LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2006 - 5 KA 5149/05
Informationspflichten des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung
Ein Berufungsausschuss muss nicht alle durch seine Entscheidungen Betroffenen unverzüglich darüber informieren, wenn einer
der übrigen Beteiligten gegen diese Entscheidung vorgeht. Vielmehr muss sich der antragstellende Arzt vor Aufnahme der Tätigkeit
vergewissern, dass eine Erlaubnis, Ermächtigung oder Zulassung auch bestandskräftig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 39 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Stuttgart - S 10 KA 6810/05 ER-B - 07.11.2005