LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2003 - 5 KA 4633/01
Bedarfsunabhängige Zulassung in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Nur Behandlungen, die im Rahmen des Delegations- oder des Kostenerstattungsverfahrens erbracht wurden, können bei der Entscheidung
über eine bedarfsunabhängige Zulassung im Rahmen des §
95 Abs.
10 S. 1 Nr.
3 SGB V berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind solche Behandlungen, die bei Privatversicherten, bei Selbstzahlern
oder bei über andere Kostenträger als die gesetzliche Krankenversicherung gegen Krankheit versicherten Personen erbracht worden
sind, weil ein Psychotherapeut für die Weiterbehandlung dieser Personenkreise nicht auf eine Zulassung angewiesen ist oder
patientenbezogene Tätigkeiten in Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnissen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.10.2001 S 11 KA 713/00