LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.1996 - 13 Ar 2750/95
Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. Die Bundesanstalt für Arbeit hat grundsätzlich die Berechtigung zum Erlaß von sich auf die Erstattungspflicht dem Grunde
nach beziehender Teilregelungen.
2. Das nach dem Schutzzweck des § 128 AFG grundsätzlich vom Arbeitslosen zu tragende Risiko der eingetretenen Beschäftigungslosigkeit, welche den älteren Arbeitslosen
mit spezifischen, sein fortgeschrittenes Lebensalter betreffenden Gesetzmäßigkeiten des Arbeitsmarktes konfrontiert, verwirklicht
sich, wenn ein älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unter den gegebenen
Umständen zumutbar ist, mit dessen Einverständnis ohne Anschlußarbeitsverhältnis ausscheidet. Macht der frühere Arbeitnehmer
von der den besonderen Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitsloser Rechnung tragenden anspruchserleichternden Bestimmung
des § 105c AFG Gebrauch, so hat der Arbeitgeber dies deshalb im Rahmen des § 128 AFG hinzunehmen, zumal ihm im Erstattungsfall auch Anspruchsverschärfungen und sonstige Einschränkungen des Leistungsrechts zugute
kommen
3. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zur Befreiung von der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 und Abs. 2 AFG darzulegen und nachzuweisen, was zur Folge hat, daß ihn die materielle Feststellungs- und Beweislast trifft, wenn der Sachverhalt
trotz Ausschöpfung aller verfügbaren, von Amts wegen zu erhebenden Beweise nicht vollständig aufgeklärt oder bewiesen werden
kann.
4. Auf Aufhebungsverträge findet der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG keine Anwendung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 105c § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 128 Abs. 6 § 128 Abs. 8 § 146
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Stuttgart 12.09.1995 S 16 Ar 1285/95