LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.1999 - 3 AL 3756/97
Vermögensverwertung bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Arbeitslosenhilfe
Wenn der zeitliche Abstand zwischen der Beantragung der Arbeitslosenhilfe und der beabsichtigten Berufsausbildung des Kindes
4 Jahre beträgt, so ist Vermögen eines Arbeitslosen nicht zur alsbaldigen Berufsausbildung iS von § 6 Abs 3 S 2 Nr 3 AlhiV bestimmt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 137 Abs. 2
,
AlhiV § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 29.09.1997 S 2 AL 4399/96