LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.1999 - 11 SB 2050/97
Bildung des Gesamt-GdB im Scherbehindertenrecht
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, erfolgt die Ermittlung des Gesamt-GdB nicht durch Addition der Werte, vielmehr
ist dieser nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehung festzustellen. Hierbei ist in der Regel von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und
dann im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Dabei führen in der Regel zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer wesentlichen
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (hier: Bildung des Gesamt-Gdb bei als Behinderung festgestellter "colitis
ulcerosa, reaktiv-depressivem Verstimmungszustand, Osteoporose, diabetes mellitus und chronischer Rhinopathie").[Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 30 Abs. 1
,
SchwbG § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1 S. 3 § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 12.08.1994 S 2 Vs 273/93