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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - 2 R 2671/12
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Tätigkeit als angestellter Jurist in einem Chemieunternehmen
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist in Bezug auf in einem nicht anwaltlichen Unternehmen angestellte Juristen nur für einen Syndikusanwalt, nicht aber für einen Justiziar oder Rechtsreferenten möglich.
2. Die Befreiung eines Syndikusanwalts ist nicht von vornherein durch die Doppel- oder Zweiberufe-Theorie (BGH, Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141, 69; ebenso EuGH Große Kammer, Urt. v. 14.09.2010 -C-550/07 P), die im Sozialrecht keine Anwendung findet, ausgeschlossen.
3. Die Befreiung orientiert sich dann am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, die ihrem Kernbereich nach anwaltstypisch sein muss.
4. Vier Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, qualifizieren eine angestellte Tätigkeit als anwaltstypisch: die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung. (Anschluss an Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08).
5. Das Kriterium der Rechtsentscheidung setzt voraus, dass der angestellte Rechtsanwalt gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt.
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist in Bezug auf in einem nicht anwaltlichen Unternehmen angestellte Juristen nur für einen Syndikusanwalt, nicht aber für einen Justiziar oder Rechtsreferenten möglich.
2. Die Befreiung eines Syndikusanwalts ist nicht von vornherein durch die Doppel- oder Zweiberufe-Theorie, die im Sozialrecht keine Anwendung findet, ausgeschlossen.
3. Die Befreiung orientiert sich dann am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, die ihrem Kernbereich nach anwaltstypisch sein muss.
4. Vier Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, qualifizieren eine angestellte Tätigkeit als anwaltstypisch: die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung.
5. Das Kriterium der Rechtsentscheidung setzt voraus, dass der angestellte Rechtsanwalt gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AnwBl 2013, 379, DB 2013, 1121, DStR 2013, 1042
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Mannheim 30.05.2012 S 6 R 2711/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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