LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1996 - 3 Ar 2205/96
Gegenstandswertbestimmung beim Anspruch auf Konkursausfallgeld
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandswerts im Berufungsverfahren ist auf die Differenz zwischen dem beanspruchten und
dem tatsächlich gezahlten Konkursausfallgeld abzustellen, wenn der Kläger die Zahlung von Konkursausfallgeld für einen anderen
als von der Bundesanstalt für Arbeit festgelegten Zeitraum geltend macht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 141b § 141d Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 28.02.1996 S 7 Ar 43/93