LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1999 - 3 AL 1922/96
Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Aufhebungsvertrag
Auch dann, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet und der Anspruch auf
Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Abfindung nach § 117 Abs 2 AFG bis zu dem Zeitpunkt ruht, zu dem er auch ohne eigenes Zutun arbeitslos geworden wäre, tritt eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG und eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 110 S. 1 Nr. 2 § 117 Abs. 2 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 31.07.1995 S 2 AL 956/94