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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 - 11 EG 1139/12
Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung auf den Gewinn entfallender Steuern bei einer selbständigen Tätigkeit als Einkommen; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen
Die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle hat die auf den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit entfallenden Steuern (hier: Kalenderjahr 2008) nicht selbst zu berechnen, sondern muss die Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid zugrundelegen. Dies gilt auch, wenn der Elterngeldberechtigte mit seinem Ehegatten nach § 26b EStG zusammen veranlagt wird (Splittingtabelle).
Fundstellen: DStR 2013, 13
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 2 Abs. 9 S. 4
,
EStG § 2
,
EStG § 26b
,
EStG § 32a Abs. 5
,
GG Art. 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.02.2012 S 17 EG 7789/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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