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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2013 - 3 SB 3862/12
Befreiung von der Rundfunkgebühr im Schwerbehindertenrecht; Bindungswirkung eines früheren Vergleichs
Verschiedene Beeinträchtigungen - hier: partielle Stuhlinkontinenz, Phobie, erhöhte Infektanfälligkeit durch Immunschwäche - , die jede für sich genommen nicht ausreichend für die Zuerkennung des Mz. RF wären, können in der Zusammenschau einem behinderten Menschen ausnahmsweise den Besuch öffentlicher Veranstaltungen unzumutbar machen.
1. Verschiedene Beeinträchtigungen - hier: partielle Stuhlinkontinenz, Phobie, erhöhte Infektanfälligkeit durch Immunschwäche -, die jede für sich genommen nicht ausreichend für die Zuerkennung des Merkzeichens RF wären, können in der Zusammenschau einem behinderten Menschen ausnahmsweise den Besuch öffentlicher Veranstaltungen unzumutbar machen.
2. Dem Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" steht die Bestandskraft eines insoweit ablehnenden Bescheids in der Vergangenheit nicht entgegen, nachdem sich die Beteiligten vergleichsweise dahin geeinigt hatten, dass das Merkzeichen nicht zusteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RGebStV § 6 S. 1 Nr. 8
,
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGB IX § 69 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Ulm 15.08.2012 S 14 SB 2873/11
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. August 2012 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2011 verpflichtet, bei dem Kläger für die Zeit ab dem 25. Juli 2011 die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Verringerung der Rundfunkbeitragspflicht) festzustellen.
2.
Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Entscheidungstext anzeigen: