LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1996 - 3 Ar 1967/93
Verfügbarkeit beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
1. Zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit vermag nur die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung führen. Daß ein Arbeitsloser
den Status eines Studenten innehat, reicht nicht aus.
2. Den Anforderungen des Art.
3 Abs.
1 GG genügt die Anwendung von § 103a Abs. 2 AFG nur dann, wenn die Widerlegung der Vermutung nicht gänzlich oder doch praktisch ausgeschlossen ist. Auch die Berücksichtigung
individueller Umstände grundsätzlich muß möglich sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 103a Abs. 1 § 103a Abs. 2 § 169b
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 24.09.1993 S 3 Ar 567/93