LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.1999 - 4 P 2109/99
Kostenerstattung einer Ersatzpflege durch private Pflegeversicherung
Bei Inanspruchnahme von Ersatzpflege sind die Aufwendungen bis zum Betrag von 2.800,00 DM je Kalenderjahr in voller Höhe zu
erstatten, solange die Ersatzpflege nicht länger als vier Wochen in Anspruch genommen worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 22.04.1999 S 2 P 2025/98