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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1999 - 3 AL 2374/96
Verwertung einmaliger Sozialleistungen als Vermögen beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Ermessensausübung bei rechtswidriger Leistungsbewilligung
1. Einmalige Sozialleistungen sind nicht prinzipiell und auf Dauer im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ohne Bedeutung, so dass es einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn Vermögen unberücksichtigt bleiben soll. Diese ist nicht gegeben, wenn das Vermögen nach Ablauf der Schonfrist des § 7 Abs 1 AlhiV für die Anschaffung eines gemessen an an der wirtschaftlichen Situation Luxusobjektes verwandt wird.
2. Für die Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung bedarf es nicht der Ausübung von Ermessen, wenn die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe durch betrügerisches Verhalten erlangt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 137 Abs. 2
,
AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 § 7 Abs. 1
,
BGB § 667 § 675 § 826 § 929 § 931
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 21.09.1995 S 5 Ar 450/90