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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008 - 7 AS 6003/07
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei unerkanntem Teilurteil oder Teilbeschluss
Hat das Gericht einen gestellten Antrag unrichtig ausgelegt, liegt kein Fall der Urteilsergänzung vor. Vielmehr hat das Gericht hier ein Vollendurteil erlassen, das mit dem jeweiligen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Unter Beachtung dieser sinngemäß auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG geltenden Grundsätze ist im Beschwerdeverfahren das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn das SG irrtümlich den Antrag unrichtig ausgelegt, jedoch keinen Teilbeschluss erlassen hat (unerkannter Teilbeschluss). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 123 § 140 Abs. 1 S. 1 § 86b
Vorinstanzen: SG Reutlingen 15.11.2007 S 9 AS 4272/07 ER