LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.1999 - 13 AL 2002/98
Abschlagszahlungen bei der Auszahlung von Arbeitslosenhilfe
Bei nicht von der Bundesanstalt für Arbeit zu vertretenden Notsituationen dürfen Abschlagszahlungen keinen Dauercharakter
bekommen, da sie der Überbrückung bei unvorhergesehenen Notsituationen dienen, auf die sich der Leistungsbezieher finanziell
nicht einstellen kann und bei denen die monatlich nachträglichen Zahlungen als Regelfall ihren gesetzlichen Zweck nicht mehr
erfüllen würden und zu spät kämen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 11.05.1998 S 8 AL 314/98 Urteil