LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2004 - 11 KR 2534/03
Familienversicherung des Kindes bei Vaterschaftsanerkennung
Das Kind ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
10 SGB V rückwirkend ab Geburt bei der gesetzlichen Krankenkasse des nichtehelichen Vaters und nicht mehr bei der des scheinehelichen
Vaters versichert, wenn beim nichtehelichen Vater die Vaterschaft anerkannt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 103 § 111
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 23.05.2003 S 8 KR 164/03