LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - 4 KR 3083/02
Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einem Busfahrer
Verfügt ein als Aushilfe beschäftigter Busfahrer über keine weiteren Produktionsmittel als seine eigene Arbeitskraft, so leistet
er abhängige Arbeit und ist somit als sozial schutzbedürftig anzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 15.07.2002