LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1999 - 4 P 1274/98
Zeitaufwand für die Pflegestufe III in der Pflegeversicherung für Conterganschädigung
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen
Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß täglich im Wochendurchschnitt in der Pflegestufe
III mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen (hier: Zeitaufwand für
die Hilfeleistungen, die bei einer 38-jährigen berufstätigen Ehefrau und Mutter erforderlich sind, die als Folge einer vorgeburtlichen
Schädigung durch Contergan zwei nur rudimentäre Arme mit jeweils vier Fingern hat, die nur eingeschränkt gebrauchsfähig sind
und die daneben an Halswirbelsäulenbeschwerden und Hämorrhoiden leidet). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 16.03.1998 S 2 P 2355/96