Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
Gründe:
I. Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 R 5778/09) begehrt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung.
Der geborene Kläger beantragte am 3. April 2009 bei der Beklagten zum wiederholten Mal Rente wegen Erwerbsminderung (in dem
früheren Klageverfahren S 9 R 6327/05 hatte der Kläger die Berufung gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid zurückgenommen). Nach Beiziehung von Befundberichten
der behandelnden Ärzte erstattete im Auftrag der Beklagten die Allgemeinmedizinerin Dr. P. das Gutachten vom 30. April 2009.
Auf der Grundlage der von ihr diagnostizierten Herzerkrankungen, der vom Kläger angegebenen Rückenschmerzen ohne Funktionseinschränkung
sowie des Seeverlustes des rechten Auges nach Sportunfall führte Dr. P. unter anderem aus, dass bei der Begutachtung weder
in Ruhe noch bei Belastung eine Dyspnoe aufgetreten sei. Auch die durchgeführte Blutgasanalyse habe sich unauffällig dargestellt.
Ebenso sei die vom behandelnden Kardiologen Dr. H. im November 2008 (gemeint wohl Dezember 2008) durchgeführte Belastungsergometrie
nicht auffällig gewesen. Unter Berücksichtigung der insgesamt erhobenen Befunde könne ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne erhöhte
Unfallgefahr und ohne Bedarf an hohem Sehvermögen sowie räumlichem Sehen festgestellt werden.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 den
Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2009 Klage vor dem SG erhoben und gleichzeitig unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich
entsprechender Belege die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei aufgrund
seines schlechten Gesundheitszustandes mit starken Herzbeschwerden, schweren Beinen, Atemnot und Schweißausbrüchen nicht in
der Lage, zu arbeiten. Bei der fünfzehnminütigen Untersuchung durch die Kardiologen sei er nach seinem Befinden gefragt worden,
wobei er immer angebe, was ihm schwer falle (Treppensteigen, Einkaufen, körperliche Tätigkeiten wie Wohnung putzen), und nach
den Auswirkungen (Schwindel, Herzrasen, Schweißausbrüche, schwere Beine, Atemnot). Dies sei bis jetzt von der Beklagten nicht
berücksichtigt worden. Die epileptischen Erscheinungen seien zwar mit Medikamenten eingestellt, doch durch den Verlust des
rechten Augenlichtes sei eine höhere Konzentration erforderlich, was zu Kopfschmerzen und Schwindelanfällen führe.
Mit Schreiben vom 14. September 2009 (Eingang beim SG am 15. September 2009) teilte Rechtsanwältin S. mit, dass sie zur Vertretung des Klägers bereit und mit einer Beiordnung
einverstanden sei.
Mit Verfügung vom 11. September 2009 bzw. Schreiben vom 17. September 2009 holte das SG bei den behandelnden Ärzten sachverständige Zeugenauskünfte ein. Der Facharzt für innere Medizin und Kardiologie Dr. H. teilte
in seiner Auskunft vom 7. September 2009 mit, dass die Untersuchungsergebnisse des Gutachtens mit denen seiner Untersuchung
vom Dezember 2008 übereinstimmen würden. Im Hinblick auf die kardiologische Belastbarkeit gehe er nicht konform mit der Beurteilung
der Gutachterin. Unter Würdigung der Ergometrie vom Dezember 2008 seien keine mittelschweren körperlichen Belastungen und
auch keine schweren körperlichen Belastungen tolerierbar. Im Hinblick auf die weiterhin vorhandene Problematik mit Zustand
nach epileptischen Krampfanfall und Sehstörung des rechten Auges sehe er aber keine Unterschiede in der Beurteilung. Leichte
körperliche Tätigkeiten seien sicherlich mindestens sechs Stunden pro Tag abzuverlangen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Roth (Auskunft vom 27. Oktober 2009) teilte lediglich mit, der Kläger habe sich nur vorübergehend, zuletzt im November 2005
in seiner Praxis befunden. Der praktische Arzt C. führte in seiner Auskunft vom 8. Februar 2010 aus, er habe den Kläger zuletzt
am 3. Februar 2010 gesehen, davor am 17. März 2009. Zwischen dem 16. Oktober 2007 und dem 30. Oktober 2008 habe er den Kläger
überhaupt nicht gesehen. Zu erneuten Befunderhebungen habe er daher kaum Gelegenheit gehabt. Äußerlich mache der Kläger einen
unauffälligen Eindruck. Der Kläger könne nach seiner Einschätzung nur eine leichte Tätigkeit unter sechs Stunden verrichten.
Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf kardiologischem, nervenärztlichem
und ophtalmologischem Fachgebiet.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das SG hat hierbei ausgehend von einem Beschluss des 10. Senates des LSG Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2005 (L 10 R 4283/05 PKH-B) die Auffassung vertreten, dass es der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehe, wenn zur abschließenden
Klärung des Sachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts noch einzelne Ermittlungen - wie die Befragung behandelnder
Ärzte - angestellt würden (mit Verweis auf §§
73 a Abs.
1 S. 1
SGG,
118 Abs.
2 S. 3
ZPO). Gestützt auf das Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. P. und der noch eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte ist
das SG davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls zur Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich
in der Lage sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens dränge sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nach Anhörung
der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen nicht auf. Daher sei letztlich der Antrag mangels ausreichender Erfolgsaussicht
abzulehnen.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 19. Juni 2010 zugestellten Beschluss am 23. Juni 2010 Beschwerde
eingelegt und im Ergebnis auf seine Ausführungen zur Klagebegründung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2010 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. Prozesskostenhilfe
für das Klageverfahren S 18 R 5778/09 zu gewähren.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten
(zwei Bände) sowie die Akten des SG (S 18 R 5778/09; S 9 R 6327/05) und die Senatsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis hat das SG zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Allerdings ist nach Auffassung des Senats
als maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen gewesen, zu dem Rechtsanwältin
Spannenberger mit Schreiben vom 14. September 2009 mitgeteilt hatte, bereit zu sein, den Kläger zu vertreten.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i. V. m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse
Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl.; §
73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich
sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance
aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht
kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum
Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich
unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren
der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u.a. BVerfG,
Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 -1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das BSG (vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - in SozR 3-1500 §
62 Nr. 19) hat sich - ebenso wie die wohl überwiegende Literatur zum
SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG §
73 a Rn. 7a m.w.N.) - dieser Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des
Senats - abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr.
423 m.w.N.; Thomas/Putzo,
ZPO, 27. Aufl. 2005, §
119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert
wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt
es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig,
SGG, §
73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, aaO.; Thomas/Putzo,
aaO.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu
ermöglichen, verfehlt (Knittel, aaO., Rdnr. 14). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten
Art.
3 Abs.
1 i. V. m. Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz (
GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss
vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch
entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte
keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist.
Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren - was die Ermittlungen anbelangt - bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung
durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache
prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, aaO.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend
einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife
des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf
gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen
vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. §
117 Abs.
2 und
4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. §
118 Abs.
1 Satz 1
ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt
gewesen.
Diese Voraussetzungen waren, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich
sämtlicher Belege bereits mit der Klagerhebung eingereicht hatte, spätestens mit dem Schreiben der Rechtsanwältin Spannenberger
vom 14. September 2009, wonach sie bereit sei, den Kläger zu vertreten, erfüllt.
Zu diesem Zeitpunkt lagen dem SG bereits die im Verwaltungsverfahren beigezogenen ärztlichen Befundunterlagen (einschließlich insbesondere auch der Ergebnisse
der Belastungsergometrie von Dr. H. im Dezember 2008, wonach diese einschließlich der 100 W Stufe mit einem Blutdruckanstieg
von 130/74 auf 150/70 mm Hg gelang) sowie das Verwaltungsgutachten von Dr. P. (einschließlich der Ergebnisse einer dort durchgeführten
Blutgasanalyse) vor. Bereits auf dieser Grundlage konnte nach Überzeugung des erkennenden Senates das SG - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung - eine Prognose zur Erfolgsaussicht der
Klage treffen. Weiterer Ermittlungen im Sinne von §
118 Abs.
2 S. 3
ZPO bedurfte es nicht.
Der erkennende Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des 11. Senates des LSG Baden-Württemberg
(Beschluss vom 27. April 2010) zu folgen wäre, der die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich im Vorfeld der Entscheidung
über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der Prüfung diene, "ob überhaupt Beweis
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss". Dies unterstellt ein Stufenverhältnis der Beweismittel,
das so jedenfalls im Gesetz keine Stütze findet. Ganz abgesehen davon, dass das Stellen gutachterlicher Fragen zum Leistungsvermögen
- wie hier auch geschehen - letztlich bereits als Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu werten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 18. Juni 2009 - L 12 B 2/08 SB - veröff. in Juris; danach soll die Einholung von Befundberichten ohne gutachtliche Stellungnahme noch keine hinreichende
Erfolgsaussicht begründen).
Der Senat kann auch offen lassen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Baden-Württemberg (Beschluss
vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröff. in Juris), der sich der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg angeschlossen hat (Beschluss vom 28. März 2007
- L 5 R 5913/06 - nicht veröff.), zu folgen wäre. Aus Sicht des erkennenden Senates ist nämlich der Ausnahmecharakter des §
118 Abs.
2 S. 3
ZPO zu beachten. Diese Vorschrift findet u.a. nur Anwendung, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Norm wird bereits in der zivilprozessualen Literatur als sehr eng auszulegende
Ausnahmevorschrift (siehe Mozter in MünchKomm zur
ZPO Bd. 1 §
118 Rn. 20) angesehen. Damit aber dürfte ein Anwendungsbereich im sozialgerichtlichen Verfahren erst recht kaum denkbar sein
(vgl. dazu Hessisches LSG Beschluss vom 29. März 2006 - L 4 B 63/06 ARG V - veröff. in Juris). Hier geht nämlich dem Gerichtsverfahren ein ebenfalls (bereits) vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes
Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren voraus, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts
ist. Wenn in irgendeinem Verfahren bereits bei Klageerhebung ausreichendes Beweismaterial zur Beurteilung der Erfolgsaussicht
vorliegt, dies also nicht erst durch nur ausnahmsweise zulässige Beweiserhebungen (im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens)
ermittelt werden muss, dann im Sozialgerichtsprozess.
So ist es auch hier der Fall. Denn auf der Grundlage der beigezogenen Befundunterlagen im Verwaltungsverfahren einschließlich
des Rentengutachtens von Dr. P. ist von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt auszugehen, auf dessen Grundlage die möglichen
Erfolgsaussichten einer Klage eingeschätzt werden können. Es bedurfte überhaupt nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens
noch weiterer Ermittlungen gem. §
118 Abs.
2 S. 3
ZPO.
Im Ergebnis kann damit nach Überzeugung des Senates bereits auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen
Unterlagen einschließlich des Rentengutachtens von Dr. P. (insbesondere ausgehend von der im Dezember 2008 durchgeführten
Belastungsergometrie sowie von der Gutachterin noch durchgeführten Blutgasanalyse im Hinblick auf die hier im Vordergrund
stehende Herzerkrankung) bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 15. September 2009 eine Prognose hinsichtlich der
Erfolgsaussichten getroffen werden. Die Erfolgsaussichten waren - unabhängig von den weiteren Ermittlungen des SG - bereits zu diesem Zeitpunkt negativ einzuschätzen, so dass im Ergebnis das SG letztlich zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt hat. Denn bereits auf der Grundlage
dieser dort getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, das der Kläger zwar mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten
nicht mehr vollschichtig ausüben kann, wohl aber noch leichte körperliche Arbeiten (was letztlich von Dr. H. in dessen sachverständigen
Zeugenauskunft im Übrigen auch bestätigt wurde).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§
73 a
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).