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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - 11 KR 4070/11
Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung
Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die deshalb nicht in einem eigenen Haushalt leben, weil sie aufgrund ihrer Erkrankungen zu einer eigenständigen Haushaltsführung nicht mehr in der Lage sind, können dennoch Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, weil die Wohngemeinschaft ein geeigneter Ort iSd § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V ist.
Fundstellen: NZS 2014, 383
Normenkette:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 28.04.2011 S 2 KR 3825/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.04.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von Kosten für häusliche Krankenpflege in Höhe von 10.288,03 € freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.288,03 € festgesetzt.

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