittelt. Die Haltestelle "W., Post" des Linienbusses 843 befindet
sich in einer Entfernung von lediglich einer Gehminute vom Wohnhaus des Klägers. Die Linie 843 fährt nach H., wo eine Anschlussmöglichkeit
an die Linie 841 besteht, die sowohl nach W. als auch nach B. fährt. Es besteht also eine ausreichende Anbindung des ÖPNV
auch an die Orte, die sich mit den individuellen Zukunftsplänen des Klägers verbinden. Im Übrigen sind es nach W. gerade einmal
rund 7km, was auch mit dem Fahrrad problemlos machbar wäre. Damit ist die sozio-kulturelle Teilhabe des Klägers in ausreichendem
Maß sicher gestellt. Schließlich hat der Kläger mit dem Hauskauf in W. selbst seinen Lebensmittelpunkt dort gewählt und nicht
jede freie Lebensentscheidung kann in der Folge unbeschränkt sozialisiert, d.h. Folgekosten können insoweit nicht auf die
Allgemeinheit abgewälzt werden, da das sozio-kulturelle Existenzminimum sicher gestellt ist. Im Übrigen nimmt der Senat auf
die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines Gebrauchtwagens für den Fall,
dass sein derzeit genutzter PKW irgendwann unbrauchbar wird. Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind
nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant (s. oben). Ein solcher Anspruch
ergibt sich außerdem weder aus § 21 Abs. 6 SGB II noch aus § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Derzeit besteht schon überhaupt kein Bedarf, den der Kläger geltend machen könnte. Aber auch dann,
wenn die Anschaffung eines neuen PKW irgendwann ansteht, hat er keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten.
Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Kosten für einen Gebrauchtwagen nicht um atypische laufende Kosten im Sinne
des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, sondern um eine vorübergehende Bedarfsspitze, die zeitlich befristet auftritt. Dafür ist die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht da (vgl. Behrend, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 RdNr. 79 ff.).
Für die Übernahme solcher vorübergehender Bedarfsspitzen kommt lediglich die Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Hiernach kann ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Auch ein solcher Anspruch des Klägers scheidet
hier aber von vorneherein aus. Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II kann erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben ist. Ein erst in der Zukunft möglicherweise
eintretender Bedarf kann einen Anspruch nicht begründen. Der Senat schließt sich der Rechtsaufassung des SG ausdrücklich an. Zudem fehlt es aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel auch hier an dem
Merkmal der Unabweisbarkeit. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Zuletzt scheidet auch § 24 Abs. 3 SGB II als Anspruchsgrundlage aus, wie das SG zutreffend dargelegt hat, da keiner der Tatbestände in der abschließenden Aufzählung der Bedarfe in den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).